Revision verworfen: Verfahrens- und Sachrügen gegen Betrugsurteil unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 423/66
- Datum
- 13.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 267 StPO verpflichtet den Tatrichter nicht, die Beweismittel, auf denen seine Feststellungen beruhen, in den Urteilsgründen anzugeben.
Eine Rüge, der Tatrichter habe einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt, ist revisionsrechtlich unbehelflich, weil das Revisionsgericht nicht nachvollziehen kann, ob die Fragen tatsächlich gestellt wurden.
Das Gericht ist nicht von Amts wegen verpflichtet, einen Sachverständigen zu hören, wenn die zu beantwortenden Fragen bei gegebener Tatsachengrundlage keiner besonderen Sachkunde bedürfen.
Die Ablehnung eines nur hilfsweise gestellten Beweisantrags erfordert keinen gesonderten Beschluss nach § 244 Abs. 6 StPO; es genügt die Begründung in den Urteilsgründen.
Für den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) reicht ein positives Tun, das beim Opfer eine irrige Vorstellung über Vermögensverhältnisse hervorruft und dadurch zu einem Vermögensschaden führt; zusätzliches pflichtwidriges Unterlassen ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 18. März 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. Ernst-Günter O. von ██ aus ██, geboren am █ 1911 in ██, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18. März 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die unter Ziff. 4 und 5 der Revisionsbegründung erhobenen Rügen, die §§ 267 und 261 StPO seien verletzt worden, sind unbegründet. § 267 StPO zwingt den Tatrichter nicht, die Beweismittel, auf denen seine Feststellungen beruhen, in den Urteilsgründen mitzuteilen (Rüge I 7).
Die Strafkammer kann sämtliche Tatsachen, die nach den Behauptungen der Revision unter Verletzung des § 261 StPO festgestellt worden sind, auf Grund von Erklärungen festgestellt haben, die der Angeklagte oder Zeugen in der Hauptverhandlung möglicherweise nach Vorhalt der von der Revision und im Urteil erwähnten Schriftstücke gemacht haben. Dass Schriftstücke dem Angeklagten oder einem Zeugen vorgehalten worden sind, brauchte in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt zu werden. Einer Verlesung der in Rede stehenden Schriftstücke bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Das gilt auch für die unter I 4 der Revisionsbegründung erwähnten Schriftstücke, deren in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegebenen Teile nur kurz sind. Dass auch [REDACTED] den Angeklagten darauf hingewiesen hat, die Verträge seien auf unlautere Weise zustande gekommen (Rüge I 3), können die anderen zu solchen Hinweisen als Zeugen gehörten Mitarbeiter des Angeklagten bekundet haben.
2. Die unter II 5 d der Revisionsbegründung erhobene Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO) kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafkammer hat den Buchhalter ███ in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen. Darauf, dass der Tatrichter an einen Zeugen bestimmte Fragen nicht gerichtet habe, kann eine Revisionsrüge nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht vermag nicht zu prüfen, ob die Fragen nicht doch gestellt worden sind.
3. Die Strafkammer hat die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, zu den unter I 8 a-d der Revisionsbegründung mitgeteilten Fragen einen Sachverständigen zu hören.
Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob der Umstand, dass nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 30. Juli 1961 beim Bankhaus Nicolai weit mehr als 150.000 DM eingegangen sind, ergibt, dass die Forderungen der vom Angeklagten in die offene Handelsgesellschaft eingebrachten Firma "Ihr Möbelberater" (gegen Kunden und Vertreter) am 20. Juli 1961 mehr als 70.000 DM betrugen, und dieser im "Status" vom 20. Juli 1961 genannte Betrag, der nach den Feststellungen der Strafkammer zu größten Teil dubiose Forderungen gegen Kunden und im Übrigen Forderungen gegen Vertreter aus Vorschüssen betraf, daher entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht wertberichtigungspflichtig war. Das Urteil enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer behauptet hätten, jene Forderungen, die in dem nach den Feststellungen vom Angeklagten selbst gefertigten "Status" vom 20. Juli 1961 mit 70.000 DM angegeben worden sind, hätten in Wahrheit mehr betragen.
