Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung mehrerer Schüsse – Tateinheit bei versuchtem Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 422/86
Datum
23.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Angeklagter wegen dreifachen versuchten Totschlags und unerlaubten Führens einer Schusswaffe verurteilt; beide Parteien legten Revision ein. Streitpunkt war, ob die aufeinanderfolgenden Schüsse selbstständige Versuche oder rechtlich zusammentreffende Taten (Tateinheit) bilden. Der BGH änderte den Schuldspruch zugunsten der Annahme gleichartiger Tateinheit, hob die Einzel- und Gesamtstrafen auf und verwies zur neuen Straffestsetzung zurück; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen mehreren selbständigen Versuchen und Tateinheit richtet sich danach, ob die aufeinanderfolgenden Handlungen eine natürliche Handlungseinheit bilden und von einem einheitlichen, räumlich wie zeitlich untrennbaren Willen getragen sind.

2

Bildet Tateinheit vorliegend die richtige rechtliche Bewertung, so führt dies zur notwendigen Korrektur der Schuldsprüche und kann die Aufhebung bereits festgesetzter Einzel- und Gesamtstrafen und eine neue Strafzumessung erforderlich machen.

3

Der Revisionssenat ist befugt, den Schuldspruch selbst zu ändern, wenn der Angeklagte durch einen Hinweis nach § 265 StPO keine Verteidigungsmöglichkeit verloren hat.

4

Eine Änderung oder Aufhebung von Einzelstrafen berührt verbleibende Verurteilungen nur dann nicht, wenn feststeht, dass die aufgehobenen Strafen deren Bemessung nicht beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 13. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Ethem [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1986 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Norstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 13. März 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen und des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist, b) in den Aussprachen über die Einzelstrafen wegen versuchten Totschlags und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Zu neuer Straffestsetzung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei selbständigen Fällen und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe unter Einbeziehung einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachbeschwerde Revision eingelegt. Der Angeklagte strebt seinen Freispruch vom Vorwurf dreier Totschlagsversuche an. Die Staatsanwaltschaft macht rechtsfehlerhafte Strafzumessung in diesen drei Urteilsfällen geltend.

Beide Revisionen führen zur Änderung des diese Fälle betreffenden Schuldspruchs und zur Aufhebung der hier erkannten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos.

Die Angriffe des Angeklagten gegen die zu den Schuldsprüchen wegen versuchten Totschlags getroffenen Feststellungen gehen offensichtlich fehl.

Dagegen hält die rechtliche Annahme dreier selbständiger Versuchstaten der vom Senat auf die allgemeinen Sachbeschwerden vorgenommenen Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte feuerte die Schüsse auf die nach dem rüberischen Überfall flüchtenden Nebenkläger von derselben Stelle aus in schneller Folge ab. Da dem ersten Schuss aufgrund neu gefasster Entschlüsse handelte, ist nicht festgestellt und nach der Sachlage ersichtlich auch nicht feststellbar, dass die hiernach von einem einheitlichen und räumlich wie zeitlich untrennbaren Willen getragenen Schüsse eine natürliche Handlungseinheit bilden.

Die drei Totschlagsversuche stehen daher im Verhältnis gleichartiger Tateinheit zueinander (BGH, 6 4 StR 619/76 m. weit. Zit.; Beschluss vom 16. Dezember 197[REDACTED]; BGH in NStZ 1985, 1565).

Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, da der Angeklagte sich auf einen Hinweis nach § 265 StPO nicht anders als geschehen hatte verteidigen können.

Was die Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung im Einzelnen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen wegen dreier Totschlagsversuche und der Gesamtstrafe. Davon bleibt die Einzelstrafe wegen des Waffendelikts unberührt. Auf deren Bemessung haben die aufgehobenen Einzelstrafen keinen Einfluss gehabt.

HorstkotteHerrmannNiepel
SchusterRebitzki