Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Schuldfähigkeitsprüfung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 424/93
Datum
12.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Totschlags an einem zwölfjährigen Jungen verurteilt worden; der BGH hob das Urteil auf. Streitpunkt war, ob eine erhebliche Verminderung der Schuld nach §21 StGB (Triebanomalie/seelische Abartigkeit) vorliegt. Der Senat bemängelt die unzureichende Gesamtschau von Täterpersönlichkeit, Tatbild und Vorleben sowie die einseitige Betonung des Fehlens einer eingeengten Lebensführung. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Feststellung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer erheblich verminderter Schuld wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (§§ 20, 21 StGB) ist die Persönlichkeit des Täters in einer Gesamtbetrachtung zu erfassen; Tatmodus, Tatmotiv und Vorleben sind dabei zu berücksichtigen.

2

Das Fehlen einzelner Anzeichen (etwa einer eingeengten Lebensführung) schließt die Annahme einer Triebanomalie und damit erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zwingend aus.

3

Auffälligkeiten des äußeren Tatbildes und frühere entsprechende Taten oder Fantasien sind bei der forensisch-psychiatrischen Würdigung besonders zu prüfen, weil vordergründig angepasstes Sozialverhalten Gutachter irreführen kann.

4

Ergeben sich bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung erhebliche rechtliche Mängel, ist der Schuldspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur umfassenden Neufeststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; sind die Voraussetzungen des §21 StGB gegeben, ist auch die mögliche Unterbringung nach §63 StGB zu erwägen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 18. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Wolf-Dieter █ geboren am ██ ██ 1955 in ███ wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 18. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (zum Nachteil eines zwölfjährigen Jungen nach homosexuellem Verkehr) zu der Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Schuld verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer führt hierzu – sachverständig beraten – aus: Eine schuldausschließende oder schuldeinschränkende Triebstörung habe nicht vorgelegen. Zwar habe der Angeklagte 1979 eine sexualpathologische Entwicklung in Form der Ausbildung einer sadistischen Perversion durchgemacht, die damals zu einer Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen, sexuellen Missbrauchs von Kindern und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt habe. Etwaige „nachgebliebene“ Triebstörungen seien aber zur Tatzeit in der vorliegenden Sache nicht mehr derart ausgeprägt gewesen, dass sie sich auf die Tat „im Sinne einer erheblichen Willensbeeinflussung“ ausgewirkt hätten. Symptomatisch für einen sexualpathologischen Zustand sei eine Einengung der Lebensführung, die sich durch eine verminderte soziale Handlungskompetenz bemerkbar mache. Derartige Symptome hätten sich beim Angeklagten nicht gezeigt. Der Angeklagte habe seit Ende Juni 1991 in der Landesklinik Brandenburg Freigang gehabt, erfolgreich an einer Umschulung zum Baumaschinenführer teilgenommen, seine Wohnung selbst renoviert, sich gewissenhaft um seine Ehefrau und deren Sohn gekümmert, mit der Ehefrau regelmäßig geschlechtlich verkehrt und weder dabei noch bei homosexuellen Kontakten sadistische Tendenzen erkennen lassen.

2. Diese Erwägungen des Bezirksgerichts reichen zur Ablehnung erheblich verminderter Schuld des Angeklagten – für ihren vollständigen Ausschluss gibt es keine Anhaltspunkte – nicht aus.

a) Eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ (§§ 20, 21 StGB) in Form einer Triebanomalie kommt in Betracht, wenn die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters – bei normaler Ausrichtung – derart ausgeprägt ist, dass ihr der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Ungewöhnlichkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer derartigen Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsstörung (ständige Rechtsprechung; z. B. BGHSt 14, 32; 23, 190; BGH JR 1983, 69 m. w. N. und 1990, 119 jeweils mit Anm. Blau).

