Revisionen verworfen: Anrechnung von Internierungshaft und Abweisung von Notstandsrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 425/64
- Datum
- 12.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann nicht wegen teilweisem Verlesen von Akten nach § 261 StPO beanstandet werden, wenn die betreffenden Feststellungen richtig sind und das Gericht sich anderweitig Gewissheit verschaffen konnte.
Die Rüge eines unvollständigen Verlesens oder Unterlassens von Beweiserhebungen nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision keine konkreten weiteren Beweismittel benennt oder nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll.
Tatgerichtliche Feststellungen und daraus gezogene denkgesetzlich möglichen Folgerungen sind auf der Revision nur zu beanstanden, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder widersprüchlich sind.
Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands (§ 52 StGB) sind nicht gegeben, wenn der Angeschuldigte nicht wegen einer Zwangslage, sondern aus eigenem Interesse (z. B. zur Erlangung oder Erhaltung des Wohlwollens Vorgesetzter) an Tötungen beteiligt war.
Die Anrechnung erlittenen Internierungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden, wenn Dauer und Zusammenhang der Haft mit den verfolgten Taten zutreffend festgestellt sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kiel, 8. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Textilkaufmann Hans █, geboren am ████ 1915 in ██ (██, Oldenburg), wegen Beihilfe zum Mord
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 12. Januar 1965 in der Sitzung vom 16. Februar 1965, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt ███ bei ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 8. April 1964 werden verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zulässigerweise darauf beschränkt, dass dem Angeklagten zehn Monate der erlittenen Internierungshaft auf die Strafe angerechnet worden sind.
Die Verfahrensangriffe hiergegen konnten keinen Erfolg haben.
1. In folgendem Umfange entspricht das auch der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts:
Die Anforderung der Anklagebehörde vom 29. Mai 1947 und den Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen am 26. Juli 1947 konnte das Schwurgericht zwar nur durch Verlesen dieser Urkunden in die Hauptverhandlung einführen (§ 261 StPO), weil der Angeklagte dazu bei der Erörterung der Akten auf Vorhalt aus eigenem Wissen nichts sagen konnte. Auf diesem Mangel kann das Urteil jedoch nicht beruhen, denn diese Feststellungen sind, wie auch die Revision vorträgt, richtig.
Die in Spruchgerichtsverfahren ergangenen Urteile brauchte das Schwurgericht nicht vollständig zu verlesen; über ihren Inhalt konnte sich der Tatrichter auch durch die Erörterung mit dem Angeklagten Gewissheit verschaffen. Das Urteil des Spruchgerichts Bielefeld vom 22. Februar 1949 ist zudem vollständig verlesen worden (Bd. XI Bl. 1746 R d. A.). Dem ist nichts hinzuzufügen.
2. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts kann die Revision aber auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Schwurgericht habe pflichtwidrig (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO) das Vernehmungsprotokoll vom 24. und 29. Juli 1947 (Bl. 12, 12 R der Spruchkammerakten) nicht vollständig verlesen.
Es mag dahinstehen, ob insoweit überhaupt ein Verfahrensverstoß vorliegt, ob sich also der Tatrichter mit teilweisem Verlesen des Protokolls, mit Vorhalten und bloßer „Erörterung“ mit dem Angeklagten nicht begnügen durfte. Denn jedenfalls kann das Urteil auf einem etwaigen Aufklärungsverstoß nicht beruhen. Wie die angefochtene Entscheidung nämlich ergibt, hat das Schwurgericht allein schon aus den Gründen des Spruchkammerurteils vom 13. Januar 1948 die „Überzeugung“ gewonnen, „dass mindestens die Dauer der Internierungshaft in einem Zusammenhang mit den jetzt vorgeworfenen Straftaten steht“ (UA S. 68).
Belanglos ist, dass die Spruchkammer nur von einer „Kenntnis“ der von der Einsatzgruppe begangenen Massenverbrechen spricht. Denn es wird zugleich gesagt, der Angeklagte sei zu einer Zeit bei der Einsatzgruppe B. gewesen, „wo von dieser Gruppe Massenexekutionen von Juden und sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung durchgeführt wurden“. Das Spruchgerichtsverfahren hat daher wegen der Prüfung der Beteiligung an diesen Massenverbrechen so lange Zeit gedauert, wie das Schwurgericht aus den Gründen des ersten Spruchkammerurteils gefolgert hat. Dieser Schluss war denkgesetzlich zumindest möglich. Ersichtlich haben daneben alle anderen Erwägungen des Urteils nur die Bedeutung selbständiger Hilfsbegründungen.
Die Revision des Angeklagten musste ebenfalls erfolglos bleiben.
1. Unzulässig ist die Rüge, das Schwurgericht habe unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ein ████████████ bedürftiges Bild des Vorgesetzten Dr. ███ gegeben.
Die Revision gibt nämlich keine Beweismittel an, sie trägt sogar vor, zu diesem Punkte seien mehrere Zeugen gehört und das Münchener Urteil verlesen worden.
2. Ebenfalls unzulässig ist die Aufklärungsrüge, die sich mit dem Gespräch zwischen dem Angeklagten und Dr. Br. befasst. Beide sind vom Schwurgericht gehört worden (UA S. 49, 61). Andere Beweismittel teilt auch die Revision nicht mit.
3. Über die Person des Führers der Einsatzgruppe B, ████, hat der Tatrichter Beweis erhoben (UA S. 60), weil dem Gericht das Bild ████ nicht „offenkundig“ war. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Revision wendet sich in Wahrheit nur gegen die Feststellungen, wenn sie das Ergebnis dieser Beweiserhebung mit der unzutreffenden Behauptung angreift, „die im Urteil gegebene Charakteristik █████ stehe im Gegensatz zu dem Offenkundigen“.
4. Unzulässig sind auch die anderen Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters.
5. Alle übrigen Beschwerden sind offensichtlich unbegründet, mit Ausnahme der Rüge, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 52 StGB verneint.
a) Dass der Angeklagte bei den Massenerschießungen in ██████████ und B. nicht aus Furcht vor Gefahr für Leib oder Leben geholfen hat, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein.
b) Die Frage des Notstandes könnte sich daher allenfalls hinsichtlich der Erschießungen in Minsk stellen. Vor diesen Massentötungen hat der Angeklagte nämlich in Tatarka zum ersten Mal durch ein Gespräch mit Dr. Br. versucht, nur noch bei militärischen Aufgaben eingesetzt zu werden; dabei ist ihm von Dr. ███ mit einer Meldung „über Smolensk nach Berlin“ gedroht worden. Auch der stellvertretende Kommandoführer K. hat dem Angeklagten in Minsk bei zwei ähnlichen Unterredungen gedroht, ihn „weiterzumelden“.
Mit diesen Drohungen setzt sich das Urteil zunächst näher auseinander. Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Die zusammenfassenden Darlegungen des Urteils auf Seite 62 UA ergeben nämlich deutlich, dass der Angeklagte an den Erschießungen in Minsk nicht etwa wegen einer durch die Drohungen entstandenen Zwangslage teilgenommen hat, sondern deshalb, weil er sich das Wohlwollen seiner Vorgesetzten erwerben oder erhalten wollte. Das Schwurgericht entnimmt dies ersichtlich dem Verhalten des Angeklagten während der Erschießungen; hieraus folgert es, dass er „die gegebenen Befehle geflissentlich insgesamt ausgeführt hat“ (UA S. 62). Diese Folgerung, die sich mit den übrigen Urteilsdarlegungen verträgt, ist denkgesetzlich möglich, daher rechtlich unanfechtbar. Hat aber der Angeklagte nicht wegen der Zwangslage, sondern aus anderen Gründen bei den Erschießungen geholfen, so sind schon deshalb die Voraussetzungen des § 52 StGB auch für die Teilnahme an den Tötungen in Minsk nicht gegeben (BGHSt 3, 271, 275, 276), und es kommt nicht mehr darauf an, ob der Beschwerdeführer den Befehlen hätte ausweichen können.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben, soweit dem Angeklagten zehn Monate der Internierungshaft auf die Strafe angerechnet worden sind, und die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |