Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mitwirkung einer als Zeugin angehörten Richterin – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 423/97
Datum
04.11.1997
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags; der BGH erkennt einen absoluten Revisionsgrund. Eine beisitzende Richterin hatte zuvor gegenüber der Mordkommission eigene Angaben gemacht; diese Anhörung ist als Zeugenvernehmung i.S.v. § 22 Nr. 5 StPO zu bewerten. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen. Der Eröffnungsbeschluss bleibt hingegen wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines Richters an der Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn der Richter in der Sache als Zeuge vernommen worden ist (§ 22 Nr. 5 StPO), und führt bei trotzdem erfolgter Mitwirkung zum absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 StPO.

2

Eine informelle Anhörung durch einen ermittelnden Beamten ist als Zeugenvernehmung im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO zu werten, wenn der Richter eigene, außerdienstliche Erkenntnisse mitteilt und damit als eigene Erkenntnisquelle auftritt.

3

Das Fehlen eines formellen Vernehmungsprotokolls sowie der Umstand, dass die Anhörung später als nicht ergiebig eingeschätzt wird, stehen der Qualifikation als Zeugenvernehmung nicht entgegen.

4

Erweist sich durch die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters ein absoluter Revisionsgrund, ist das angefochtene Urteil mit Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Die Mitwirkung des ausgeschlossenen Richters berührt nicht zwingend die Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses, wenn dessen Voraussetzungen unabhängig von der Mitwirkung erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 27. Dezember 1996

Rubrum

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Beschluss

vom 4. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 27. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO als gegeben an. Die Richterin am Landgericht S[REDACTED], die bei dem Urteil als beisitzende Richterin mitgewirkt hat, war von der Ausübung des Richteramts nach § 22 Nr. 5 StPO ausgeschlossen, weil sie in der Sache als Zeugin vernommen worden war.

Die ausgeschlossene Richterin hatte während des Ermittlungsverfahrens der Mordkommission telefonisch den Hinweis gegeben, sie habe von ihrem Ehemann, der beim Verwaltungsgericht Stade als Richter tätig ist, erfahren, es sei anlässlich eines von der später Getöteten geführten Verwaltungsrechtsverfahrens zu einem Streit zwischen dieser und dem Angeklagten, der in jenem Verfahren Zeuge war, gekommen. Nach dem Hinweis hatte ein ermittelnder Kriminalbeamter die Richterin noch am selben Tag aufgesucht und zu dem angegebenen Streit befragt. Alsbald ergab eine Überprüfung, dass das von ihr mitgeteilte Wissen weitgehend auf einem Missverständnis beruhte: Zwar hatte der Angeklagte tatsächlich eine Woche vor dem jetzt festgestellten Tatzeitpunkt vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge ausgesagt, von einem persönlichen Streit zwischen ihm und der dortigen Antragstellerin (der Getöteten) war indes beim Verwaltungsgericht nichts bekannt. Über den Hinweis und über das Ergebnis der Anhörung der Richterin hatte der Kriminalbeamte einen Vermerk gefertigt, der zu einer – später als nicht ergiebig angesehenen – Spurenakte genommen wurde.

Zutreffend sieht die Revision die Voraussetzungen einer Zeugenvernehmung in der Sache im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO als erfüllt an. Anders lässt sich die Anhörung der Richterin durch den ermittelnden Kriminalbeamten nicht bewerten. Dabei sollte nicht etwa nur geklärt werden, ob sie als Zeugin in Betracht komme. Es sollte vielmehr infolge ihres Hinweises etwa erhebliches, außerdienstlich vom Hörensagen erlangtes eigenes Wissen der Richterin über die Sache in Erfahrung gebracht werden, nämlich zu einem eventuell für ein Tatmotiv relevanten Streit zwischen dem Beschuldigten und der Getöteten. Mit ihren Angaben stellte sich die Richterin bereits als eigene Erkenntnisquelle (vom Hörensagen) zur Verfügung; ihre Angaben beschränkten sich nicht auf das Aufzeigen anderer Erkenntnisquellen. Dass über die Anhörung der Richterin kein formliches Vernehmungsprotokoll gefertigt wurde, ändert nichts am Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 StPO; nichts anderes gilt für den Umstand, dass die Anhörung tatsächlich kein relevantes Wissen der Richterin über die Sache erbracht hat (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 22 Rdn. 42 ff. m.w.N.).

Bei der gegebenen Sachlage kommt es auf die wegen des Vorgangs erhobene Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO, die der Generalbundesanwalt gleichfalls für begründet hält, nicht an.

Der Eröffnungsbeschluss, an dem die ausgeschlossene Richterin mitgewirkt hat, bleibt wirksam (Wendisch aaO Rdn. 64 m.w.N.).

LaufhütteNackGerhardt
BasdorfTepperwien

Zitiert von (2)