b) Die vom Landgericht angesprochene Einengung der Lebensführung (vgl. auch BGHSt 37, 397, 401) mag – wenn sie vorliegt – Anzeichen für das Vorliegen einer die Schuld erheblich mindernden schweren Triebanomalie sein. Lässt sich ein solches Anzeichen aber nicht feststellen, kann allein daraus nicht auf uneingeschränkte Schuld geschlossen werden. Der Betroffene wehrt sadistische Tendenzen eher ab (Rasch, Forensische Psychiatrie, 1986, 227, 228; Schorsch, Die juristische Bewertung sexueller Tötungen in: Sexualwissenschaft und Strafrecht, hrsg. von Jäger und Schorsch, 1987, 121). Dies kann dazu führen, dass Betroffene mit schweren sadistischen Perversionsbildungen „in ihrem sozialen Verhalten auffallend unaggressiv, sozial gut eingegliedert sind“ (Schorsch aaO) und dass diese Abwehr, verbunden mit vordergründiger Anpassung, geeignet ist, „den Gutachter auf die falsche Spur zu bringen“ (Rasch aaO).

Die Persönlichkeit des Täters ist nur in einer Gesamtbetrachtung zu erfassen. Seine Entwicklung und sein Charakterbild sowie die Tat samt den zur Tat hinführenden Antrieben sind untrennbar verbunden (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 10, 12; JR 1990, 119 mit Anm. Blau).

Das Bezirksgericht hätte deshalb bei der Prüfung der Schuldfähigkeit die Besonderheiten bei der Tatbegehung und im Vorleben des Angeklagten nicht außer Betracht lassen dürfen.

c) Das Bezirksgericht hat zum Tathergang festgestellt, dass der Angeklagte einen zwölfjährigen Jungen, mit dem er Wochen vor der Tat mindestens zweimal Sexualkontakt gehabt hatte (UA S. 14), in einem Gartenhaus nach Afterverkehr bis zum Samenerguss mit Messerstichen getötet (UA S. 17), dem Toten eine Reihe weiterer Messerstiche zugefügt und später, nachdem er sich um das Kind seiner Ehefrau gekümmert hatte, den Kopf der Leiche mit einer Säge und das Genital mit einem Messer vom Rumpf getrennt hat (UA S. 18). Den Kopf vergrub er, getrennt vom Rumpf, im Garten, das Glied versteckte er am Tatort (UA S. 18). Das Abtrennen des Kopfes und das Abschneiden des Gliedes wertet das Bezirksgericht als „Bestandteil eines sexuell motivierten Rituals“, zu dem möglicherweise auch die Tötung selbst und das vor oder nach der Tat erfolgte Fesseln des Opfers gehört habe (UA S. 18, 33). Das eigentliche Tatmotiv konnte das Bezirksgericht nicht aufklären. Es sieht zwar gewichtige Anhaltspunkte für eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, kann aber nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Tat aus Wut beging und als eine Bestrafungsaktion ansah, weil das Opfer „seine schon vergessen geglaubten und als unerwünscht empfundenen Sexualphantasien wiederbelebt hatte“ (UA S. 33).

d) Bereits die Auffälligkeiten des äußeren Tatbildes hätten zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage uneingeschränkter Schuld des Angeklagten führen müssen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16). Das Bezirksgericht führt in diesem Zusammenhang, ohne auf die Auffälligkeiten einzugehen, nur die Meinung des Sachverständigen an, angesichts des fehlenden Symptoms einer eingeengten Lebensführung sei erheblich verminderte Schuld auch dann nicht zu bejahen, wenn die Tötung selbst sexuell motiviert gewesen sei. Der gebotenen Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Tat wird es dadurch nicht gerecht.

e) Hinzu kommt folgendes: Nicht nur der Verurteilung aus dem Jahre 1979, sondern auch früheren Verurteilungen liegen Taten zugrunde, bei denen der Angeklagte seine Opfer – männliche Kinder und Jugendliche – gefesselt hatte (UA S. 12), und die 1979 bei einer psychiatrischen Exploration festgestellten sexuellen Phantasien des Angeklagten waren von der Vorstellung bestimmt, seine Opfer auf das Schlimmste zu quälen, den Penis abzuschneiden oder die Gliedmaßen und den Kopf abzuschlagen.

3. Die aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneingeschränkter Schuld führen zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen. Der neue Tatrichter muss Gelegenheit haben, das gesamte Tatgeschehen umfassend neu festzustellen, um die strafrechtliche Verantwortung zutreffend beurteilen zu können. Sollten in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 21 StGB festgestellt werden, liegt die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nahe; das Verschlechterungsverbot stünde dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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