Treffer
BGH Urteil

Aufhebung von Verurteilungen wegen möglicher Straffreiheit nach StFG 1954 und Mängeln bei Wertersatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 425/55
Datum
01.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilungen mehrerer Angeklagter in einem Zoll‑/Steuerhinterziehungsverfahren auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Zum Prüfungsumfang gehört insbesondere, ob wegen unverschuldeter Nachkriegsnot nach § 3 Abs.1 StFG 1954 Verfolgung auszuschließen ist. Ferner bemängelt der Senat die unzureichende Strafzumessung und fehlerhafte Berechnung der Wertersatzstrafen; die Feststellungen zum Schuldspruch bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt aus den Akten die Möglichkeit einer unverschuldeten, auf Kriegs‑ oder Nachkriegsereignissen beruhenden Notlage nahe, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob nach § 3 Abs. 1 StFG 1954 Straffreiheit eintritt.

2

Bei Aufhebung des Strafausspruchs bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO die die Tat betreffenden Feststellungen bestehen.

3

Die Strafzumessung muss die Persönlichkeit und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters erkennen lassen; das Urteil hat die Höhe von Freiheits‑, Geld‑ und Wertersatzstrafen nachvollziehbar zu begründen.

4

Wertersatzstrafen sind auf Grundlage der tatsächlich festgestellten Mengen und eines nachvollziehbaren Preisansatzes zu berechnen; rechnerische Fehler und die getrennte Zurechnung für verschiedene Tathandlungen sind zu korrigieren.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Lehrer Berel ███ (auch: ███████) aus ███, 1916 geboren ██████████ #§24X in █████ (Polen),

den Wachmann Ferdinand ████████ aus ██████, 2. geboren am ████████████ in ███████████ (BrQ)),

die Arbeiterin Helene ██ ██████████████ (GK) aus ████, geboren ██████ 1921 in Lif),

wegen Steuervergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ ██, Ferdinand ████████ und Helene ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Dezember 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben.

Die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Feststellungen bleiben bestehen; die Feststellungen zu den Strafaussprüchen werden beseitigt.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer verurteilt, wie folgt:

1.) den Angeklagten ██ ██ wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung und Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr zu einem Jahr Gefängnis, 300 DM Geldstrafe und einer Wertersatzstrafe von 109.500 DM,

2.) die Angeklagten Ferdinand und Helene ███ wegen a) gemeinschaftlicher, fortgesetzter, gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, in Tateinheit begangen mit unerlaubter Einfuhr, b) gemeinschaftlicher, fortgesetzter, gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhehlerei zu je einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis, je zwei Geldstrafen von je 250 DM und einer Wertersatzstrafe von 13.500 DM, für die sie gesamtschuldnerisch haften.

Das Landgericht hat ferner die Veröffentlichung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten ████, Ferdinand ████████████ und Helene ████████ angeordnet.

Die Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ██ █████ ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen belegt worden und daher unzulässig. Die Rüge der Angeklagten Ferdinand und Helene █████████, § 267 Abs. 1 StPO sei verletzt, fällt mit der Sachbeschwerde zusammen.

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

1.) Wie der Revision des Angeklagten ████ ██ zuzugeben ist, enthält das Urteil bei der Feststellung des Vorsatzes Wendungen, die für sich allein betrachtet auf die Annahme einer Fahrlässigkeit hindeuten würden ("Es konnte dem ██ █████████████ nicht verborgen bleiben", "nach alledem aber musste auch ██████ wissen ..."). Es liegen hier jedoch nur Ungenauigkeiten des Ausdrucks vor. Wie der Zusammenhang ergibt, will das Landgericht sagen, es habe dem Angeklagten nicht verborgen bleiben können und sei ihm daher auch nicht verborgen geblieben, dass es sich um unverzollte und unversteuerte Waren aus dem sowjetischen Sektor handelte; er müsse dies gewusst haben und habe es daher auch gewusst. Das geht aus den Einzelheiten der Beweiswürdigung deutlich hervor. Es heißt dort unter anderem, der Angeklagte habe "sich ständig zusammen mit █████ ███ dem Schieberlokal in der Waitzstraße aufgehalten", ihm habe "nicht verborgen bleiben können, dass die Erlöse, welche ihm ████████, Frau ██████████, Frau ██████████████ ausschließlich aus Westgeschäften stammten".

