Treffer
BGH Urteil

BGH: Anwalt muss bei Rentenversprechen über eigene Bonität aufklären; Betrugsteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 422/55
Datum
10.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Rechtsanwalt) wurde u.a. wegen fortgesetzter Unterschlagung/Untreue sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue verurteilt und mit Berufsverbot belegt. Auf seine Revision hob der BGH die Verurteilung wegen Betruges (mit tateinheitlicher Untreue) sowie sämtliche Strafaussprüche und das Berufsverbot auf und verwies insoweit zurück; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg. Verfahrensrügen (u.a. Zustellung an den Angeklagten, Haft, Beweisaufnahme) griffen nicht durch. Materiellrechtlich bestätigte der BGH im „Mandantengeld“-Fall Eigentumsübergang an den Mandanten und die Strafbarkeit bei Vermischung/Verbrauch ohne jederzeitige Deckung; im „Renten“-Fall hielt er zwar eine Täuschung durch Verschweigen der schlechten Vermögenslage für möglich, beanstandete aber die Begründung der Bereicherungsabsicht beim Betrug; die Untreue dem Grunde nach wurde als rechtsirrtumsfrei angesehen, musste aber wegen Unteilbarkeit des Schuldspruchs mit aufgehoben werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung eines Urteils an den Angeklagten setzt die Revisionsbegründungsfrist auch dann in Lauf, wenn dem Verteidiger eine Zustellungsvollmacht erteilt ist; allenfalls kann bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung in Betracht kommen.

2

Eine Revision gegen ein Urteil kann grundsätzlich nicht auf Vorgänge gestützt werden, die sich erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ereignet haben.

3

Erhält ein offener Stellvertreter Geld für den Vertretenen, kann das Eigentum an den Geldscheinen durch Einigung und Übergabe an den Vertreter als Besitzmittler (§ 868 BGB) unmittelbar auf den Vertretenen übergehen; ein bloßer geheimer Zueignungsentschluss des Vertreters beendet das Besitzmittlungsverhältnis nicht.

4

Ein Rechtsanwalt darf Mandantengelder nur dann mit eigenen Mitteln vermischen, wenn er jederzeit über sofort greifbare Mittel in Höhe der Mandantengelder verfügt; fehlt es daran und werden Mandantengelder für eigene Zwecke verwendet, kommt Unterschlagung in Betracht.

5

Bejaht der Tatrichter beim Betrug die Bereicherungsabsicht mit der Erwägung, die Gegenleistung werde wegen des Alters des Geschädigten voraussichtlich gering sein, muss dies an den festgestellten Vermögensvorteil und dessen Rechtswidrigkeit tragfähig anknüpfen; andernfalls ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████ Joachim Kurt von ██ aus ██, geboren am █████████ in ██, wegen fortgesetzter Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 7. Februar 1956 in der Sitzung vom 10. Februar 1956, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Beschluss

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Joachim Kurt von ███ aus ██, geboren am █████ in ████████████, wegen fortgesetzter Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1956

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. Dezember 1954 aufgehoben, 1.) soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden ist, im Schuldspruch, 2.) in sämtlichen Strafaussprüchen und hinsichtlich des Berufsverbots. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Die Gründe des Urteils vom 10. Februar 1956 werden wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Schreibfehler) dahin berichtigt, dass es unter III A 1 statt „13.1.1954“ heißen muss „3.2.1954“ (vgl. Abdruck des Urteils Seite 10 unter II A am Schluss der 6. Zeile).

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von 250 DM, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, und 400 DM, ersatzweise acht Tagen Gefängnis, verurteilt. Ferner hat sie ihm die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwalts auf die Dauer von drei Jahren untersagt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen

1.) Der Angeklagte rügt, dass das Urteil der Strafkammer statt an den Verteidiger, der hierfür Vollmacht gehabt habe, an ihn zugestellt worden ist.

Diese Rüge greift nicht durch.

a) Die Zustellung des Urteils an einen Angeklagten in den Fällen, wo Zustellungsvollmacht für den Verteidiger vorlag, führt nicht etwa dazu, dass durch diese Zustellung die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt werde. Vielmehr genügt die Zustellung an den Angeklagten stets, um diese Frist in Lauf zu setzen (vgl. OLG Köln MDR 1952, 441).

Unter Umständen kann eine solche Zustellungsart dem Angeklagten ein Wiedereinsetzungsrecht geben, wenn aus diesem Grunde die Revision verspätet begründet wird. Im vorliegenden Fall ist aber die Revisionsbegründung rechtzeitig erfolgt. Ein Wiedereinsetzungsantrag liegt auch nicht vor.

b) Die Revision sieht in der Zustellung des Urteils an den Angeklagten eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Diese Rüge scheitert schon daran, dass die Revision gegen ein Urteil grundsätzlich nicht auf Vorgänge gestützt werden kann, die sich nach Erlass dieses Urteils ereignet haben.

