Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision aufgehoben: Unzureichende Aufklärung der Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 425/54
Datum
02.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen eines Sittlichkeitsdelikts; das Landgericht stützte das Urteil nahezu ausschließlich auf die Aussage einer 13-jährigen Zeugin. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies zurück, weil Aktenberichte (Schule, Jugendamt, Heim) erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Kindes ergaben. Das Gericht hätte ergänzende Zeugen (Lehrer, Erzieher) vernehmen müssen, sodass die Beweiswürdigung lückenhaft war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht im Wesentlichen auf der Aussage eines minderjährigen Zeugen beruhen, wenn bereits aus den Gerichtsakten erhebliche Anhaltspunkte für dessen Unzuverlässigkeit hervorgehen, ohne dass diese Anhaltspunkte vom Gericht aufgeklärt wurden.

2

Führt ein Sachverständigengutachten zur Bejahung der Glaubwürdigkeit eines Kindes, entbindet dies das Gericht in der Regel von weiteren Amtsermittlungen; liegen jedoch besondere Umstände vor, die Zweifel begründen, besteht eine Pflicht zu ergänzender Beweiserhebung.

3

Konkrete Berichte Dritter (z. B. Schulfragebogen, Jugendamts- oder Heimberichte) mit Hinweisen auf frühere Fälschungen, Lügen oder auffälliges Verhalten begründen besondere Aufklärungspflichten des Gerichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Kindes.

4

Verletzt das Strafgericht die aus den Akten folgenden Amtsermittlungspflichten bei der Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Drogisten Hans R. aus ██████, dort geboren am ████████ ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Mai 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge dringt durch.

Die Revision führt aus, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt; sie hätte über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin ████████ die Erzieher und Aufsichtspersonen des Kindes hören müssen, da sich aus deren in den Akten befindlichen Äußerungen erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit ergeben.

Das trifft zu.

Die Verurteilung des Angeklagten beruht im Wesentlichen auf der Aussage der 13-jährigen Margrit ███. Die Strafkammer ist auf Grund der Anhörung einer Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass das Kind glaubwürdig sei. Zwar habe Margrit ihre Bekundungen nicht in fließender Weise, sondern nur stockend in der Hauptverhandlung gemacht und habe immer wieder durch Fragen zum Weiterberichten gebracht werden müssen. Margrit sei auch ein wenig ansprechbares, indolentes Mädchen, dessen intellektuelle Leistungsfähigkeit bereits an der Grenze eines Schwachsinns leichten Grades stehe. Gerade mit Rücksicht auf diese unterdurchschnittliche Intelligenz hielten aber sowohl die Sachverständige als auch das Gericht das Kind für glaubwürdig. Das jeder Phantasietätigkeit und farbigen Ausschmückung abholde Kind habe eine ausgesprochen schlechte Kombinationsfähigkeit. Es sei daher nicht nur auszuschließen, dass es die von ihm behaupteten Erlebnisse überhaupt nicht gehabt habe, sondern auch, dass es Erlebnisse dieser Art mit einem anderen Mann auf den Angeklagten übertragen habe. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass die Erzählung des Kindes auf den häuslichen Rahmen des Angeklagten zugeschnitten sei, das Kind mangels ausreichender Kombinationsfähigkeit und infolge seiner geistigen Unproduktivität aber gar nicht in der Lage sei, derartige Übertragungen vorzunehmen.

Wenn das Gericht über die Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin in einem Sittlichkeitsprozess einen Sachverständigen vernimmt und sich der Auffassung des Sachverständigen anschließt, so wird es in der Regel keiner weiteren Beweiserhebungen über die Glaubwürdigkeit bedürfen, so dass für gewöhnlich, ohne besondere Beweisanträge, das Gericht nicht von Amts wegen zu weiteren Aufklärungen verpflichtet ist.

Im vorliegenden Fall lagen aber, wie die Verteidigung mit Recht ausführt, ganz besondere Umstände vor, die ausnahmsweise zu weiteren Aufklärungen drängten. In dem bei den Gerichtsakten liegenden Schulfragebogen heißt es:

"Im vorigen Schuljahr war Margrit Anstifterin zu Briefschreibereien zweideutigen Inhalts. ... Eine Neigung zum Lügen wurde wiederholt festgestellt."

In dem Bericht des Jugendamts (Bl. 33 d. A.) werden ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes geltend gemacht. Es wird dort ausgeführt:

"Die Schule klagte vor einem Jahr, dass Margrit zwei Wochen lang täglich ein bis zwei Stunden zu spät zum Unterricht erschienen ist. Als Entschuldigung führte sie an, dass die Mutter im Krankenhaus liege, und sie nun für ihren Stiefvater das Brot herrichten müsse etc. Es stellte sich dann hinterher durch Rücksprache mit der Kindesmutter heraus, dass Margrits Angaben völlig aus der Luft gegriffen waren. Zur Rede gestellt, gab sie nach wochenlangem Leugnen endlich zu, dass sie angeblich während dieser Zeit sich wohl in der Schule aufgehalten habe, aber am Unterricht einer niedrigeren Klasse teilgenommen hätte. Ihre Angaben konnten jedoch nicht mehr überprüft werden. Zu Ostern, als sie nicht mitversetzt worden ist, fälschte das Mädchen eigenhändig ihr Zeugnis und setzte sich zu ihren alten Mitschülerinnen. Als nach Tagen ihre Fälschung herauskam, wurde sie zurückversetzt.

Nachbarn beobachteten im Sommerhalbjahr 1953, dass sich die 12-Jährige gern mit älteren Männern unterhielt und sich von ihnen beschenken ließ beziehungsweise sie um Geld anborgte. In der Sorge, dass die Tochter wieder in schlechte und unsittliche Handlungen verwickelt werden könnte, wurde sie von der Mutter von nun an sehr streng überwacht und nicht allein auf die Straße gelassen. Das verhinderte aber nicht, dass die Minderjährige sich mit dem Angeklagten einließ.

Margrit ist ein frühreifes, unnatürliches und undifferenziertes Mädchen mit geringer Intelligenz und einem starken Geltungsbedürfnis. Auf Grund der mit ihr gemachten Erfahrungen kann sie nur mit größter Vorsicht als glaubwürdig angesehen werden."

Nachdem Margrit in dieser Sache polizeilich vernommen worden war, ist sie in das Hauptkinderheim Berlin gekommen. In dem Bericht dieses Kinderheims vom 14. Dezember 1953 (Bl. 34 d. A.) wird sie als distanzlos zutraulich bezeichnet. Es heißt weiter, sie zeige ein starkes Geltungsstreben, versuche sich stets in den Vordergrund zu stellen und die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken; in der Kindergemeinschaft versuche sie, durch Erzählen sexueller Erlebnisse die übrigen Kinder "aufzuklären".

Allen diesen gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes sprechenden Umständen hätte das Gericht durch Vernahme der Lehrer des Kindes und eines Angestellten des Hauptkinderheims Berlin nachgehen müssen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass, wenn die Strafkammer diese Personen vernommen hätte, sich noch mehr Einzelheiten bezüglich der Unglaubwürdigkeit des Kindes und seiner geschichtlichen Phantasie ergeben hätten, die möglicherweise die Strafkammer zu einem anderen Urteil gebracht hätten.

Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung auch die Akten 21 Js 867/49 der Staatsanwaltschaft Berlin herbeizuziehen. Nach dem Bericht des Jugendamts vom 26. August 1953 (Bl. 2 d. A.) ergibt sich, dass unter diesem Aktenzeichen ein gewisser Dittmar wegen eines Sittlichkeitsdelikts an Margrit am 4. November 1949 verurteilt worden ist. Möglicherweise könnten sich auch aus diesen Akten weitere Anhaltspunkte bezüglich der Glaubwürdigkeit des Kindes ergeben.

SiemerDr. RotbergSchmitt
Dr. KoffkaDr. Borker