Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen; besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 423/93
Datum
11.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam wegen Mordes durch Revision. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verpflichtet den Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels. Da der Tatrichter keinerlei Erörterungen zur besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 StGB) anstellte und eine solche Feststellung in der Sache fernlag, wurde sie nicht getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat.

2

Wird die Revision verworfen, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Stellt der Tatrichter zu einer strafschärfenden Voraussetzung (z. B. besondere Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 StGB) keinerlei Erörterungen an, gilt eine solche Feststellung nicht als getroffen.

4

Fehlende tatrichterliche Auseinandersetzung mit der besonderen Schwere der Schuld lässt eine nachträgliche Feststellung dieser Voraussetzung nur dann zu, wenn die Feststellung in der Sache naheliegt; liegt sie fern, ist sie ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 4. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 11. August 1993 in der Strafsache gegen ███, ██ Rainer Klaus Olaf, dort geboren am ██ ███████ 1958, wegen Mordes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. August 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Daraus, dass der Tatrichter über das Vorliegen besonderer Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB keinerlei Erörterungen angestellt hat, folgt, dass eine solche Feststellung – die hier in der Sache auch fernlag – nicht getroffen ist.

SchaferHarmsHager
LaufhütteBasdorf