Revision verworfen: Verurteilung wegen vollendeter und versuchter Abtreibung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 421/60
- Datum
- 21.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gehört nicht grundsätzlich, den Verfasser eines Krankenberichts von Amts wegen zu vernehmen, wenn dessen Mitteilung nicht entscheidend und durch andere Beweiserhebungen ausreichend gestützt ist.
Eine Aufklärungsrüge ist regelmäßig unbegründet, wenn sie lediglich geltend macht, der Tatrichter hätte dem Sachverständigen noch weitere Fragen stellen müssen.
Die Beanstandung der Eignung eines Sachverständigen ist unbeachtlich, soweit sie keine konkreten Tatsachen mit Bestimmtheit vorträgt.
Die Revision darf nicht darauf abzielen, die vom Tatrichter vorgenommene, rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung durch eine abweichende Beurteilung zu ersetzen (§ 337 StPO).
Bei der Beurteilung der Schwere eines Versuchs kann die Vorverurteilung des Täters berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 21. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Chemiegehilfen Henry ███ aus ███████, geboren ████████████████ in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen einer vollendeten und einer versuchten Abtreibung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21. Mai 1960 wird verworfen. Aus dem Urteilsspruch werden jedoch die Worte „welche in Wegfall kommt“ gestrichen.
Die nach dem 21. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
Das Landgericht war durch keine verfahrensrechtliche Vorschrift gehindert, den Inhalt des Krankenberichts des Stadtkrankenhauses ██████████ auf Grund der Zeugenaussage des Empfängers, des praktischen Arztes Dr. ████, festzustellen. Das bezweifelt wohl auch die Revision nicht. Entgegen ihrer Auffassung gehörte es nicht zur richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, von Amts wegen den Verfasser des Berichts darüber zu hören, ob der darin mitgeteilte ärztliche Befund wirklich erhoben worden und auf welche Weise dies im Einzelnen geschehen war. Das brauchte sich der Strafkammer schon deshalb nicht aufzudrängen, weil die Mitteilung des Krankenhauses im Wesentlichen nur die Diagnose des ███████ (beginnende Fehlgeburt mit Fieber) bestätigte.
Eine Aufklärungsrüge kann regelmäßig nicht damit begründet werden, der Tatrichter hätte an den vernommenen Sachverständigen noch mehr Fragen richten müssen (BGHSt 4, 125, 126). Hier liegt es nicht anders.
Soweit der Beschwerdeführer erörtert, ob Dr. Kramann seiner Aufgabe gewachsen oder ein anderer Sachverständiger erforderlich war, ist sein Vortrag unbeachtlich, weil er keine Tatsachen mit Bestimmtheit behauptet (BGHSt 7, 162). Im Übrigen ist ██████████ nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Frauenarzt und Chefarzt der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses in █████████.
Die sonstigen Ausführungen der Revision entfernen sich von den Feststellungen des Urteils und bezwecken nur, die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO).
Die allgemeine Sachrüge bleibt erfolglos. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Senat streicht jedoch aus dem Urteilsspruch die Worte „welche in Wegfall kommt“ (BGHSt 12, 99).
In der Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Verteidiger beanstandet, dass das Landgericht den Versuchsfall deshalb nicht als minder schwer ansieht, weil der Angeklagte zu dieser Zeit schon wegen einer früheren Abtreibung rechtskräftig verurteilt war. Diese Erwägung ist jedoch rechtmäßig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Faller | |||
| Koffka | Dr. Borker |