II. Die Fragen unter Nr. 8 b der Revisionsbegründung konnte und durfte die Strafkammer bei der hier gegebenen Sachlage auf Grund eigener Sachkunde beantworten. Bei der Beantwortung der Frage unter 8 b d, ob und gegebenenfalls welcher Wert dem "good-will" der Firma "Ihr Möbelberater" zukam, bedurfte es bei dem, was das Urteil über die Art des Geschäftsbetriebes dieser Firma, die Arbeitsweise ihrer Vertreter, die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kunden sowie die Finanzierungs- und Lieferungsmöglichkeiten der Firma zur Tatzeit feststellt, keiner besonderen Sachkunde. Dass die Firma keinen irgendwie erheblichen Geschäftswert hatte, liegt bei dem festgestellten Sachverhalt auf der Hand. Dem entspricht im Übrigen, dass auch der Angeklagte in dem nach den Feststellungen von ihm selbst aufgestellten "Status" vom 20. Juli 1961 keinen Betrag für den "good-will" eingesetzt hat. Bei den Fragen unter 8 c und d ging es in Wahrheit nicht um bilanztechnische Dinge, sondern allein darum, ob und was der Angeklagte seinen Vertragsgegner ██ über die Rückbelastungen sagen musste, die bereits eingetreten waren oder mit denen er zu rechnen hatte und auch rechnete. Beantwortung dieser Fragen bedurfte es gleichfalls keiner besonderen Sachkunde.
4. Erfolglos ist auch der Einwand, die Strafkammer habe dem unter I 9 der Revisionsbegründung mitgeteilten Hilfsbeweisantrag des Verteidigers zu Unrecht nicht stattgegeben. Da der Verteidiger den Antrag nur hilfsweise gestellt hatte, bedurfte die Ablehnung des Antrags keines Gerichtsbeschlusses nach § 244 Abs. 6 StPO. Es genügte, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen mitteilte, aus welchen Gründen sie dem Antrag nicht stattgegeben hat. Das ist hier geschehen.
Die Entscheidung der Strafkammer über den Antrag ist auch im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Über die in dem Antrag enthaltene Behauptung, dass nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 30. Juli 1961 weit mehr als 150.000 DM beim Bankhaus Nicolai eingegangen seien, brauchte die Strafkammer deshalb keinen Beweis zu erheben, weil diese Tatsache aus rechtlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung war (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte sich durch den Abschluss des erwähnten Vertrages eines Betruges schuldig gemacht hat, kam es insoweit nicht auf Zahlungen an, die nach dem Abschluss des Vertrages zugunsten der Gesellschaft an das Bankhaus Nicolai geleistet wurden, sondern allein auf die Forderungen, welche die in die Gesellschaft eingebrachte Firma "Ihr Möbelberater" am 20. Juli 1961 hatte und die, soweit es sich um die Forderungen gegen Kunden und Vertreter handelte, in dem "Status" vom 20. Juli 1961 mit 70.000 DM angegeben worden sind. Dass es sich bei den behaupteten nachträglichen Eingängen von weit mehr als 150.000 DM um Zahlungen gehandelt hätte, die in Höhe von mehr als 70.000 DM auf Forderungen aus der Zeit bis zum 20. Juli 1961 geleistet worden waren, hat der Verteidiger aber in dem Antrag nicht behauptet. Eine entsprechende Behauptung lässt sich dem Antrag nur für die in ihm weiterhin behaupteten Forderungen von 40.000 DM (Forderungen aus angearbeiteten Verträgen und Kundenwechseln) entnehmen. Diese Forderungen hat die Strafkammer in der "berichtigten" Aufstellung auf Seite 29 c der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
Über die weiteren in dem Hilfsbeweisantrag behaupteten Tatsachen Beweis zu erheben, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum abgelehnt, da diese Tatsachen als wahr unterstellt werden konnten (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Das Urteil ergibt keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer sich bei ihrer Entscheidung an die Wahrunterstellung nicht gehalten hätte.
II. Die Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.
Das Urteil ergibt, dass der Angeklagte durch positives Tun getäuscht hat. Er hat nach den Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist, den "Status" der Firma "Ihr Möbelberater" vom 20. Juli 1961, der durch unrichtige und unvollständige Angaben über Forderungen und Schulden der Firma den Binderuck erweckte, dass das Geschäft, das er in die offene Handelsgesellschaft einbringen sollte und auch einbrachte, einen Wert von 50.000 DM hatte, während es in Wahrheit an dem genannten Tage mit mehr als 100.000 DM überschuldet war, selbst gefertigt und dann ██████ überlassen, damit dieser ihn den Vertragsgegner █████ erläuterte, was dieser in Gegenwart des Angeklagten und des Buchhalters ███ tat. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen durch dieses positive Tun bewusst dazu beigetragen, dass in █████ irrige Vorstellungen über den Wert des Geschäfts entstanden und dass er auf Grund dieser irrigen Vorstellungen den Gesellschaftsvertrag abschloss, der sein Vermögen schädigte. Darauf, ob der Angeklagte seinen Geschäftsgegner █████ außerdem durch pflichtwidriges Unterlassen getäuscht hat, kommt es hiernach nicht an.
Das Urteil ergibt weiterhin auch, dass █████ durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages in seinem Vermögen geschädigt worden ist. Die Strafkammer hat den Vermögensschaden ohne Rechtsirrtum darin gesehen, dass █████ sich durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages zur Einzahlung eines Kapitalanteiles von 50.000 DM verpflichtete und mangels einer gegenteiligen Vereinbarung Mithaft für die Altschulden übernahm, sodass er am 20. Juli 1961 8.000 DM bar zahlte und am 28. Juli 1961 auf Grund einer am 20. Juli 1961 übernommenen Verpflichtung eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 66.000 DM, die auf dem Grundstück seines Vaters in Immensen eingetragen war, im Namen seines Vaters und im Einvernehmen mit dem Angeklagten dem Bankhaus Nicolai auf seine Einlage und zur Sicherung von Krediten, die das Bankhaus dem Angeklagten bereits gewährt hatte, abtrat.
Zweifelhaft ist allerdings, ob ein durch die oben dargelegte Täuschung herbeigeführter Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB auch noch darin gesehen werden kann, dass █████ Anfang November 1961 als Bevollmächtigter seines Vaters auf einem anderen Grundstück seines Vaters eine Grundschuld von 100.000 DM eintragen ließ und auch diese dem Bankhaus Nicolai abtrat. Das Urteil lässt zumindest die Möglichkeit offen, dass █████ seinen Irrtum über die Vermögenslage der Firma "Ihr Möbelberater" zu dieser Zeit bereits erkannt hatte. Hierauf kommt es indessen weder für den Schuld- noch für den Strafausspruch entscheidend an. Für den Schuldausspruch genügen die zuvor erwähnten Vermögensschäden. Bei der Bemessung der Strafe durfte die Abtretung der Grundschuld von 100.000 DM zum Nachteil des Angeklagten auch dann berücksichtigt werden, wenn █████ seinen Irrtum über die Vermögenslage der Firma "Ihr Möbelberater" inzwischen erkannt hatte. Denn das Urteil stellt fest, dass █████ die Grundschuld von 100.000 DM nur abtrat, weil das Bankhaus Nicolai inzwischen weitere Sicherheiten verlangt sowie Dr. O. und der Angeklagte ihm erklärt hatten, dass er nach dem Gesellschaftsvertrag hafte.
III. Was die Revision zur Rechtfertigung der Rügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung erging auf Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |