Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Feststellungen zur dominierenden Täterrolle; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 421/92
- Datum
- 15.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Urteilsfeststellungen nicht erkennbar tragen, warum dem Angeklagten im Vergleich zu Mitangeklagten eine höhere Strafzumessung wegen einer angenommenen dominierenden Täterrolle zugewiesen wird.
Auffällige Abweichungen in der Strafhöhe zwischen Mitangeklagten, insbesondere wenn diese nach Jugendrecht verurteilt wurden, erfordern ausdrückliche und nachvollziehbare Feststellungen des Tatrichters zur individuellen Schuld und Rolle der Beteiligten.
Liegt der Verdacht einer nicht belegten Rollenzuweisung nahe, ist der Strafausspruch im Umfang dieser Zweifel aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuweisen.
Wird das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen fortgeführt, ist die Zurückverweisung an einen für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafsenat vorzunehmen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Strafausspruch im Umfang der Aufhebung aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 15. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. September 1992 in der Strafsache gegen ████ aus █████████, Stephan, geboren am ██████████ 1969 in ████, wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. September 1992
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 15. April 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Das Bezirksgericht hat wegen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchten schweren Raubes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ausgesprochen.
Drei der dieser Strafe zugrunde liegenden Einzelstrafen und insbesondere die Gesamtstrafe sind erheblich höher als die Bewährungsstrafen, die gegen die Mitangeklagten verhängt worden sind. Die auffallend strengere Bestrafung lässt auch angesichts des Umstands, dass die Mitangeklagten nach Jugendrecht verurteilt worden sind, besorgen, dass der Tatrichter von einer dominierenden Rolle des Angeklagten [REDACTED] bei den Straftaten ausgegangen ist, obgleich das Urteil hierzu keine Feststellungen enthält.
Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen allgemeinen Strafsenat und nicht an einen Jugendsenat zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGHSt 35, 267).
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