Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Berichtigung: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 424/53
Datum
09.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhehlerei. Der BGH verwirft die Revision, berichtet den Schuldspruch jedoch dahin, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt ist. Der Senat hält Wahlfeststellungen bei unsicherer Beweislage für zulässig und erklärt einen formellen Würdigungsfehler für unschädlich, weil die Strafhöhe nicht verschlechtert wurde. Zur Prüfung der Bewährung nach § 23 StGB wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßiger) Zollhinterziehung und (gewerbsmäßiger) Steuerhehlerei ist zulässig, wenn die Beweislage kein eindeutiges Tatgeschehen ergibt.

2

Bei der Wahl zwischen strafrechtlichen Alternativtatbeständen ist die für den Angeklagten günstigere strafrechtliche Regelung anzuwenden.

3

Ein formeller Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung ist unschädlich, soweit aus dem Urteil ersichtlich ist, dass der Fehler die Strafhöhe nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.

4

Das Revisionsgericht hat neu eingeführte strafrechtliche Normen (z. B. § 23 StGB n.F.) zu beachten und kann die Sache zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Srul ███ aus BC-Sch[REDACTED], geboren am ██ ██ ██ in ██ (RC), wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zollhehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten KC gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Februar 1953 wird verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin berichtigt, dass der Angeklagte KC wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden ist. Auch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden soll, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███ ist „wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 1500 DM“ verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er sachlich-rechtliche Beanstandungen vorbringt, führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs; in der Hauptsache hat sie jedoch keinen Erfolg.

I. Die Einzelangriffe des Beschwerdeführers wenden sich überwiegend in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Insbesondere verkennt die Revision, dass die erste Entscheidung des Landgerichts samt den Feststellungen aufgehoben worden ist. Die Strafkammer durfte (und musste) daher unabhängig von den früheren (aufgehobenen) Entscheidungsgründen neue Feststellungen treffen. Es ist dann ohne Belang, ob die neuen Feststellungen mit den früheren in Widerspruch stehen.

II. In der Hauptverhandlung konnte die Strafkammer keine Klarheit darüber schaffen, ob der Beschwerdeführer selbst die Waren nach Ost-Berlin eingeführt oder sie erst dort von anderen erworben hatte. Fest steht aber, dass weder Zölle noch Steuern für dieses Gut entrichtet wurden.

Infolge der Unsicherheit dieses Beweisergebnisses, das nach dem Urteilsinhalt auf erschöpfenden Ermittlungen beruht, nimmt die Strafkammer folgende Unterstellung vor:

„Der Kaffee, die Schokolade, der Kakao, die sogenannten russischen und die amerikanischen Zigaretten sind, wie zugunsten des Angeklagten KC angenommen werden muss – die Hauptverhandlung hat jedenfalls keine ausreichenden Beweise für das Gegenteil ergeben –, nicht von ihm, sondern von unbekannt gebliebenen Ausländern aus dem Ostsektor in die Westsektoren hereingebracht worden.“

Diese Darlegungen des Landgerichts laufen im Ergebnis auf eine Wahlfeststellung hinaus.

1.) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßiger) Zollhinterziehung und (gewerbsmäßiger) Steuerhehlerei zulässig (vgl. u. a. BGHSt 4, 128 ff.). Beide Straftaten werden, wie schon ihre Strafdrohungen beweisen, von der Rechtsordnung in gleichem Maße missbilligt und sind auch nach allgemeiner Rechtsüberzeugung in ihrem Unrechtsgehalt gleich schwere und gleichgerichtete Angriffe auf das rechtlich geschützte Gut. Die in Rede stehenden Straftatbestände nehmen mithin auf dem Gebiete des Steuerstrafrechts eine ähnliche Stellung zueinander ein wie Diebstahl zur Hehlerei im Bereiche des allgemeinen Strafrechts (insoweit steht aber die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung schon seit langem außer Zweifel).

Weiterhin wirkt auch die gewerbsmäßige Begehung bei Zollhinterziehung und Steuerhehlerei in gleicher Weise strafschärfend.

2.) Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung bestehen auch nicht, soweit es das Verhältnis der Steuerhinterziehung zur Steuerhehlerei für den Fall der gewerbsmäßigen Begehung anlangt. Nur ist insoweit zu beachten, dass sich die Bestrafung der „gewerbsmäßigen“ Steuerhinterziehung lediglich nach der allgemeinen, für die einfache Steuerhinterziehung geltenden Vorschrift des § 396 RAbgO richtet, während für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei die verschärften Strafbestimmungen der §§ 403 Abs. II, 401 Abs. I RAbgO Anwendung zu finden haben. Bei der Wahl kann daher nur die dem Angeklagten günstigere Bestimmung zum Zuge kommen.

Soweit es die tateinheitliche Annahme gewerbsmäßiger Steuerhehlerei betrifft, hat die Strafkammer diesem Gesichtspunkt keine Rechnung getragen. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch im Ergebnis nicht beschwert. Denn das angefochtene Urteil ergibt deutlich, dass der Tatrichter auch bei rechtlich zutreffender Behandlung der tateinheitlichen Wahlfeststellung zu keiner geringeren Strafe gelangt wäre.

Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass die Strafe unter allen Umständen der erschwerten Strafbestimmung des § 401 b RAbgO entnommen werden musste; denn die Wahlfeststellung zwischen der gewerbsmäßigen Zollhinterziehung und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei ließ nur die Anwendung dieses Strafrahmens zu.

Für die (rechtsirrige) tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ergibt sich aber aus dem Umstand, dass die Strafkammer „zugunsten“ des Angeklagten eine Hehlereihandlung unterstellen wollte, dass sie im Falle des Nachweises einer Hinterziehungshandlung eher zu einer schwereren als zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Das Landgericht wollte nämlich, wie der Urteilszusammenhang deutlich zeigt, mit dem Wort „zugunsten“ vor allem die Straffrage, und nur nachgeordnet die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, ansprechen.

Eine solche Strafzumessungserwägung ist auch zulässig und nicht schon deshalb rechtsirrig, weil die tateinheitliche Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei an sich von dem Gedanken an die höhere Mindeststrafe beeinflusst sein musste. Denn bei der Entscheidung des Einzelfalles hat – solange die gesetzliche Mindeststrafe nicht unterschritten wird – nur der Tatrichter darüber zu befinden, ob einer einfachen Hinterziehungshandlung schwereres Gewicht beizumessen ist als einer gewerbsmäßigen Hehlereihandlung; unter Umständen können sich bei Nachweis einer Hinterziehungshandlung (schlüssige) Rückschlüsse auf den Täterkreis, dem der Angeklagte angehörte, und damit auf die Gefährlichkeit des Täters selbst ergeben. Von diesem Gedanken ist das angefochtene Urteil ersichtlich ausgegangen, als es „zugunsten“ des Beschwerdeführers eine gewerbsmäßige Hehlereihandlung unterstellte. Es steht mithin fest, dass der Rechtsfehler den Angeklagten in Bezug auf die Höhe der Strafe keinesfalls benachteiligt hat.

Der Schuldspruch war somit nur zu berichtigen und die Revision im Übrigen zu verwerfen. Entsprechend dem im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Willen des Landgerichts hat auch der erkennende Senat im Urteil nur die Hehlerei- und nicht die Hinterziehungshandlung hervorgehoben. Hierbei musste jedoch die nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 403 RAbgO allein zutreffende Bezeichnung „gewerbsmäßige Steuerhehlerei“ (statt „gewerbsmäßige Zollhehlerei“) für den Schuldspruch gewählt werden.

III. Die Sache war nur deshalb an die Strafkammer zurückzuverweisen, weil nach Inkrafttreten des § 23 StGB n. F. geprüft werden muss, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist § 23 StGB nach seiner Einführung auch vom Revisionsgericht zu beachten.

SchmidtDr. GeierSiemer
SarstedtDr. Börker

Zitiert von (1)