Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 420/98
Datum
28.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO gegen einen Beschluss des BGH. Der 5. Strafsenat wies den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des §33a StPO nicht vorlagen. Es seien keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet worden, zu denen die Nebenklägerin nicht gehört worden wäre. Der Beschluss entspreche zudem der Rechtslage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist.

2

Die bloße Berufung des Gerichts auf bereits zitierte Entscheidungen oder die Anwendung rechtlicher Grundsätze begründet nicht ohne Weiteres einen Gehörsverstoß.

3

Fehlende substantielle und entscheidungserhebliche Einwendungen des Antragstellers gegen verwertete Tatsachen führen zur Zurückweisung eines §33a-StPO-Antrags.

4

§33a StPO erfordert eine restriktive Prüfung; allgemeine Unzufriedenheit mit der Entscheidung genügt nicht, um nachträgliches Gehör zu gewähren.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 28. September 1998 in der Strafsache gegen

1. Hartmut B, geboren am ██ 1966 in ██████, 2. Olaf Uwe N, geboren am ██████ in █████,

beide aus ███████, wegen Totschlags.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1998

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin ███████ vom 23. September 1998, der dahin verstanden werden kann, ihr nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat in dem Beschluss vom 31. August 1998 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenklägerin nicht gehört worden wäre. Im Übrigen entspricht der Beschluss (vgl. nur die in ihm zitierten Entscheidungen) der Rechtslage.

LaufhütteHagerGerhardt
BasdorfPfister