Revision wegen BtM: Strafausspruch wegen fehlerhafter Tatsachengrundlage aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 421/97
- Datum
- 30.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf das Gericht nicht von tatsächlichen Umständen ausgehen, die nicht festgestellt sind oder sich als unrichtig erweisen.
Die Sachrüge kann im Revisionsverfahren dazu führen, dass der Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben wird, wenn Tatsachenfehler die Strafzumessung beeinflussen.
Eine Verwechslung des Angeklagten mit einem Mitangeklagten oder eine fehlerhafte Fallzuordnung rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs, sofern sie sich auf die Strafhöhe auswirkt.
Ist der Strafausspruch aufzuheben, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 18. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Y wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die im Strafausspruch Erfolg hat.
Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, dass der „aus einem finanziellen Engpass heraus Beschwerdeführer die Kurierfahrt ausgeführt hat und sich durch den Kurierlohn eine Verbesserung seiner finanziellen Situation erhoffte.“
Eine Kurierfahrt des Beschwerdeführers ist indes in den Fällen 4 und 5, wegen derer er verurteilt wurde, nicht festgestellt.
Der Senat besorgt daher, dass das Landgericht bei der Strafzumessung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, weil der Beschwerdeführer mit einem anderen Angeklagten verwechselt oder dass insoweit Fall 6 – in dem Freispruch erfolgte – zugrunde gelegt wurde.
| Basdorf | Harms | Gerhardt | |||
| Nack | Tepperwien |