2.) Die Verteidigung bemängelt, dass wegen eines besonders schweren Falles der Untreue Anklage gleich vor dem Landgericht erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden sei, obwohl während des Ermittlungsverfahrens der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft zu dem einen Fall ███████ erklärt habe, er könne sich vorstellen, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werde, und im anderen Fall ████ die Geschädigte erklärt habe, dass sie an einer Strafverfolgung des Angeklagten kein Interesse habe.

Auch diese Rüge ist unbegründet.

a) Untreue, Unterschlagung und Betrug, die dem Angeklagten vorgeworfen werden, sind keine Antragsdelikte, so dass es auf einen Strafantrag des Verletzten nicht ankommt.

b) Ob eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO in Betracht kommt, haben Staatsanwaltschaft und Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine Einstellung ist nicht erfolgt, kommt auch für das Revisionsgericht nicht in Betracht.

c) Dass das Hauptverfahren statt vor dem Landgericht, wie geschehen, vor dem Amtsgericht hätte eröffnet werden müssen, kann nach § 269 StPO nicht geltend gemacht werden.

3.) Entgegen den Ausführungen der Verteidigung liegt auch keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten darin, dass er vor Beginn der Hauptverhandlung verhaftet und trotz mehrfacher Haftentlassungsanträge der Verteidigung während der Hauptverhandlung der Haftbefehl während der ganzen Dauer dieser Verhandlung aufrechterhalten worden ist.

Der Erlass und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls waren Maßnahmen, die im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts lagen. Rechtsfehler sind dabei dem Gericht nicht unterlaufen.

Der Haftbefehl ist erlassen und aufrechterhalten worden, „weil der Angeklagte aus einem unzureichenden Grunde sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung angekündigt habe und daher die Befürchtung begründet sei, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wolle“. Das ist ein gesetzlich zulässiger Verhaftungsgrund. Damit, dass im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens das Gericht die Haftbeschwerde zunächst nicht an das Oberlandesgericht weitergegeben hat, hat sich der Angeklagte, wie die Revision selbst vorträgt, einverstanden erklärt. Bei den Umständen des Falles kommt auch ein Ermessensmissbrauch des Gerichts bei Erlass und Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht in Frage. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verteidigung des Angeklagten durch einen Haftbefehl überhaupt beschränkt wird, da eine etwaige Beschränkung jedenfalls nicht unzulässig war.

4.) Anscheinend will die Revision ferner geltend machen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung infolge seines Gesundheitszustandes nicht voll verhandlungsfähig gewesen sei. Auch insoweit kann seine Beanstandung nicht zum Erfolg führen. Nach dem ärztlichen Untersuchungsbefund vom 10.12.1954, also 6 Tage vor dem Beginn der Hauptverhandlung, waren gegen einen längeren Termin ärztlicherseits keine Bedenken zu erheben. Auch die am Tage vor Beginn der Hauptverhandlung abgegebene Äußerung des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Freien Universität Berlin kommt zu diesem Ergebnis. Da diese Äußerung laut der Sitzungsniederschrift im Hauptverhandlungstermin verlesen worden ist, ist es auch ausgeschlossen, dass der Vorsitzende der Frage, ob der Angeklagte verhandlungsfähig sei, keine Beachtung geschenkt hätte. Der Angeklagte hat auch während der Hauptverhandlung keinen Antrag gestellt, ihn nochmals untersuchen zu lassen.

Die Strafkammer brauchte aber auch um deswillen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nicht näher nachzuprüfen, weil der Angeklagte mehrfach während der Hauptverhandlung sich im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens damit einverstanden erklärt hat, dass seine Haftbeschwerde nicht an das Oberlandesgericht weitergegeben werde, also das Verfahren fortgesetzt werde.

5.) Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass der Angeklagte, der in Berlin verhaftet worden ist, dort keine Gelegenheit erhalten habe, aus seiner Wohnung notwendige Unterlagen und Notizen für das Strafverfahren zu holen, obwohl er den Berliner Haftrichter sowie zwei Rechtspfleger des Gefängnisses in Berlin-Plötzensee auf diese Notwendigkeit hingewiesen habe.