Das Landgericht berücksichtigt ferner, dass sich ███ und der Angeklagte "eingehend über die Festnahme des ████████ unterhalten" hätten. Der Mitangeklagte ███████ hat erklärt, "er habe festgestellt, dass ███ nach der Abrechnung das Geld dem ████████ gegeben hat, damit dieser neue Ware im Osten einkaufen könne" (UA S. 19).

Der Angeklagte selbst hat sich ausweislich des Urteils nur damit verteidigt, er sei "der Meinung gewesen, dass Kaffeegeschäfte nach dem Osten straflos seien. Er habe dem ████████ – wie er festgestellt habe, dass dieser Kaffee im Westen abgesetzt hatte – immer Vorhaltungen gemacht wegen der strafbaren Handlungen, die diese Veräußerungen darstellten. Er habe sich mit ███████ dieserhalb auch wiederholt überworfen und habe dem ██████████ gesagt, dass er ihm nicht mehr behilflich sein dürfe, und sei auch kürzere Zeit nicht mehr zu ihm hingegangen" (UA S. 18).

2.) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte die Vorteilsbeihilfe gewerbsmäßig, d. h. mit dem Willen geleistet hat, sich eine ständige Erwerbsquelle zu erschließen. Das Landgericht hat ihm ersichtlich geglaubt, dass er von ████████ ████ für seine Mitwirkung wöchentlich 30–40 DM erhalten hat, "um leben zu können".

3.) Dies kann jedoch darauf hindeuten, dass er die Tat infolge einer Notlage begangen hat. Dafür spricht auch, dass das Landgericht anscheinend seiner Einlassung folgt, "er habe zwar eine Stelle als Lehrer der hebräischen Sprache und Religionslehrer in einer Berliner Synagoge in Aussicht gehabt und sei auch von der Synagoge unterstützt worden, jedoch habe sich die Überlassung der Religionslehrerstelle immer wieder verzögert, weil der damalige Stelleninhaber seine Übersiedlung nach London immer wieder verschoben habe" (UA S. 17, 18). Die Strafkammer hat ihm "geglaubt, dass er nicht über Geldmittel verfügt hat zum Ankauf von Kaffee oder Zigaretten" (UA S. 18).

Sollte der Angeklagte ███ in einer Notlage gewesen sein, so liegt es nach den bisher erkennbaren Zusammenhängen nicht fern, dass sie auf Kriegs- oder Nachkriegsereignisse beruhte und unverschuldet war. Dann wäre die Strafverfolgung durch § 3 Abs. 1 StFG 1954 niedergeschlagen. Die gegen ihn verhängten Strafen überschreiten nicht die in dieser Vorschrift gezogenen Grenzen. Er war nach dem Strafregisterauszug noch nicht bestraft (vgl. § 3 Abs. 2 StFG 1954). Auch aus § 4 StFG 1954 ergeben sich keine Hinderungsgründe.

Die Verurteilung des Angeklagten ███ wird daher aufgehoben. Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen bleiben jedoch bestehen, weil sie durch den Aufhebungsgrund nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob das Verfahren nach § 3 Abs. 1 StFG 1954 einzustellen ist. Soweit es sich um die unerlaubte Einfuhr handelt, kommt außerdem § 5 StFG 1954 in Frage. Den bisherigen Feststellungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob dem Angeklagten ███ Beihilfe zum Devisenvergehen noch für die Zeit vom 1. Januar 1952 an zur Last zu legen ist.

4.) Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind begründet. Das Urteil rechtfertigt die Höhe der Freiheits- und der Geldstrafe nur allzu knapp mit einem Hinweis auf die Art des Tatbeitrages. Es berücksichtigt die Persönlichkeit des Angeklagten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar. Den Urteilsgründen lässt sich vor allem nicht entnehmen, wie die Wertersatzstrafe berechnet worden ist.

II.

Was die Revisionen der Angeklagten Ferdinand und Helene ██ ███████████ im Einzelnen gegen das Urteil vorbringen, bewegt sich unzulässig auf tatsächlichem Gebiet. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, sich bei der Beweiswürdigung auf die Angaben der Mitangeklagten ████████, He██████████ und █████████ zu stützen. Seine Feststellungen enthalten keinen Widerspruch.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil im vollen Umfange nachgeprüft. Dabei hat sich folgendes ergeben:

1.) Auch bei diesen Angeklagten können die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StFG 1954 vorliegen. Darauf deuten die Angaben hin, die beide bei ihren Vernehmungen am 13. Mai 1952 (Band I Bl. 144, 152 d. A.) über ihre persönlichen Verhältnisse gemacht haben. Den Akteninhalt hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen, weil es sich um die Frage handelt, ob ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegt. Das Urteil enthält keine Feststellungen, die die Möglichkeit einer unverschuldeten, auf Kriegs- oder Nachkriegsereignissen beruhenden Notlage ausschließen.

Die Angeklagte Helene ██████████ ist bisher nur mit Geldstrafen belegt worden. Der Angeklagte Ferdinand █████ █████ ist mit insgesamt drei Monaten Gefängnis und mit Geldstrafen vorbestraft. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 StFG 1954 steht daher bei beiden einer Straffreiheit wegen unverschuldeter Nachkriegsnot nicht entgegen.

Schließlich ergeben sich auch in diesem Falle keine Bedenken aus § 4 StFG 1954.

Die Verurteilung der Angeklagten Ferdinand ████████ und Helene ███████████ ist hiernach ebenfalls aufzuheben, damit das Landgericht prüfen kann, ob das Verfahren gegen sie einzustellen ist. Die Feststellungen zum Schuldspruch bleiben jedoch nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen.

Sollte das Landgericht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StFG 1954 verneinen, so wird es bei der Fassung des Schuldspruchs folgendes beachten müssen: Die unerlaubte Einfuhr ist von Oktober bis Dezember 1951 begangen worden. Ihretwegen kann die Angeklagte Helene ██████████████ nach § 5 Abs. 1 StFG 1954 nicht mehr verfolgt werden. Dieses Verfolgungs[REDACTED] wird durch die Geldstrafen, die sie früher erhalten hat, nicht beseitigt (vgl. § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StFG 1954). Die Vorstrafen des Angeklagten Ferdinand ██████ █████████████ stehen jedoch einer Anwendung des § 5 Abs. 1 StFG 1954 auf ihn nicht entgegen.

2.) Die Strafaussprüche haben folgende Mängel:

a) Das Landgericht verhängt gegen beide Angeklagte die gleichen Freiheits- und Geldstrafen. Es rechtfertigt dies nur damit, dass "insbesondere der Ehemann am 28. August 1951 bereits wegen Zollund Steuerhinterziehung, desgleichen am 21. Oktober 1952, verurteilt worden ist, ohne dass diese Bestrafung nachhaltigen Einfluss auf sie ausgeübt hätte". Es geht aber nicht an, die früheren Verurteilungen des Ehemannes auch der Ehefrau strafschärfend anzurechnen und aus diesem Grunde gegen sie die gleiche Strafe festzusetzen.

b) Die Wertersatzstrafen sind nicht richtig berechnet. Sie sind überdies getrennt für die je zwei strafbaren Handlungen auszusprechen, derentwegen jeder der beiden Angeklagten verurteilt worden ist.

Die Angeklagten haben von Oktober bis Dezember 1951 wöchentlich 30 kg unverzollten Rohkaffee aus dem sowjetischen Sektor nach Westberlin geschafft (UA 15). Das ergibt eine Menge von 360 kg und bei einem Preis von 15 DM für das Kilogramm eine Wertersatzstrafe von 5.400 DM (UA 17).

Wie das Urteil feststellt, haben die Angeklagten "weiterhin von Januar bis April 1952 aus dem Lager Gervinusstraße 22 von der Angeklagten He██████████ wöchentlich 20 kg Rohkaffee bezogen und weiterveräußert. Sie haben außerdem von den Angeklagten ████████ und He██████████ weitere Mengen von 150 kg Rohkaffee geliefert erhalten" (UA 15). Das sind, wenn man für die Zeit von Januar bis April 1952 siebzehn Wochen rechnet, siebzehnmal 20 kg, also 340 kg. Dazu kommen die besonders in Kraftfahrzeugen gelieferten 150 kg. Die Gesamtmenge beträgt also nicht 540 kg (UA S. 17), sondern nur 490 kg.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergSarstedtSchmitt
Dr. KoffkaBörker