Treffer
BGH Urteil

Revision in Hehlerei: Aufhebung mangelhafter Feststellungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 421/63
Datum
22.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt; der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Schöffengericht zurück. Der BGH bemängelt, dass die Strafkammer den Hehlereivorsatz (Vermutungstatbestand) nicht durch konkrete, ausschließende Feststellungen belegt hat. Es fehle insbesondere an nachvollziehbaren Feststellungen zu Fluchtmotiv und zur Herkunft der Geldscheine; Ersatzhehlerei sei nicht strafbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des Wissens beim Hehler (§ 259 StGB) müssen tatrichterliche Feststellungen konkrete Umstände enthalten, die dem Angeklagten das Wissen um die strafbare Herkunft der Sachen in überragender Weise aufdrängen.

2

Wenn für ein beobachtetes Verhalten (z.B. nächtliche Abreise) mehrere motivationslogisch gleichnaheliegende Erklärungen in Betracht kommen, bedarf es ausdrücklicher Feststellungen, warum gerade die tatbezogene Erklärung naheliegt.

3

Fehlende oder unzureichend begründete Feststellungen zur Herkunft von gehandelteten Geldscheinen führen dazu, dass eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht tragfähig ist, da Ersatzhehlerei straflos sein kann.

4

Eine unzureichende Subsidiaritäts- und Motivprüfung bei der Beweiswürdigung verletzt den Feststellungsgrundsatz und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 9. Mai 1963

Rubrum

5 StR 421/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, den Schlosser Fritz ████, geboren am ████ 1926 in ██ - Sachbezeichnung ██ ███████ - wegen Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9. Mai 1963, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.

Der Angeklagte wird verurteilt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer den Hehlereivorsatz des Angeklagten (Vermutungstatbestand) bejaht, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Als Umstände im Sinne des § 259 StGB sieht die Strafkammer „sowohl die dem Angeklagten ██████ bekannte Tatsache eines derart großen Geldbesitzes bei einem Menschen wie dem Angeklagten ██████████ als auch dessen ungewöhnlich großzügiges Verhalten ihm gegenüber, nachdem er den Angeklagten ███ gerade kennengelernt haben will, sowie die eindeutig wie eine Flucht anmutende nächtliche Fahrt mit einem Taxi nach Hildesheim und anschließende sofortige Weiterreise nach Göttingen“ an.

Inwiefern der Angeklagte ████ wissen konnte, was für ein Mensch der Angeklagte ███████████ ist, bleibt aber bei dem Sachverhalt unerfindlich. Denn die Strafkammer geht selbst von der Möglichkeit aus, dass beide Angeklagten sich erst während der Zecherei kennengelernt haben, an die die Fahrt nach Hildesheim unmittelbar anschloss.

Die Strafkammer hält es (vgl. S. 8) für möglich, dass den Angeklagten ███████ außer Fluchtmotiven auch noch andere Beweggründe zu der Fahrt nach Hildesheim und Göttingen veranlasst haben, nämlich die ihm bekannt gewordene Kenntnis des Angeklagten ███████ von Göttingen und sein Bedürfnis nach Geselligkeit. Unter diesen Umständen hätte es ausdrücklicher Feststellungen bedurft, weshalb sich gerade dem Angeklagten ██████ mindestens aufdrängen musste, dass es sich um eine Flucht handelte.

Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Da Ersatzhehlerei nicht strafbar ist, empfiehlt es sich, genaue Feststellungen darüber zu treffen, ob es sich bei den bei Karstadt ausgegebenen Geldscheinen gerade um die gestohlenen gehandelt hat oder etwa um solche Scheine, die für die gestohlenen nur eingewechselt worden sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerKoffkaSchmitt
SarstedtKersting