Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug durch Entgegennahme von Zahlungen als Vertreter vorgetäuscht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 424/64
Datum
03.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Landgerichtsurteil, das u. a. wegen gemeinschaftlichen Raubes und Betrugs erging. Streitpunkt war, ob die Zahlung an den Angeklagten die Firma schädigte, obwohl die Zahlung von Dritten geleistet wurde. Der Senat hält fest, dass Getäuschter und Geschädigter nicht identisch sein müssen und ein Vermögensvorteil des Täters aus dem Vermögen Dritter den Betrugstatbestand erfüllen kann. Weitere Rügen zur Beweiswürdigung und Strafzumessung sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betrugstatbestand ist erfüllt, wenn der Täter durch Täuschung einen Vermögensvorteil erlangt, der aus dem Vermögen eines Dritten stammt; Getäuschter und Geschädigter müssen nicht identisch sein.

2

Die Entgegennahme von Zahlungen unter Vorspiegelung, für eine Firma tätig zu sein, sowie die Verwendung von Firmendokumenten (z. B. Quittungsvordruck) kann einen Vermögensschaden der Firma begründen und somit Betrug verwirklichen.

3

Angriffe der Revision, die die tatrichterliche Beweiswürdigung ohne substantiiertes Darlegen konkreter Rechtsfehler angreifen, sind unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet.

4

Rügen gegen die Strafzumessung sind nur dann durchgreifend, wenn konkrete Rechtsfehler, Willkür oder eine fehlerhafte Ermessensausübung dargelegt werden; bloße Unzufriedenheit mit dem Strafmaß genügt nicht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Vertreter (Bildhauer) Paul ███ aus ██, geboren am ███████ 1932 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: u. a. §§ — wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

erkannt:

für Recht

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom April 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 29. April 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.

1. In sämtlichen Fällen, ausgenommen allein den Fall 2 (Betrug zum Nachteil der Ehefrau ██████), sind die Einzelausführungen der Revision zum Schuldspruch, soweit sie nicht unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, offensichtlich unbegründet.

2. Aber auch im Fall 2 ist der Revision der Erfolg zu versagen. Der Angeklagte, der nach nur etwa 14-tägiger Tätigkeit für die Firma █████████████ seit Ende April oder Anfang Mai 1963 sich bei der Firma nicht mehr hatte sehen lassen und für sie auch nicht mehr tätig geworden war, täuschte am 23. Mai 1963, dem Himmelfahrtstage, der Ehefrau He████████ vor, noch für die Firma tätig zu sein. Er kassierte unter Verwendung eines Quittungsvordrucks der Firma, den er noch im Besitz hatte, für diese den Rechnungsbetrag von 12,50 DM und verbrauchte, wie er von vornherein beabsichtigt hatte, den genannten Betrag für sich.

Es kann dahingestellt bleiben, ob hierdurch für die Eheleute He████████ ein Schaden entstanden ist. Wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, dass die Zahlung an den Angeklagten die Eheleute ████████ ihrer Kaufpreisschuld befreite, weil sie sich auf die auf einem Vordruck der Firma erteilte Quittung verlassen konnten (§ 370 BGB), und dass bei dieser Sachlage auch eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung durch die Firma aussichtslos erschien, dann hatte die Zahlung des Betrages eine Schädigung der Firma ██████ zur Folge, weil diese damit ihre Forderung gegen die Eheleute He████████ verlor. Der Vorteil für den Angeklagten rührte alsdann aus dem Vermögen der Firma her.

Das genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes. Getäuschter und Geschädigter brauchen nicht die gleiche Person zu sein.

3. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

4. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung richten sich entweder unzulässigerweise gegen das Ermessen des Tatrichters oder sind offensichtlich unbegründet.

Entsprechend dem Antrag des Bundesanwalts ist hiernach die Revision zu verwerfen.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSchmitt