Treffer
BGH Beschluss

Teilweise erfolgreiche Revision: Verlesung fremden Urteils in Abwesenheit verletzt Verfahrensvorschriften

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 422/78
Datum
12.09.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Im Verfahren wurde in Abwesenheit eines Angeklagten und seines Verteidigers ein Urteil eines anderen Verfahrens verlesen und nicht wiederholt, nachdem die Prozesse wieder verbunden worden waren. Die Verlesung und die in Abwesenheit durchgeführte Beweisaufnahme betrafen entscheidungserhebliche Umstände und wurden vom BGH als Verstoß gegen §§ 140 Abs.1 Nr.1, 230 Abs.1 StPO gewertet. Hieraus folgte der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO; die Revision eines Angeklagten wurde verworfen, die des anderen aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung oder Beiziehung von Urteilen oder Erkenntnissen anderer Gerichte in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers ist unzulässig, soweit dadurch entscheidungserhebliche Tatsachen in das Verfahren eingeführt werden.

2

Trifft eine in Abwesenheit vorgenommene Beweisaufnahme oder die Verlesung fremder Erkenntnisse den Gegenstand der späteren Verurteilung sachlich mit, begründet dies einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr.5 StPO.

3

Verfahrensfehler nach §§ 140 Abs.1 Nr.1, 230 Abs.1 StPO, durch die die Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt werden, führen zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Wird ein in Abwesenheit verlesenes Erkenntnis nicht in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt, kann dies die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs verhindern und die Unzulässigkeit der Verwendung dieses Materials im Urteil begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 3. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Zaunmonteur Hans-Georg N. aus ████, geboren am █████ 1953 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, den Arbeiter Roman ██, 2. aus ████, dort geboren am ██████ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – und zu 1) – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Februar 1978 wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████████ zu entscheiden hat.

Gründe

Die Strafkammer hat in der Verhandlung am 27. Januar 1978 das Verfahren gegen den Angeklagten ███████ vorübergehend abgetrennt und in Abwesenheit dieses Beschwerdeführers und seines Verteidigers u. a. die Akten 12 KLs 9 Js 403/76 StA Bremen „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ und das in jener Sache ergangene Urteil „auszugsweise verlesen“ (Bd. II Bl. 10/11 d. A.). Wie das Schweigen des Sitzungsprotokolls beweist, ist die Verlesung auch nicht wiederholt worden, nachdem das Verfahren gegen ███████ wieder mit dem gegen ██ verbunden worden war. Die in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers durchgeführte Beweisaufnahme hat den Gegenstand seiner späteren Verurteilung sachlich mitbetroffen. Denn die Strafkammer wertet es als „ein weiteres Indiz für die Täterschaft der beiden Angeklagten“, dass ████ „wie sich aus dem verlesenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.4.1977 (12 KLs 9 Js 403/76) ergibt“, schon früher mit einem Mittäter Einbruchdiebstähle aus Wohnhäusern offensichtlich gut verdienender Personen in ähnlicher Weise wie den Raubüberfall auf Frau ███ vorbereitet und eingeleitet hat (UA S. 31).

Damit sind die §§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 230 Abs. 1 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor (BGHSt 24, 257).

HerrmannSchusterUlsamer
FleischmannFuhrmann