Meineidsverfahren: Aufhebung wegen unzulässiger Nichtvereidigung von Zeugen (§61 Nr.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 425/60
- Datum
- 15.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtleistung des Eides nach §61 Nr.3 StPO darf nicht so angewandt werden, dass Zeugenaussagen mit wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ungeprüft bleiben; sonst liegt ein rügbarer Verfahrensfehler vor.
Wenn das Urteil seine Feststellungen ausdrücklich auf die Aussagen bestimmter Zeugen stützt, muss das Gericht die Beweiserhebung so gestalten, dass maßgebliche Tatsachen durch verhältnismäßig zuverlässige Vernehmungen geklärt werden; das bloße Heranziehen unvereidigter, unterstützender Aussagen ersetzt nicht die Vernehmung entscheidender Zeugen.
Lässt sich nicht ausschließen, dass ein Form- oder Verfahrensfehler (etwa die unrichtige Anwendung von §61 Nr.3 StPO) die Entscheidungsgrundlage beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Verwertung schriftlicher Unterlagen und Vollmachten allein genügt nicht, wenn der entscheidende Sachverhalt (z.B. Vertragsbeziehung zu einem Firmeninhaber) durch Zeugenaussagen geprägt ist, die hätten vereidigt oder durch Vernehmung des Inhabers ergänzt werden müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb.), 1. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Vertreter Johannes geboren am ████████ in ███████, wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 1. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, im Offenbarungseidsverfahren einen Meineid geleistet zu haben, freigesprochen.
Schon die erste Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft greift durch. Die Strafkammer hat die Zeugen Johann und Elli ████ nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen. Beide Aussagen sind jedoch für das Urteil, wie dieses erkennen lässt, nicht ohne wesentliche Bedeutung. Die einleitende Bemerkung der Urteilsgründe, nach welcher der Sachverhalt u. a. auf Grund der Aussagen der Eheleute ██████ ████ festgestellt worden ist, ist nicht formelhafter Art, sondern sachlich zutreffend. Das ergibt sich aus folgendem:
Es ging in der Hauptverhandlung um die Frage, ob der Angeklagte nicht unmittelbar mit der Firma ██████ █████ ███████, sondern nur mit ihrer Bezirksvertreterin Elli ███ in ███ als deren Untervertreter in vertraglichen Beziehungen stand. Sein Offenbarungseid war dann objektiv falsch, wenn er zur Zeit der Eidesleistung nicht die angegebene Forderung gegen die Firma ████ █████ oder wenn er gegen Johann oder Elli ███ einen Anspruch hatte, den er nicht offenbart hat.
Er hat sich dahin eingelassen, er habe nicht mit Elli, sondern allein mit Johann ███████████████ verhandelt. Er habe in der ersten Zeit nur mit diesem und erst später mit jener abgerechnet. Der Inhaber der Firma ██ ██ habe ihm den Abschluss des Vertrages bestätigt und ihm während seiner Tätigkeit unmittelbar Weisungen erteilt.
Wie schon hieraus hervorgeht, kann die Strafkammer zu ihrer Feststellung, die Einlassung des Angeklagten treffe zu, nicht allein auf Grund des Auftragsbuches und der schriftlichen Inkassovollmacht der Firma ████ gekommen sein. Die Vollmacht war übrigens „vom Zeugen ████████ unterschrieben und mit dem Stempel dieses Zeugen versehen“ (UA S. 3). Das Landgericht, das den Inhaber der Firma ████ nicht vernommen hat, muss den im Urteil ausdrücklich erwähnten Angaben der Eheleute ███ über die vertraglichen Beziehungen des Angeklagten, also über den entscheidenden Punkt, mindestens eine unterstützende Bedeutung beigemessen haben. Es hat daher den § 61 Nr. 3 StPO unrichtig angewendet (BGHSt 1, 8, 12). Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Er berührt auch die Hilfserwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe jedenfalls annehmen dürfen, nur mit der Firma ████ in vertraglichen Beziehungen zu stehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Faller | |||
| Koffka | Dr. Borker |