Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 420/98
- Datum
- 28.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist.
Die bloße Berufung des Gerichts auf bereits zitierte Entscheidungen oder die Anwendung rechtlicher Grundsätze begründet nicht ohne Weiteres einen Gehörsverstoß.
Fehlende substantielle und entscheidungserhebliche Einwendungen des Antragstellers gegen verwertete Tatsachen führen zur Zurückweisung eines §33a-StPO-Antrags.
§33a StPO erfordert eine restriktive Prüfung; allgemeine Unzufriedenheit mit der Entscheidung genügt nicht, um nachträgliches Gehör zu gewähren.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. September 1998 in der Strafsache gegen
1. Hartmut B, geboren am ██ 1966 in ██████, 2. Olaf Uwe N, geboren am ██████ in █████,
beide aus ███████, wegen Totschlags.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1998
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin ███████ vom 23. September 1998, der dahin verstanden werden kann, ihr nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat in dem Beschluss vom 31. August 1998 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenklägerin nicht gehört worden wäre. Im Übrigen entspricht der Beschluss (vgl. nur die in ihm zitierten Entscheidungen) der Rechtslage.
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