Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Revisionsbegründung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 420/89
Datum
26.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Revision weiter zu begründen. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig. Begründung: Das Verfahren sei durch seinen Beschluss vom 5. Oktober 1989, mit dem die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde, bereits zum Abschluss gekommen. Eine Wiedereinsetzung komme danach nicht mehr in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung einer Revision ist unzulässig, wenn das Verfahren durch einen zuvor ergangenen, abschließenden Beschluss des Gerichts zum Abschluss gelangt ist.

2

Ein Senatsbeschluss, der die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwirft, beendet das Verfahren und schließt nachträgliche Wiedereinsetzungsanträge zur Revisionsbegründung aus.

3

Nach Abschluss des Verfahrens sind prozessuale Anträge, die auf die Wiederöffnung der Revisionsbegründungsfrist zielen, grundsätzlich unzulässig.

4

Die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig kann dem Antragssteller Kosten auferlegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen K., Klemens, au, in M, geboren am [REDACTED]** zur Zeit in Haft,

wegen Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am **26. November 1990

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung zur weiteren Begründung der Revision schon deshalb unzulässig, weil das Verfahren durch den Beschluss des Senats vom 5. Oktober 1989 zum Abschluss gekommen ist (vgl. BGHSt 17, 94). Durch diesen Beschluss hat der Senat die sowohl von dem Verteidiger des Verurteilten als auch von diesem selbst begründete Revision als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

[Unterschriften]

HorstkotteFuhrmannHarms
LaufhütteRebitzki