Revision gegen Mordurteil verworfen; besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 423/93
- Datum
- 11.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat.
Wird die Revision verworfen, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Stellt der Tatrichter zu einer strafschärfenden Voraussetzung (z. B. besondere Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 StGB) keinerlei Erörterungen an, gilt eine solche Feststellung nicht als getroffen.
Fehlende tatrichterliche Auseinandersetzung mit der besonderen Schwere der Schuld lässt eine nachträgliche Feststellung dieser Voraussetzung nur dann zu, wenn die Feststellung in der Sache naheliegt; liegt sie fern, ist sie ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 4. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. August 1993 in der Strafsache gegen ███, ██ Rainer Klaus Olaf, dort geboren am ██ ███████ 1958, wegen Mordes.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. August 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Daraus, dass der Tatrichter über das Vorliegen besonderer Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB keinerlei Erörterungen angestellt hat, folgt, dass eine solche Feststellung – die hier in der Sache auch fernlag – nicht getroffen ist.
| Schafer | Harms | Hager | |||
| Laufhütte | Basdorf |