Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 421/81
- Datum
- 15.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Wegstrecke in der angegebenen Zeit zurückgelegt werden kann, sind witterungs- und verkehrsbedingte Umstände konkret festzustellen und in die Fahrzeitbemessung einzubeziehen.
Die Gerichte dürfen die Aussage eines unvereidigten Zeugen nicht wie die eines eidlich geleisteten Zeugen werten; die Wertung unvereidigter Aussagen bedarf besonderer Begründung.
Die bloße behauptete Übereinstimmung der Stückelung von Tatbeute und aufgefundenen Geldbeträgen begründet nur dann ein schlüssiges Schuldindiz, wenn diese Übereinstimmung nach den Feststellungen tatsächlich in wesentlichen Merkmalen besteht.
Die Verweigerung der Aussage durch eine Ehefrau begründet nicht ohne Weiteres den Schluss, sie sei durch den Angeklagten veranlasst; auch andere, etwa steuerliche Gründe können eine Verweigerung tragen und sind zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 27. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Gastwirt Horst ██ ██ aus ██████, geboren am █████████ 1953 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. September 1981 – gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig –
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Stade zurückverwiesen.
2. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 StPO liegen nicht vor.
Gründe
Die zahlreichen Verfahrensrügen können unerörtert bleiben. Das Urteil hält jedenfalls der Sachrüge nicht stand.
1. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am Tatmorgen „gegen 7.20 bis 7.25 Uhr“ von seiner Gaststätte in ██████ mit seinem Wagen weggefahren. Der Zeuge ████ will ihn gegen 8.00 Uhr in ████, dem Ort der ihm zur Last gelegten Tat, gesehen haben. Bei der Würdigung dieser Aussage hat die Strafkammer geprüft, ob die 24 km lange Wegestrecke überhaupt in etwa 35 Minuten zurückgelegt werden kann. Sie hat das bejaht, weil nach den Angaben des hierzu gehörten Sachverständigen Pahl bei zügiger Fahrt eine „durchschnittliche“ Zeit von etwa 20 Minuten benötigt werde (UA S. 7, 30). Hierbei hat sie unbeachtet gelassen, dass am Tatmorgen in ██████████ „bis gegen 8.00 Uhr Nebel mit einer Sichtweite von teilweise unter 100 m“ herrschte (UA S. 29) und es in ██████ noch gegen 8.00 Uhr „sehr nebelig“ oder „ziemlich nebelig“ war (UA S. 27). In welcher Zeit bei solcher Witterung die Strecke bewältigt werden kann, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
2. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe verließ der Täter gegen 8.55 Uhr die überfallene Bank (UA S. 14, 21). Die Strafkammer hält es für möglich, dass für eine zeitlich unmittelbar folgende Fahrt von ███████████ nach ██████ wegen der Witterungsverhältnisse und der Verkehrslage 40 Minuten benötigt wurden (UA S. 32). Für den Zeitpunkt der Ankunft des Angeklagten in seiner Wohnung in ██████ legt die Strafkammer ersichtlich seine Einlassung – „gegen 9.40 bis 9.45 Uhr“ (UA S. 5) – und die Bekundung seiner Ehefrau – „gegen ¼ vor 10.00 Uhr“ (UA S. 20) – zugrunde. Dass der Angeklagte, wenn er in ███████ um 9.35 Uhr eingetroffen war, nach seinem Aufenthalt dort bereits gegen 9.45 Uhr zu Hause sein konnte, hätte näherer Darlegung bedurft.
3. Die Strafkammer sieht die Einlassung des Angeklagten, seine Weiterfahrt von ███████ nach Hause habe sich noch deshalb verzögert, weil er Benzin getankt habe und Öl habe nachfüllen lassen, durch die Aussage des Zeugen ███████ als widerlegt an (UA S. 32). Ersichtlich will sie damit ausschließen, dass eine Fahrt vom Tatort zur Wohnung des Angeklagten unter Einrechnung seines Aufenthalts in ██████ länger gedauert haben könne als die Zeit zwischen Tatvollendung und Eintreffen des Angeklagten in seiner Wohnung. Dabei hat die Strafkammer die Aussage als eidliche gewürdigt, obwohl der Zeuge unvereidigt geblieben ist.
4. a) Die Strafkammer verwertet zum Nachteil des Angeklagten als Schuldindiz, dass die Stückelung der Tatbeute und jene des in seinem Keller gefundenen Geldes „im Wesentlichen“ übereinstimmt hätten (UA S. 33). Das trifft aber nach den Feststellungen (Beute: „4 Tausendmarkscheine, acht Fünfhundertmarkscheine im Wert von etwa zwei- bis dreitausend DM und weitere viele Zwanzig- und Zehnmarkscheine“ /UA S. 137 – aufgefundenes Geld: „52 Fünfzigmarkscheine, 100 Zwanzigmarkscheine, 51 Zehnmarkscheine, vier Tausendmarkscheine, neun Fünfhundertmarkscheine und 65 Hundertmarkscheine“ /UA S. 237) nicht zu.
b) Bei der Erwägung schließlich, dass der Angeklagte seine nach dem aufgefundenen Geld befragte Ehefrau zur Aussageverweigerung habe veranlassen wollen, sei auffällig, übersieht die Strafkammer, dass er hierzu auch dann Grund haben konnte, wenn es sich bei diesem Geld seiner Einlassung entsprechend um unversteuerte Einkünfte handelte.
Ein Beruhen des Urteils auf diesen Mängeln kann der Senat nicht ausschließen.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |