Revision wegen Nichtanwendung des § 20a StGB; Zurückverweisung zur Nachprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 424/60
- Datum
- 22.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 20a StGB ist nicht auf die bloßen Vorstrafen, sondern auf die den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten abzustellen; diese sind hinreichend zu beschreiben.
Die bloße Aufzählung früherer Verurteilungen ohne Darlegung der konkreten Tatbestände genügt nicht; die Begründung muss eine Gesamtwürdigung ermöglichen, ob Symptomtaten vorliegen.
Unterschiede in Ausführung oder geringere Schwere der aktuellen Tat schließen nicht ohne Weiteres aus, dass sie wesensähnliche Merkmale mit früheren Taten teilen und auf einen verbrecherischen Hang schließen lassen.
Wenn das Gericht einen Gewohnheitsverbrecher i.S.v. § 20a StGB bejaht, hat es danach gesondert darzulegen und zu prüfen, ob der Täter im Sinne der Vorschrift darüber hinaus gefährlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinisten Kurt Zschoge, geboren ████ █████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Vergehens nach § 175 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. März 1960 samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten Zschoge betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Nichtanwendung des § 20a StGB und damit gegen den Strafausspruch wendet, ist begründet.
Das Landgericht geht ohne Rechtsirrtum stillschweigend davon aus, dass die in den Gründen des angefochtenen Urteils mitgeteilten früheren Verurteilungen des Angeklagten die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB erfüllen. Seine Annahme, die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, ist jedoch unzureichend.
Die Strafkammer führt in Bezug auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten aus, dass er „bisher aus seinem Hang zu besonders perversen Handlungen gegenüber männlichen Jugendlichen heraus gehandelt“ habe. Die jetzt begangenen Taten – so heißt es weiter – seien jedoch „völlig anders geartet“, es handle sich „praktisch um eine erstmalige Entgleisung in dieser Form“, bei der er „der besonders verführerischen Situation in der Krankenabteilung nicht zu widerstehen vermochte“. Das lasse erkennen, dass er nicht „wie bisher aus seinem Hang heraus gehandelt“ habe.
Diese Ausführungen sind nicht ausreichend. Das Landgericht zählt die Vortaten des Angeklagten nur nach Art eines Strafregisterauszuges auf. Außer der Bemerkung, der Angeklagte habe es auch „dabei immer auf Jugendliche abgesehen“, enthält das Urteil keine Feststellungen über die den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten. Nicht auf die Verurteilungen, sondern auf die Taten kommt es aber an. Nähere Angaben hierüber sind für die Prüfung, ob ein Täter gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, in der Regel nicht zu entbehren. So liegt es auch hier. Ohne nähere Beschreibung der früheren Taten kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob und worin die vom Landgericht angenommenen Unterschiede zu jenen, als Hangtaten bewerteten früheren Straftaten liegen und ob die Strafkammer den § 20a StGB zutreffend ausgelegt hat. Es fehlt an einer ausreichenden „Gesamtwürdigung“, die ergeben muss, ob die Taten „symptomatisch“ sind, d. h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen (vgl. BGH MDR 1957, 562, 563).
Dies wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die jetzigen Taten in der Ausführung anders und weniger schwer waren als die früheren. Sie können dennoch mit den früheren Straftaten gemeinsame, wesensähnliche Merkmale haben. Das ist auch nicht schon deswegen schlechthin zu verneinen, weil der Angeklagte bei den jetzigen Taten der besonders verführerischen Situation nicht zu widerstehen vermochte. Der äußere Tatanlass schließt nicht ohne weiteres aus, dass die Begehung der Tat gleichwohl auf einen verbrecherischen Hang zurückzuführen ist. Denn Gewohnheitsverbrecher kann unter besonderen Voraussetzungen auch derjenige sein, der einem ihm innewohnenden Hang zum Verbrechen in solchen Fällen nachgibt, in denen andere den Anreiz zur Straftat überwinden (BGH NJW 1955, 799, 800). Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte hinsichtlich der jetzt abzuurteilenden Taten „der eigentliche Urheber“ und „treibende Keil“ war.
Nach alledem wird das Landgericht unter Darstellung und Berücksichtigung der als Symptomtaten in Betracht kommenden Vortaten erneut prüfen müssen, ob der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist. Alsdann wird die Strafkammer, falls sie das bejahen sollte, hiervon getrennt prüfen müssen, ob der Angeklagte im Sinne des § 20a StGB gefährlich ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |