Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertung krankheitsbedingt nicht vernommener Zeugenaussage zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 424/76 (alt: 5 StR 35/73)
Datum
12.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die unzulässige Verwertung der Aussagen der Zeugin Ursula T. und verlangte ihre Vernehmung durch das Gericht. Der BGH hielt die Rüge für unbegründet: ärztliche Atteste belegten ein schweres, langjähriges Herzleiden und die Vernehmung war nicht zu erwarten, dass sie entlastend wirkte. Die Verlesung nichtrichterlicher Vernehmungsprotokolle schließt die Nachvereidigung nach § 251 Abs. 4 StPO aus. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verwertung früherer nichtrichterlicher Zeugenaussagen ist zulässig, wenn die Unvernehmlichkeit der Zeugin für die Hauptverhandlung durch geeignete ärztliche Atteste nachgewiesen ist.

2

Eine richterliche oder häusliche Vernehmung ist nicht geboten, wenn aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses nicht zu erwarten ist, dass die persönliche Vernehmung zu weiterer entlastender Aussage führt.

3

Die zulässige Verlesung nichtrichterlicher Vernehmungsprotokolle schließt die nachträgliche Vereidigung der Zeugin nach § 251 Abs. 4 StPO aus; beide Verfahrensweisen sind gegenseitig ausschließend.

4

Bei offensichtlich unbegründeten Verfahrensrügen ist die Revision ohne weitergehende Erörterung zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 5. November 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Zollinspektor Jörn-Helge K. C. aus N., geboren am ██████ 1943 in ██████ (Elsaß), wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Steuerhinterziehung u. G.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:

der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C. — als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. C. — aus C. — als Verteidiger,

Justizangestellte C. — als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5. November 1975 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der größte Teil der Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde des Angeklagten sind, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur die Rüge, die Verwertung der Aussagen der Zeugin Ursula T. im Ermittlungs- und dem Disziplinarverfahren sei unzulässig; die Vernehmung dieser Zeugin durch das Gericht oder durch einen beauftragten Richter sei geboten gewesen.

Der behauptete Verstoß gegen §§ 251 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Das Landgericht durfte dem ärztlichen Attest vom 27. Oktober 1975 (Bd. III S. 202) in Verbindung mit dem in dem früheren Verfahren vorgelegten Attest vom 14. Juli 1972 (Bd. III S. 100) ein langjähriges, „schweres Herzleiden“ der Zeugin entnehmen und daraus schließen, dass sie für unabsehbare Zeit in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte. Die Urteilsgründe ergeben, dass das Landgericht die Aussage dieser Zeugin für die Annahme eines gegenüber der Anklage geringeren Schuldumfangs herangezogen hat (UA S. 13). Unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses brauchte sich dem Gericht eine Vernehmung der Zeugin in deren Wohnung nicht aufzudrängen. Es war nicht zu erwarten, dass die Zeugin im Falle einer tatrichterlichen Vernehmung noch weiter zur Entlastung des Angeklagten beitragen konnte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Verletzung des § 251 Abs. 4 StPO beanstandet, das Landgericht habe die Vereidigung der Zeugin nicht nachgeholt und die Nichtvereidigung nicht begründet, verkennt die Revision, dass sich die zulässige Verlesung nichtrichterlicher Vernehmungsprotokolle und die Anwendung des § 251 Abs. 4 Satz 3 bzw. 4 StPO gegenseitig ausschließen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannSarstedtSchuster
SchmidtFuhrmann