Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Berücksichtigung polizeilicher Vernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 424/52
Datum
29.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt hat. Insbesondere wurde die polizeiliche Vernehmung unvollständig berücksichtigt, wodurch das Urteil fehlerhaft begründet sein kann. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht verletzt die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn es relevante Angaben aus polizeilichen Vernehmungen nicht vollständig oder verzerrt würdigt und dies das Urteil beeinflussen kann.

2

Kann dem Beschuldigten zugunsten oder zuungunsten Gewicht aus der Unterlassung einer Angabe bei der Polizei beigemessen werden, muss das Gericht die Umstände des Nichterwähnens in der Hauptverhandlung klären.

3

Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, ob ein Zeuge sich durch seine Aussage selbst belasten oder entlasten könnte; dies kann dessen Aussagewert beeinflussen.

4

Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit bei vorgeworfenem Alkoholeinfluss erfordern konkrete Feststellungen zur Einwirkung der festgestellten Blutalkoholmenge auf das Fahrverhalten.

5

Das Vorliegen eines Mitverschuldens Dritter schließt die Haftung des Fahrzeugführers nicht aus; der Fahrer muss u. a. Geschwindigkeit, Straßenbeschaffenheit und Übersicht berücksichtigen und darf sich nicht auf stets regelkonformes Verhalten Dritter verlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 22. Februar 1952

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm G ████, geboren am █████████ 1922 in ████████████, wohnhaft in ██████, Kreis ██ ███████ ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. Februar 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███████, Fahrer eines Lastkraftwagens mit Anhänger, bei dessen Unfall drei Personen getötet und eine größere Anzahl von Personen verletzt wurden, ist durch das Landgericht wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der StVO sowie der StVZO zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.

Der Mitangeklagte R. wurde freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte ██ Revision eingelegt, mit der er Verletzung formeller und sachlich-rechtlicher Vorschriften rügt.

Bereits die Beanstandung des Rechtsmittels, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen, muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst den zugrundeliegenden Feststellungen führen.

1.) Die Strafkammer sieht ein fahrlässiges und für den Unfall ursächliches Verhalten des Angeklagten – abgesehen von seiner Angetrunkenheit – ausschließlich darin, dass er die Unfallstelle mit zu großer Geschwindigkeit befahren habe (40 km/h). Die Verteidigung des Angeklagten, er sei durch das plötzliche Auftauchen eines jugendlichen Radfahrers zum Bremsen gezwungen worden, wird in den Urteilsgründen unter Berufung auf folgende Umstände als widerlegt angesehen:

a) Einmal habe der 14-jährige Radler glaubhaft versichert, erst nach dem Unfall des Angeklagten die Fahrbahn überquert zu haben,

b) zum anderen sei bei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten von diesem noch nicht zum Zwecke der Entlastung auf das plötzliche Auftreten eines Radfahrers hingewiesen worden, obwohl der Angeklagte die Bedeutung einer solchen Schutzbehauptung hätte erkennen müssen.

2.) Demgegenüber nimmt die Aufklärungsrüge der Revision Bezug auf die allein in Betracht kommende Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten vom 9. 8. 1951, wobei sich aus dem Zusammenhang der Rüge ergibt, dass die unvollständige Erörterung des polizeilichen Protokolls beanstandet werden soll.

Dem Rechtsmittel war insoweit der Erfolg nicht zu versagen.

a) Ausweislich der Akten hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung im Kreiskrankenhaus R. am 9. August 1951 zu Blatt 49 d. A. u. a. folgendes erklärt:

„Als ich noch ein größeres Stück von der Abzweigung nach F. entfernt war, sah ich auf dieser Straße einen jugendlichen Radfahrer angefahren kommen, der die Absicht hatte, in die von mir benutzte Provinzialstraße zu gelangen. Um mit diesem Radfahrer nicht einen Unfall zu haben, bremste ich mein Fahrzeug ab. Durch die Straßenbeschaffenheit kam dadurch der Anhänger, der mit einer Auflaufbremse versehen ist, ins Schleudern.“

b) Die dem Akteninhalt zuwiderlaufende Würdigung des polizeilichen Protokolls in den Urteilsgründen muss notwendig auf eine unvollkommene Berücksichtigung der polizeilichen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurückgeführt werden. Hierin ist aber eine Beeinträchtigung des Revidenten durch Verletzung der Aufklärungspflicht des Landgerichts zu finden, weil gerade diesem Umstand – dass nämlich der Angeklagte eine von dem Landgericht selbst als bedeutungsvoll bezeichnete Schutzbehauptung nicht schon vor der Polizei vorgetragen hätte – Beweiswert zu Ungunsten des Angeklagten eingeräumt wird. Die Möglichkeit ist somit nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der erwähnten Gesetzesverletzung beruhen kann.

3.) In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer abgesehen von den sonstigen Ausführungen der Revisionsbegründung noch folgendes zu beachten haben:

a) Die Glaubwürdigkeit des Zeugen S. ist tunlichst auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob dieser Zeuge befürchten könnte, sich möglicherweise selbst belasten zu müssen.

b) Sollten die Schutzbehauptungen des Angeklagten zutreffen, so sind, auch bei geringerer Blutalkoholmenge zur Unfallzeit, trotzdem Feststellungen über die Einwirkung dieser Alkoholmenge auf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten zu treffen.

Weiterhin muss – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – ein eventuelles Verschulden dritter Personen nicht notwendig die fahrlässige Mitverursachung des Angeklagten ausschließen, weil ein Kraftfahrer sich nicht ohne weiteres darauf verlassen darf, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihren Verkehrspflichten stets nachkommen. Bodenbeschaffenheit, Geschwindigkeit, Vorfahrtsrecht sowie insbesondere die Übersicht über die Straßenlage und die Einmündungen der Nebenstraßen bzw. die Kenntnis hiervon sind auch dann einer besonderen Berücksichtigung im Hinblick auf die Anklagevorwürfe zu unterziehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. WaschowSarstedtSiemer
Dr. NeumannSchmidt