Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung in Vergewaltigungsverfahren — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 423/90
- Datum
- 25.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts setzt eine nachvollziehbare und lückenlose Beweiswürdigung voraus; medizinische Befunde allein begründen nicht zwangsläufig das Fehlen des Einverständnisses.
Soweit ein Sachverständiger Schleimhautdefekte feststellt, schließt dies die Möglichkeit einer psychischen Bereitschaft des Opfers nicht automatisch aus; das Gericht hat diese Möglichkeit zu erörtern.
Werden erhebliche Umstände oder naheliegende Alternativerklärungen nicht berücksichtigt oder nicht erörtert, ist die Beweiswürdigung mangelhaft und das Urteil aufzuheben.
Die Möglichkeit, dass eine Verurteilung auf einem Fehler der Beweiswürdigung beruht, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an eine andere Kammer.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 11. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Frank-Dieter ███ aus ███ geboren am ████████████████ in Loy, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. September 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung lückenhaft und unklar ist.
Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte die Zeugin ███████████ auf, mit ihm auszusteigen und mit in seine Wohnung „auf die Schnauze zu kommen“. Er drohte ihr an, ihr eine „Aus Angst vor Schlagen“, zu geben, als sie das ablehnte. Die Zeugin – so hat das Landgericht festgestellt – lenkte ein und entschloss sich, ihm zu folgen. Schon diese auf der Aussage der Zeugin beruhende Feststellung ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar; denn das Landgericht hat nicht damit auseinandergesetzt, dass das Opfer, als der Angeklagte es bedrohte und in einem Taxi saß, möglicherweise den Schutz des Taxifahrers hätte in Anspruch nehmen können. Auf diese Frage kommt es aber letztlich nicht an.
Die Feststellung, der Angeklagte habe das Opfer in der Wohnung vergewaltigt, ist fehlerhaft begründet worden.
Das Landgericht hat ein Einverständnis der Zeugin mit dem Geschlechtsverkehr ausgeschlossen, weil festgestellte Schleimhautdefekte im Scheidenbereich nach den Bekundungen des sachverständigen Arztes Eidam darauf zurückzuftihren seien, dass „seitens der Frau eine psychische oder körperliche Bereitschaft“ (UA S. 17) nicht bestand. Diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend, wie der Tatrichter meint, weil eine mögliche psychische Bereitschaft der Zeugin vom Sachverständigen nicht ausgeschlossen ist, ohne dass das Landgericht sich dazu äußert.
Die Möglichkeit, dass die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Fehler beruht, ist nicht ohne weiteres zu verneinen. Er führt deshalb zur Aufhebung des Urteils.
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