Revision: Unterbringung nach §64 StGB zu prüfen – Urteil insoweit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 42/26
- Datum
- 05.05.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:050526B5STR42.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Erörtert das Gericht in den Urteilsgründen Umstände, die eine Unterbringung nach § 64 StGB in Betracht ziehen lassen, so hat es die Anordnung dieser Maßregel substantiiert zu prüfen und zu begründen.
Unterlässt das Gericht die Prüfung der in Betracht kommenden Unterbringung nach § 64 StGB, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz für eine neue Entscheidung.
Langanhaltender, einschlägiger Suchtmittelkonsum und die Begehung von Straftaten zur Finanzierung des eigenen Konsums begründen regelmäßig die Erwägung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB.
Werden Verfahrensmängel nur hinsichtlich der Nichtprüfung einer Maßregel gerügt, können die bereits getroffenen Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben und der neuen Verhandlung zugrunde gelegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Zwickau, 20. November 2025, Az: E 2 KLs 380 Js 22990/23
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. November 2025 aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Während die Nachprüfung des Urteils im Schuld-, Straf- und Einziehungsausspruch keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben hat, begegnet die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der 35 Jahre alte Angeklagte seit seinem 12. Lebensjahr Cannabis, seit seinem 14. Lebensjahr zudem Crystal. Seit 2023 war er arbeitslos, seit 2024 verbüßte er eine Haftstrafe wegen einschlägiger Drogendelikte. Seinen kriminogen wirkenden Suchtmittelgebrauch wolle er ernsthaft bekämpfen und nahm deshalb in Haft an Suchtberatungsgesprächen teil. Die abgeurteilten Straftaten beging er auch zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums. Dennoch hat das Landgericht sich nicht zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Einziehungsanstalt verhalten. Angesichts der von ihm festgestellten Umstände kommt eine solche indes in Betracht, weshalb das Landgericht die Frage in den Urteilsgründen hätte erörtern müssen.
Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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