Auch diese Rüge kann nicht durchdringen. Der Angeklagte hat seinen Hauptwohnsitz in Hamburg und ist auch dort abgeurteilt worden. Auf dem Verhalten des Berliner Haftrichters und von Rechtspflegern des Untersuchungsgefängnisses in Berlin kann das Urteil nicht beruhen. Wenn der Angeklagte glaubte, in seiner Berliner Wohnung Unterlagen zu haben, die nur er allein finden konnte, so hätte er einen Antrag auf deren Herbeiziehung in der Hauptverhandlung stellen und gleichzeitig beantragen müssen, zwecks Auffindung nach Berlin überführt zu werden. Das hat er nicht getan, wie die Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt. Vielmehr ist er in sein Hamburger Büro ausgeführt worden, um bestimmte von ihm bezeichnete Unterlagen dort zu suchen. Das Revisionsgericht hält es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer dies getan hätte, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hätte, dass diese Unterlagen sich gar nicht in seinem Büro befinden könnten, sondern in seiner Berliner Wohnung sein müssten.

6.) Entgegen den Ausführungen der Revision hat die Strafkammer auch nicht ihre Aufklärungspflicht bei Feststellung der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten verletzt.

Die Revision sieht eine solche Verletzung darin, dass das Kassabuch des Angeklagten, der Mietvertrag zwischen dem Angeklagten und seinem Mieter ███ sowie die Wiedergutmachungs- und Steuerakten des Angeklagten nicht herbeigezogen worden seien und dass kein Sachverständiger über die Steuerschulden des Angeklagten und den Wert seiner Gemälde vernommen worden sei.

All dies brauchte sich aber der Strafkammer nicht aufzudrängen.

a) Die Strafkammer hat den Angeklagten in seine Hamburger Wohnung ausführen lassen, um Kassabuch beziehungsweise Kassabücher für 1953 und 1954, eine Quittung ████ und sonstige ihm dienlich erscheinende Unterlagen herauszusuchen. Daraus ergibt sich für das Revisionsgericht eindeutig, dass der Angeklagte behauptet hatte, die Kassabücher in Hamburg zu haben, was auch ohnehin nahelag, da er in Hamburg sein Büro und seinen Hauptwohnsitz hatte. Die Strafkammer hatte deshalb keine Veranlassung, das Kassabuch des Angeklagten aus Berlin herbeizuziehen. Dasselbe gilt von dem Mietvertrag ████, der in dem Beschluss über die Ausführung des Angeklagten nicht ausdrücklich erwähnt ist. Wenn der Angeklagte diesen Vertrag aus Berlin hätte herbeiziehen wollen, so hätte er einen diesbezüglichen Antrag stellen müssen.

b) Abgesehen von den Schulden gegenüber der Vereinsbank und der Frau ██████ hat die Strafkammer die Außenstände und Verbindlichkeiten des Angeklagten auf Grund des Gutachtens des Dr. Koob festgestellt, das auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruhte. Zu den so festgestellten Verbindlichkeiten gehörten auch die Steuerschulden, so dass die Strafkammer ohne ausdrücklichen Beweisantrag keine Veranlassung hatte, über sie noch nähere Ermittlungen anzustellen. Die Schulden gegenüber der Frau ███████ und der Vereinsbank bestreitet der Angeklagte auch jetzt noch nicht, hat sie auch offensichtlich während der Hauptverhandlung nicht bestritten. Im Übrigen sind sowohl Frau ███ als auch der Prokurist der Vereinsbank vernommen worden, ferner ist der Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten und der Bank verlesen worden. Bei dieser Sachlage hatte die Strafkammer keinerlei Veranlassung, von sich aus über diese Verbindlichkeiten noch weitere Ermittlungen anzustellen.

Etwaige Lastenausgleichs- und Wiedergutmachungsansprüche des Angeklagten waren für die Strafkammer deshalb unerheblich, weil es für sie nur auf das jederzeit greifbare Vermögen des Angeklagten ankam.

c) Mieteinnahmen aus dem Mietvertrag ████ hat der Angeklagte, wie die Revisionsbegründung ergibt, erstmals in seinem „ersten Schlusswort“ vor Wiedereintritt in die Hauptverhandlung erwähnt. Das Gericht durfte davon ausgehen, dass der Angeklagte, wenn es sich insoweit wirklich um ihm zustehende regelmäßige Einnahmen handelte, einen Beweisantrag gestellt hätte, dies umso mehr, als einmal das auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruhende Gutachten Koob vorlag, das die Außenstände und Verbindlichkeiten angab, zum anderen bei Grundstücken, derentwegen ein Rückerstattungsverfahren schwebt, die Miete regelmäßig an den Treuhänder, nicht an den Eigentümer, bezahlt zu werden pflegt.

Der Angeklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass das Gericht sein Vorbringen über die Mieteinnahmen von ████ als wahr unterstellte oder glaubte, da er hierüber noch nicht einmal näher befragt wurde, er auch gerade in dem Termin, in dem er sein erstes ██████████ abgab, seine vorher aufgestellte Behauptung, er habe „das ███ ████ Geld einer Frau ███████ gegeben“, in dem Augenblick zurücknehmen musste, als das Gericht sich anschickte, Ermittlungen über den Wohnort der Frau ███ anzustellen. Einen Beweisantrag aber hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift zu diesem Punkt nicht gestellt.

Unverständlich ist, inwiefern es einen Verfahrensverstoß bedeuten und das Urteil darauf beruhen soll, dass die Berliner Wohnung des Angeklagten in seiner Abwesenheit nach einem Briefwechsel zwischen ihm und Frau ████ vergeblich durchsucht worden ist. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.

8.) Der Angeklagte beanstandet, dass mehrere Zeugen vernommen und vereidigt worden sind, die vorher im Zuhörerraum der Verhandlung beigewohnt haben.

Auch diese Rüge ist unbegründet.

a) § 58 StPO ist nur eine Sollvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Notwendigkeit der Vernehmung von anwesenden Zeugen erst während der Hauptverhandlung herausstellt.

b) Wann ein Zeuge, der vernommen worden ist, unvereidigt gelassen werden muss oder darf, ist in der Strafprozessordnung abschließend geregelt. Die Tatsache, dass ein Zeuge vor seiner Vernehmung im Zuhörerraum war, ist kein Grund, von seiner Vereidigung abzusehen. Von der Vereidigung der Zeugin ███████, der Ehefrau des Verletzten, hätte das Gericht zwar nach § 61 Nr. 2 StPO nach seinem Ermessen absehen können. Aber auch bei den in § 61 StPO genannten Personen ist die Vereidigung die gesetzliche Regel, die Nichtvereidigung die Ausnahme, so dass in der Vereidigung kaum je ein Ermessensmissbrauch gesehen werden kann; hier liegt er jedenfalls nicht vor. Die Zeugin ██ █████ musste nach dem Gesetz vereidigt werden.

9.) Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, die Strafkammer habe zwei Hilfsbeweisanträge mit der Begründung abgelehnt, dass die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt würden, sich hieran aber nicht gehalten.

a) Die in das Wissen des Zeugen ██ gestellten Tatsachen hat die Strafkammer entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers als wahr behandelt; sie hat daraus nur nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen; im Übrigen bezieht sich dieser Antrag nur auf den Fall ████, in dem aus sachlich-rechtlichen Gründen das Urteil ohnehin aufgehoben wird.

b) Einen Beweisantrag auf nochmalige Vernehmung des █████████ hat der Angeklagte nach der allein hierfür maßgebenden Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) nicht gestellt.

10.) Die sonstigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachrügen

A. Fall ███

1.) Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest:

Der Angeklagte hatte als Bevollmächtigter des █████████ insgesamt 5000 DM für diesen von einer städtischen Kasse erhalten, aber trotz wiederholter Mahnung erst mit Verspätung ausgezahlt, und zwar hat er einen Teil des Geldes erst am 11.2.1954 ausgezahlt, obwohl er bereits am 3.2.1954 von der Staatsanwaltschaft verantwortlich wegen Untreue in diesem Fall vernommen worden war. Zwischenzeitlich hat er 4000 DM von dem Geld für eigene Zwecke verbraucht.

Die Strafkammer geht davon aus, dass das Geld unmittelbar Eigentum des ███ geworden sei, und hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt.

Was die Revision hiergegen vorbringt, geht fehl.

a) Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, dass Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt seien. Wenn das Urteil im Fall ██████ ██ dem Angeklagten eine gewisse Nachlässigkeit zutraut, so brauchte es daraus nicht im Falle ████ █ den Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte das Geld nur aus Nachlässigkeit verspätet gezahlt habe, und nicht deshalb, weil er es veruntreut hatte.

Was die Revision im Übrigen als Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen bezeichnet, ist in Wahrheit nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

b) Zutreffend geht das Urteil davon aus, dass die von der Amtskasse an den Angeklagten gezahlten Geldscheine unmittelbar in das Eigentum des ███████ übergegangen sind.

Der Angeklagte war dessen offener Stellvertreter. Die von dem Angeklagten bei der Einigung über den Eigentumsübergang abgegebene Willenserklärung wirkte deshalb unmittelbar für und gegen ████, so dass der Angeklagte und der Vertreter der Amtskasse sich dahin einig wurden, dass das Eigentum an den Scheinen auf ████████ übergehen sollte. Allerdings ist eine Stellvertretung nicht zulässig bei der tatsächlichen Übergabe des Geldes, die neben der Einigung zum Eigentumsübergang notwendig ist (RGZ 137, 23/26).

Jedoch reicht die Übergabe an einen Besitzmittler aus, um dem mittelbaren Besitzer Eigentum zu verschaffen. Im vorliegenden Fall bestand zwischen ███████ und dem Angeklagten ein Auftragsverhältnis, das als Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB anzusehen ist. Dieses Besitzmittlungsverhältnis hätte nur durch Erklärung gegenüber ██████, nicht aber durch einen geheimen Entschluss des Angeklagten beendet werden können. ██████ wurde daher durch die Einigung des Angeklagten mit der Amtskasse in Verbindung mit der Übergabe des Geldes an den Angeklagten Eigentümer der Geldscheine.

Darauf, ob der Angeklagte auf Grund seiner Inkassovollmacht berechtigt war, die Geldscheine durch andere Scheine zu ersetzen, kommt es für die Frage des Eigentumsübergangs nicht an. Die Erlaubnis zur Vermischung spielt nur für die Frage eine Rolle, ob das Vermischen des Geldes mit eigenem Geld des Angeklagten rechtswidrig war. An dieser Rechtswidrigkeit kann aber bei der Sachlage nicht gezweifelt werden. Ein Rechtsanwalt ist jedenfalls nur dann befugt, Mandantengelder mit eigenen Geldern zu vermischen, wenn er jederzeit über sofort greifbare Mittel in Höhe der Mandantengelder verfügt (RG HRR 1929 Nr. 1413; 1934 Nr. 1170; BGH 5 StR 335/55 vom 25.10.1955). Das Urteil stellt jedoch das Gegenteil fest. Demnach hat die Strafkammer zu Recht in dem Verhalten des Angeklagten eine Unterschlagung des Geldes gesehen.

2.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.

B. Fall ███

1.) Der Angeklagte hatte von der Witwe ███ den Auftrag erhalten, für sie mit der ███ ██ AG (Bua) Verhandlungen wegen eines Schadensersatzes für Verletzungen zu führen, die Frau ██ bei einem Straßenbahnunfall erlitten hatte. Im Laufe dieser Verhandlungen erwirkte er eine Kapitalabfindung von 3600 DM. Die 72-jährige Frau ███ hatte wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie lieber eine lebenslange Rente von monatlich 50 DM hätte; die HHA hatte sich aber hierauf nicht eingelassen. Nach der Einlassung des Angeklagten, mit der sich das Urteil insoweit nicht auseinandersetzt, hatte die HHA erklärt, höchstens 30 DM monatlich zahlen zu wollen.

Der Abfindungsbetrag von 3600 DM abzüglich bereits erhaltener 60 DM und 10,50 DM für Ferngespräche ging am 19.12.1953 auf dem Postscheckkonto des Angeklagten ein.

Bereits am 12.12.1953 hatte der Angeklagte der Frau ███████ mitgeteilt, dass die HHA keine Rente, sondern eine Abfindungssumme zahlen werde, und sie gefragt, ob sie damit einverstanden sei, dass er das Geld an sich nehme und ihr 50 DM monatlich zahle. Frau ██████, die auf jeden Fall eine Rentenzahlung wünschte, war █████ einverstanden und unterschrieb folgende, von dem Angeklagten bereits mitgebrachte Erklärung:

„Catharine ███, ██, den 12.12.1953.

Für den Fall einer Kapitalabfindung durch die HHA in Zusammenhang mit meinem Unfall █████ habe ich Herrn Rechtsanwalt Joachim von █ dafür Sorge tragen zu lassen, dass ich eine monatliche Rente von 50 DM (Deutsche Mark fünfzig) bis an mein Lebensende erhalte.

gez. Catharine ███“

Nachdem er das Geld erhalten hatte, suchte der Angeklagte Frau ███ erneut auf. Er ließ sich von ihr eine Quittung über den Empfang von 3500 DM geben und stellte ihr eine Gegenquittung aus, auf deren Rückseite er folgenden Vermerk gesetzt hatte:

„Der umstehende Betrag soll entsprechend der Weisung vom 12. Dezember 1953 zur monatlichen Auszahlung einer Rente in Höhe von █████ DM verwandt werden. Rechtsanwalt von ██████ als Empfänger des Geldes hat für die ███████████ Zahlung der Rente aufzukommen.“

Von der Abfindungssumme verwandte der Angeklagte einen Betrag von 500 DM für sich. Die restlichen 3000 DM hatte er bereits am 19.12.1953 von seinem Postscheckkonto abgehoben, da er Pfändungen seitens seiner Gläubiger befürchtete. Er legte den Betrag im Januar 1954 in Berlin „bei Personen an, deren Namen er nicht nennen will“.

Folgezeit erhielt Frau ███ die Rente von monatlich 50 DM vom Angeklagten nur schleppend. Sie forderte deshalb die Bezahlung der Abfindungssumme, die sie teilweise allmählich, zuletzt 2000 DM am 16.12.1954 erhielt; 850 DM schuldet der Angeklagte noch.

2.) Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug in Tateinheit mit Untreue. Sie führt aus, zwar sei Frau ███████ stets davon ausgegangen, dass sie die Rente unmittelbar von der HHA zu erhalten habe. Trotzdem sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er die Vereinbarung, wonach er ihr monatlich 50 DM zahlen solle, mit ihr getroffen und ihr gesagt habe, dass der Abfindungsbetrag gezahlt sei. Es sei ihm auch nicht nachzuweisen, dass er den Irrtum der Frau █████ bemerkt habe. Trotzdem habe der Angeklagte Frau ███ getäuscht. Auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Vertrauensverhältnisses sei er verpflichtet gewesen, sie über die Auswirkung der Vereinbarung vom 12.12.1953 aufzuklären. Er hätte ihr sagen müssen, dass sie ihren Anspruch gegen die HHA mit Auszahlung der Abfindungssumme verliere und gegen Aushändigung dieses Kapitals an ihn, den Angeklagten, zwar eine monatliche Rente von 50 DM erhalte, von ihm aber nicht die Rückzahlung des ganzen Abfindungskapitals verlangen könne. Hauptsächlich aber sei es Pflicht des Angeklagten gewesen, die Zeugin über seine finanzielle Situation aufzuklären. Denn für denjenigen, der ein Kapital hingibt, um dafür eine Rentenzahlung zu erlangen, sei wichtigste Voraussetzung die Bonität des Empfängers des Kapitals. Der Angeklagte habe zu dieser Zeit aber nicht nur weit über 10.000 DM Schulden gehabt, die er nicht habe bezahlen können, sondern er sei nicht einmal in der Lage gewesen, mit seinem monatlichen Einkommen seine monatlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Diese seine wirtschaftliche Lage hätte er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Frau ██████████ vor Abschluss der Vereinbarung vom 12.12.1953 ███████████ mitteilen müssen. Dadurch, dass er dies nicht getan habe, habe er bewusst eine Tatsache unterdrückt, deren Kenntnis Frau ████████ von dem Abschluss der mit ihm getroffenen Vereinbarung abgehalten hätte. Zwar habe Frau ██ ██ nichts sagen können, da nach ihrer Meinung überhaupt nicht von einer Übernahme des Kapitals und einer Rentenzahlung durch den Angeklagten gesprochen worden sei. Es entspreche aber der Lebenserfahrung, dass niemand ohne jede Sicherheit einen größeren Geldbetrag gegen das Versprechen einer monatlichen Rente an einen Empfänger aushändige, der nicht einmal seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen könne. Wenn Frau ██ ███████ gehabt hätte, dass der Angeklagte kein sicherer Schuldner sei, so hätte sie sich nicht der Verfügung über die Abfindungssumme zugunsten der persönlichen Verpflichtung des Angeklagten zur Rentenzahlung begeben.

In der ████████████ vom 12.12.1953 liege eine Vermögensverfügung der Frau ████, die sich zu einem Vermögensschaden für sie ausgewirkt habe. Denn vor Abschluss der Vereinbarung habe Frau ████████ einen sicheren Anspruch gegen die HHA auf Zahlung von 3500 DM gehabt, nach Abschluss des Vertrages aber nur einen Anspruch gegen den Angeklagten auf Zahlung von monatlich 50 DM. Diese Forderung sei angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten derart im Wert gemindert gewesen, dass die darin liegende Vermögensgefährdung einem Vermögensschaden in vollem Umfange gleichzusetzen sei. Daran ändere auch nichts die nicht widerlegte Behauptung des Angeklagten, dass er das Geld der Frau █████████ bei vermögenden Leuten in Ostberlin angelegt habe, da Frau ████ nur gegen den Angeklagten den Zahlungsanspruch gehabt habe, außerdem eine Anlage des Geldes im Ostsektor von Berlin ohnehin keine sichere Anlage darstelle. Der Angeklagte sei sich auch aller dieser Umstände bewusst gewesen.

Der Angeklagte habe weiterhin auch die Absicht gehabt, sich durch den Vertrag mit Frau ██ einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser habe in dem Erwerb der 3500 DM bestehen sollen, dem bei der geringen Lebenserwartung der schon betagten Frau ███ aller Voraussicht nach eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung gegenübergestanden hätte. Dieser Vermögensvorteil sei auch rechtswidrig, da der Angeklagte keinen Rechtsanspruch auf ihn besessen habe.

Die Untreue des Angeklagten liege darin, dass er Frau ██ bei Abschluss der Vereinbarung vom 12.12.1953 nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt und sie zum Verzicht auf die Abfindungssumme gegen die Gewährung der höchst unsicheren Rentenzahlung veranlasst habe. Der Angeklagte habe als Rechtsanwalt die Vermögensinteressen der Frau ███ auch noch nach Abschluss des Vergleichs mit der HHA zu betreuen gehabt; in dem Austausch ihres Abfindungsanspruchs gegen die unsichere Rente liege der Vermögensnachteil, den der Angeklagte bewusst der Frau ███████ zugefügt habe.

3.) Gegen die Verurteilung wegen Betruges bestehen rechtliche Bedenken.

a) Dass der Angeklagte die Frau ██ getäuscht hat, hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht angenommen. Zwar erscheint es zunächst nicht unzweifelhaft, ob die Vorstellung, die sich Frau ███ tatsächlich gemacht hat, von der, die der Angeklagte in ihr erwecken wollte, in rechtlich erheblicher Weise abwich. Die Strafkammer hält es für möglich, dass Frau ███ den Angeklagten überhaupt nicht verstanden hat und deshalb davon ausgegangen ist, dass ihre Schuldnerin nach wie vor die HHA sei. Von diesem Standpunkt aus konnte es der Frau ███ völlig gleichgültig sein, in welchen Vermögensverhältnissen sich der Angeklagte befand, der ja nach ihrer Ansicht gar nicht ihr Schuldner war. Trotzdem muss die Identität zwischen dem, was der Angeklagte der Zeugin vorgespiegelt hat, und der Vorstellung, die sie sich gemacht hat, bejaht werden.

Zwar hat sich Frau ████████ über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten überhaupt keine Vorstellungen gemacht, da es für sie hierauf nicht ankam. Das Wesentliche in der Vorstellung der Frau ██████ war aber, dass sie eine sichere Schuldnerin, nämlich die HHA hatte, während sie nach der Annahme der Strafkammer in Wahrheit einen unsicheren Schuldner, nämlich den Angeklagten, hatte. Der Angeklagte ging davon aus, dass die Zeugin zwar wusste, dass er ihr Schuldner werde, dass sie ihn aber für einen sicheren Schuldner halte. Diese Vorstellung des Angeklagten von dem Irrtum der Frau ██ ██████ weicht nicht soweit von deren wirklicher ███████ ab, dass man sagen müsste, derjenige Irrtum, in dem die Zeugin sich befunden habe, sei nicht der, den der Angeklagte bei ihr habe hervorrufen wollen. Denn die rechtlich █████████████ Abweichung zwischen der Vorstellung der Frau ██████ und der wahren Sachlage lag darin, dass Frau ██ an einen sicheren Schuldner glaubte, während sie in Wahrheit einen unsicheren hatte. Gerade dies aber hat der Angeklagte nach dem Urteil der Frau ███ vorspiegeln wollen.

Die Strafkammer sagt weiterhin, der Angeklagte hätte die Frau ██████████████ aufklären müssen, dass sie ihren Anspruch gegen die HHA verliere, von ihm aber nur die Rentenzahlung und nicht die Rückzahlung des ganzen Abfindungskapitals verlangen könne.

Das trifft nicht zu. Ging der Angeklagte davon aus – und das unterstellt das Urteil als möglich –, dass Frau ███████ verstanden hatte, dass sie ihre Abfindungssumme verlor, und dass er ihr stattdessen eine Rente zahlen würde, so brauchte der Angeklagte sie darüber nicht näher aufzuklären. Jedenfalls kann der Angeklagte nicht dadurch vorsätzlich getäuscht haben, dass er einen Irrtum nicht aufklärte, den er gar nicht erkannt hatte. Die Strafkammer hält dies aber, wie ihre weiteren Ausführungen ergeben, auch nicht für wesentlich, sondern sieht die eigentliche Täuschungshandlung zu Recht in dem Schweigen des Angeklagten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die Revision meint, ein Anwalt sei niemals verpflichtet, seine Mandanten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären, auch wenn diese schlecht seien. Es kann dahingestellt bleiben, wie weit bei der Entgegennahme gewöhnlicher Aufträge ein Anwalt eine solche Aufklärungspflicht hat. Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer sie jedenfalls mit Recht angenommen. Denn der Angeklagte sollte nach dem erwähnten Vertrag ja nicht nur ein Geschäft der Frau ████████ besorgen, sondern er selbst machte ein wirtschaftliches Geschäft mit ihr, bei dem seine Zahlungsfähigkeit für Frau ███████████ größter Bedeutung sein musste.

b) Die Vermögensverfügung sieht die Strafkammer bereits in der Vereinbarung vom 12.12.1953. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist, da das Urteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muss. Die Vereinbarung lässt sich jedenfalls auch zwanglos dahin auslegen, dass der Angeklagte das Geld bei anderen Personen sicher so anlegen sollte, dass Frau ███ eine Rente von monatlich 50 DM bekam. Fasst man sie so auf, so würde darin noch keine vermögensschädigende Verfügung gesehen werden können. Denn eine Leibrente von 50 DM für eine 72-jährige Frau für ein Kapital von 3500 DM ist, wenn der Rentenschuldner sicher ist, keine wirtschaftliche Schädigung. Nach UA S 40 hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass die HHA ihm eine Rente von 30 DM angeboten habe und dass er von einer Versicherungsgesellschaft die Auskunft erhalten habe, das angegebene Kapital sei zu niedrig, um daraufhin eine Rente von 50 DM monatlich zahlen zu können. Diese Einlassung wird bei der Beweiswürdigung nicht erörtert; das Revisionsgericht muss also davon ausgehen, dass sie unwiderlegt geblieben ist. Sie entspricht auch der Lebenserfahrung. Die 72-jährige Frau ███ hatte nach versicherungsrechtlichen Berechnungsgrundlagen noch eine Lebenserwartung von etwa 9 Jahren (vgl. den „Großen Brockhaus“ 1955 unter „Lebenserwartung“). Geht man hiervon aus, so würde eine monatliche Rente von 50 DM erheblich über dem hingegebenen Kapital liegen.

Der Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung vom 12.12.1953 lässt aber auch die Möglichkeit offen, die vermögensschädigende Verfügung noch nicht in ihr zu sehen. Vielmehr könnte man die vermögensschädigende Verfügung auch erst in der Vereinbarung sehen, die bei Ausstellung von Quittung und Gegenquittung getroffen worden ist. An diesem Tage verzichtete nämlich Frau ███ auf die sofortige Auszahlung des in den Händen des Angeklagten befindlichen Betrages von 3500 DM. Sieht man die vermögensschädigende Verfügung in dieser █████████████, so liegt der Schaden in dem Verzicht der Frau █████. Die Gegenleistung, die sie hierfür erhielt, war ein unsicherer Rentenanspruch gegen den Angeklagten selbst, der keinen wirtschaftlichen Ausgleich darstellte.

c) Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Begründung, mit der die Strafkammer die Absicht des Angeklagten bejaht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie sieht den Vermögensvorteil des Angeklagten in dem Erwerb der 3500 DM, dem mit Rücksicht auf das Alter der Zeugin nur eine geringe Gegenleistung gegenübergestanden hätte. Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte den größten Teil der 3500 DM gar nicht für sich haben wollte, sondern bei Dritten anlegen wollte, die die Rentenzahlung übernehmen sollten, während die Strafkammer davon spricht, dass der Angeklagte sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, liegt an sich in der Entgegennahme dieses Kapitals bei Übernahme dieser Rentenverpflichtung kein Vermögensvorteil. Das ergibt sich aus den obigen Darlegungen zur vermögensschädigenden Verfügung. Der Vermögensvorteil könnte vielmehr nur darin liegen, dass der Angeklagte beziehungsweise seine Auftraggeber das Geld sofort erhielten, während für sie die Möglichkeit, die Rentenverpflichtung zu erfüllen, höchst unsicher war. Der eigene Vermögensvorteil des Angeklagten konnte darin liegen, dass er nicht verpflichtet war, sofort die 500 DM an Frau ███ zu zahlen, die er für eigene Zwecke verwandt hatte. Darin aber hat die Strafkammer den Vermögensvorteil nicht gesehen. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, von sich aus festzustellen, dass die Absicht, sich oder seinen Auftraggebern einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, in der angedeuteten Richtung lag.

4.) Die Annahme der Untreue ist auch in diesem Fall rechtsirrtumsfrei. Der Strafkammer ist darin beizupflichten, dass die Treupflicht des Angeklagten gegenüber Frau ███ auch fortdauerte, nachdem er das Geld für sie eingezogen hatte, dass der Angeklagte also bei den Vereinbarungen über die Anlegung des Geldes nicht nur seine Vermögensinteressen, sondern gleichzeitig auch die Vermögensinteressen der Frau ██████ wahrzunehmen hatte. Wollte er das nicht, so musste er sein Mandat niederlegen und der Frau ██████ gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er von nun an nicht mehr als ihr Anwalt handeln, sondern nur noch ein Geschäft mit ihr machen wolle. Da aber die Betrugsverurteilung aufgehoben wird, muss wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. RotbergSchmidtDr. Rotberg
SarstedtSchmittDr. Koffka