Revision wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 421/77
- Datum
- 22.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder unaufgelöste Zweifel des Tatrichters dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden (in dubio pro reo).
Eine bereits zu beweisende Tatsachenbehauptung darf nicht zur Entkräftung entlastender Zeugenaussagen herangezogen werden; ein Kreisschluss bei der Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.
Frühere Geständnisse und eingestellte Vorwürfe sind bei der Bewertung späterer Geständnisse zu berücksichtigen; der Tatrichter hat solche Umstände eingehend zu prüfen, bevor er ihnen entscheidende Bedeutung beimisst.
Ergeben sich erhebliche Rechts- oder Verfahrensfehler in der Beweiswürdigung oder den Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung zurückzuverweisen; dies kann auch erkennbar aufeinander bezogene Schuldsprüche erfassen.
Vorinstanzen
Schwurgerichtskammer Stade, 11. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter ████████ H aus [REDACTED], geboren am ██████ 1942 in [REDACTED] Kreis [REDACTED], zur Zeit im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Lüneburg, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Schwurgerichtskammer in Stade vom 11. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten musste aus sachlich-rechtlichen Gründen in vollem Umfange Erfolg haben.
1. Das schriftliche Einzelvorbringen greift allerdings nicht durch. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe wenden sich lediglich gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche. Damit kann der Beschwerdeführer im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden.
2. Auf die allgemeine Sachrüge waren jedoch Rechtsmängel im Falle Angelika ████ zu beachten, auf die zum Teil auch der Generalbundesanwalt und der Verteidiger in der Hauptverhandlung hingewiesen hatten.
a) Das Landgericht sieht u. a. als wesentliches Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten an, dass dieser bei seinen früheren Geständnissen Einzelheiten über Tatortverhältnisse und Tatgeschehen mitgeteilt hatte; diese Geständnisse bedurften eingehender Untersuchung, weil der Beschwerdeführer während des Ermittlungsverfahrens auch Straftaten auf sich genommen hatte, die von ihm nicht begangen worden waren. Das Urteil behandelt nun die (spätere) Behauptung des Angeklagten, er habe Einzelheiten der Tat aus der Zeitung erfahren, auf S. 45 der Urteilsabschrift als unrichtig. Dies, obwohl es im selben Zusammenhange feststellt, dass über Einzelheiten des Mordes an Angelika ████ in den Zeitungen berichtet worden war, und obwohl es auf S. 42 der Urteilsabschrift ausdrücklich für möglich hält („zwar wäre es noch zu erklären, dass der Angeklagte unter anderem den Tatort ‚durch die Presseberichte und Fotos‘ gekannt haben könne“). Diese Darlegungen sind widersprüchlich und bereits deshalb bedenklich.
Jedenfalls verstößt das Schwurgericht in diesem Zusammenhange gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Es spricht zwar zunächst von seiner „Überzeugung“, dass der Angeklagte Einzelheiten der Tat nicht aus der Zeitung erfahren habe, schließt die Ausführungen hierzu jedoch mit den Worten, dies sei (nur) „sehr unwahrscheinlich“.
Wie die widersprüchlichen Ausführungen und der Urteilszusammenhang ergeben, ist das kein bloßer Fassungsmangel. Es kommen damit eigene, nicht völlig überwundene Zweifel des Tatrichters zum Ausdruck. Dann aber durften alle hiermit zusammenhängenden Umstände nicht – wie geschehen – zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.
b) Rechtlich bedenklich sind auch die Urteilsausführungen zu den Alibibehauptungen des Angeklagten (UA S. 47). Das Landgericht will hier ebenfalls die Richtigkeit der Geständnisse des Beschwerdeführers beweisen und prüft unter diesem Gesichtspunkt die Bekundungen der Zeugin Emmi ██████, der Mutter des Angeklagten. Es sieht ihre entlastenden Angaben „im Wesentlichen“ deshalb als „widerlegt“ an, weil der Angeklagte auch „später vor der Polizei … und vor dem Haftrichter“ das Gegenteil ausgesagt habe.
Wie erwähnt, ging es aber gerade darum, ob diese Geständnisse richtig waren. Das, was erst bewiesen werden sollte, ist also dazu herangezogen worden, die Bedeutung einer entgegenstehenden Aussage zu entkräften; die Schwurgerichtskammer unterliegt einem Kreisschluss. Da es sich hier nicht um einen unwesentlichen Bestandteil der Beweiswürdigung handelt, beruht die Verurteilung im Falle Angelika ████ auf dem Denkverstoß und war auch aus diesem Grunde aufzuheben.
c) Der Senat brauchte daher der Frage nicht nachzugehen, ob es rechtsfehlerhaft ist, dass die Schwurgerichtskammer bei ihren Überlegungen den nach § 154 StPO eingestellten Vorwurf der Anklageschrift völlig unberücksichtigt lässt, der Angeklagte habe versucht, die neunjährige Schülerin Jutta ██ zu töten und zu vergewaltigen (Fall „See“, vgl. hierzu UA S. 2 und 20).
Immerhin hatte der Beschwerdeführer, wie erwähnt, früher Taten auf sich genommen, die er nicht begangen haben konnte. Sollten nun seine Geständnisse im Falle Jutta ██ ebenfalls unrichtig gewesen sein, so hatte dieser Umstand die Beurteilung der Geständnisse im Falle Angelika ████ beeinflussen können.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht – gegebenenfalls, auch um sich nicht dem Vorwurf eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO auszusetzen – die früheren Geständnisse im Falle „See“ nicht völlig übergehen dürfen.
3. Die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung der Angelika ████ kann – schon weil es der schwerere Tatvorwurf ist – die Strafhöhe in den Fällen des versuchten Mordes und der Vergewaltigung der Anja █████ beeinflusst haben.
Die deshalb erforderliche Aufhebung dieser Strafen war auf die Schuldspruche zu erstrecken, weil mit dem Wegfall der bisherigen Feststellungen zu § 21 StGB hier die Urteilsfeststellungen zu § 20 StGB an Halt verlieren; auch musste dem Tatrichter im vorliegenden Falle freie Hand für seine zukünftige Entscheidung über die Frage der Schuldfähigkeit gelassen werden.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war das angefochtene Urteil daher in vollem Umfange aufzuheben.
| Schuster | Schmidt | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Horstkotte |