PKH-Antrag der Nebenklägerin für Revision wegen fehlender Vermögensdarlegung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 421/90
- Datum
- 16.10.1990
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; in jeder Instanz sind die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und grundsätzlich der vorgeschriebene Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu verwenden.
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Vermögenserklärung reicht nur in besonderen Fällen aus; ohne eine solche Bezugnahme bleibt die Darlegungslast bestehen.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständig genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Das Gericht muss mit der abschließenden Entscheidung nicht zuwarten, wenn der PKH-Antrag lediglich dazu dient, einer vom Angeklagten eingelegten Revision entgegenzutreten, und keine entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Tischler ██ aus ████, Michael, geboren am ████ 1968 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin Birgit ███
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **16. Oktober 1990
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin Birgit ██████ auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin Birgit ███████ war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin Birgit ███████ unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin Birgit █████████████████████ entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Birgit ███████ Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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