Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 422/56
- Datum
- 29.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Sachverständigen vor dem beauftragten Richter ersetzt nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO eine persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Verletzung der Amtsermittlungs- und Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn das Gericht die entscheidungserheblichen Umstände festgestellt hat und keine offensichtliche Übergehung relevanter Beweismittel erkennbar ist.
Die bloße Behauptung, ein Zeuge habe sich „in erster Linie“ als Sachverständiger geäußert, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen; das Gericht kann weitere Maßnahmen als entbehrlich ansehen, wenn das übrige Beweismaterial ausreichend ist.
Eine Sachrüge in der Revision ist unzulässig, soweit sie nur die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts angreift; die Revision kann nur prüfen, ob Rechtsfehler wie Verstöße gegen Denkgesetze oder willkürliche Beweiswürdigung vorliegen.
Wenn Angeklagter und Verteidiger auf die Vernehmung eines geladenen Zeugen verzichten, kann dessen Nichterscheinen die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 11. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Müller Gerhard ███, geboren am █████ in █████, Kreis ████ (DDR), wegen versuchten Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 11. Juli 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer ist überzeugt, dass er am 13. Dezember 1955 einen Raubüberfall vorgetäuscht hat, um von der Raiffeisen-Versicherung AG die Versicherungssumme von 20.000 DM zu erhalten.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1.) Die Revision meint zunächst, die Strafkammer habe in mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO).
a) In der Hauptverhandlung ist die Niederschrift über die Vernehmung des sachverständigen Zeugen ███████████████ vor dem beauftragten Richter verlesen worden. Die Strafkammer hatte zunächst beschlossen, ███████ als Sachverständigen durch einen beauftragten Richter vernehmen zu lassen, weil ihm das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes und wegen der Schwierigkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden könne. Der Sachverständige – so heißt es im Beschluss weiter – befinde sich am Terminstage auf einer längeren Urlaubsreise. Die Strafkammer hat diesen Beschluss am 7. Juli 1956 dahin geändert, dass █████ als sachverständiger Zeuge vernommen werden solle. ███████████████ ist sodann am gleichen Tage in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers als sachverständiger Zeuge vernommen und vereidigt worden. In der Hauptverhandlung ist vor Verlesung des Protokolls in einem Gerichtsbeschluss „ohne Widerspruch“ festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO noch vorlägen. Nach der Verlesung ist festgestellt worden, dass der Zeuge vereidigt worden ist.
Die Revision meint, es habe im vorliegenden Falle nicht genügt, ███████ ███ als sachverständigen Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung zu vernehmen. Es wäre notwendig gewesen, dass ein Sachverständiger der Hauptverhandlung von Anfang bis Ende beigewohnt hätte. Das Landgericht habe dies unterlassen und damit gegen seine Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Anhörung eines Sachverständigen neben dem sachverständigen Zeugen, dessen Vernehmung zulässigerweise gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung vor dem beauftragten Richter ersetzt worden war, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.
Das Gericht hat auf Grund der Bekundung des █████████████ festgestellt, zu welchem Befund er als Arzt nach dem angeblichen Raubüberfall gekommen ist, insbesondere welche Verletzungen damals am Kopfe des Angeklagten vorhanden waren. Dass es sich insoweit um eine Aussage des Dr. ████ als sachverständigen Zeugen und nicht als Sachverständigen handelte, will anscheinend auch die Revision nicht bestreiten. Sie meint jedoch, Dr. ████ habe sich bei seiner Vernehmung „in erster Linie“ als Sachverständiger geäußert. Das ist nicht richtig. In Betracht kamen in dieser Beziehung allenfalls die Angaben ███████ ████, dass er nicht sagen könne, ob sich der Angeklagte die Verletzungen beigebracht habe, ob der Angeklagte nach der Verletzung bewusstlos gewesen sei und ob ein etwaiges Erbrechen auf die Verletzung zurückzuführen sein könne. Damit hat Dr. ████ jedoch noch kein Sachverständigengutachten abgegeben. Im Übrigen hat das Gericht diese Angaben in seinen Urteilsgründen nicht verwendet. Sie waren hierzu auch nicht geeignet.
Die Strafkammer konnte es aber nach dieser Auskunft des sachverständigen Zeugen als nutzlos ansehen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Auch die Tatsache, dass ein Zeuge etwas über Übelkeit und Brechreiz beim Angeklagten bekundet hatte, nötigte das Gericht nicht zu der von der Revision für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Erscheinungen konnten auch auf Grund einer Verletzung aufgetreten sein, die der Angeklagte sich selbst beigebracht hatte. Dass das der Fall war, ist auf Grund anderer Beweisanzeichen festgestellt worden.
b) █████ hatte in seinem Schreiben an die Polizeistation ██████ vom 20. Dezember 1955, das als Teil seiner Vernehmung auch in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, auf seine im „Fragebogen für das Untersuchungsinstitut“ gegebenen Antworten verwiesen.
Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte deshalb die Akten des Landes-Hygiene-Instituts heranziehen müssen. Hierzu bestand kein Anlass, weil Dr. ████ offenbar in seinem verlesenen Schreiben vom 20. Dezember 1955 dieselben Angaben gemacht hatte wie im Fragebogen.
c) Die Revision bemängelt, dass im Urteil nicht auf die „Feststellungen des Kriminalpolizeimeisters ███████ laut Aktenvermerk vom 1. März 1956“ eingegangen ist, wonach im Verwaltungsbezirk Oldenburg im Jahre 1955 von 28 angezeigten Raubüberfällen nur 19 Fälle aufgeklärt worden seien. Ebensowenig sei das Gericht auf den am 31. Januar 1956 in Mönchengladbach versuchten Raubüberfall eingegangen, obwohl als Täter auch ein Polizeibeamter aufgetreten ist, der einen Kraftfahrer der Bundespost ebenfalls durch Schwenken einer Taschenlampe mit rotem Licht zum Halten gebracht habe.
Daraus, dass im Urteil auf diese Tatsachen nicht eingegangen worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer die Beweisaufnahme nicht auf diese Tatsachen erstreckt hat. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt das Gegenteil. Dort heißt es:
„Der Zeuge ██████ – nochmals hervorgerufen – erklärte sich nach Vorhalt Blatt 181 Bd. I der Akte und des Vermerks Blatt 203 Bd. I der Akte.“
An diesen Stellen ist von den von der Revision vermissten „Feststellungen“ die Rede, zu denen sich ██████ somit geäußert hat.
d) Die Revision meint, das Gericht sei unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO „über die Aussage des Zeugen ██████ hinweggegangen“.
Die Rüge ist unbegründet. Die Bekundung des Zeugen, der bei der Aufzählung der Beweismittel ausdrücklich aufgeführt worden ist, brauchte in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben zu werden. Darauf, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ebenfalls nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 126).
e) Der geladene Zeuge █████ war in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Nach Anhörung aller Beteiligten wurde der Beschluss verkündet:
„Von der Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen █████ wird abgesehen, weil sämtliche Beteiligten verzichtet haben und seine Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich ist.“
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Dem Gericht konnte sich nicht aufdrängen, dass es auf die Bekundung dieses Zeugen ankommen könne, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Vernehmung des Zeugen verzichteten.
f) Das gleiche gilt hinsichtlich des Zeugen ██████████. Übrigens fehlt in der Revisionsbegründung auch die Angabe, worüber der Zeuge hätte aussagen sollen (s. BGHSt 2, 168).
g) Der Sachverständige ████████ vom Bundeskriminalamt war zur Zeit der Hauptverhandlung erkrankt. Daraufhin ist ohne Widerspruch der Beteiligten █████████ als Sachverständiger vernommen worden.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt haben sollte. Insbesondere ergibt sich das nicht aus der Behauptung der Revision, dass beim Augenscheinstermin vom Angeklagten nähere Angaben über seine Lage nach dem (angeblichen) Überfall gemacht worden seien, die █████████ veranlasst hätten, das schriftlich (von ████████ verfasste) Gutachten noch zu ergänzen. Mit diesem Vortrag beweist vielmehr die Revision gerade, dass nicht das schriftliche Gutachten ████████s, sondern das mündliche Gutachten █████████s maßgebend gewesen ist.
h) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Gericht hätte den Arzt ██████████ als Entlastungszeugen vernehmen müssen. Das Landgericht hatte auf Antrag des Verteidigers dessen Ladung veranlasst. Der Verteidiger hat dann ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, dass er den Antrag auf Vernehmung des █████ █████ zurücknehme. Darauf ist der Zeuge abbestellt worden.
Wäre es auf den Zeugen wirklich, wie die Revision jetzt vorträgt, besonders angekommen, so wäre es unverständlich, wie der Verteidiger auf die bereits angeordnete Vernehmung verzichten konnte. Jedenfalls konnte sich in dieser Lage dem Gericht nicht aufdrängen, █████████████ zu vernehmen.
2.) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist ebenfalls unbegründet. Für die Behauptung der Revision, das Gericht habe die Feststellungen über die einzelnen Versicherungsfälle auf Grund der Versicherungsakten getroffen, die nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien, fehlt es an jedem Anhalt.
II. Die Sachrüge.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Dabei sind keine Verletzungen des sachlichen Rechts zutage getreten. Was die Revision als Sachrüge bezeichnet, ist im Allgemeinen ein unzulässiger Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Urteil lässt im Gegensatz zu den Behauptungen der Revision keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeingültige Erfahrungssätze erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |