Treffer
BGH Urteil

Revision: Verfahrensrüge wegen nicht belehrter Zeugenaussage aufgehoben und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 420/64
Datum
03.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls. Der BGH gibt der Verfahrensrüge statt, weil eine als gesetzliche Vertreterin erschienene Person als Zeugin behandelt und ohne Belehrung nach §57 StPO bzw. ohne Gründe für Nichtvereidigung vernommen wurde, wodurch die Rollenänderung für die Beteiligten nicht erkennbar war. Das Verurteilungsurteil wird insoweit aufgehoben und die Sache an das Jugendschöffengericht Braunschweig zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zudem sind Unklarheiten bei Altersangaben zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine in prozessual anderer Rolle erscheinende Person zur Sache gehört und ihre Angaben zur Beweiswürdigung verwendet, ist sie als Zeugin zu behandeln; dies erfordert die nach §57 StPO gebotene Belehrung oder die Darstellung von Gründen für eine Nichtvereidigung.

2

Unterbleibt die Belehrung oder die Mitteilung von Gründen für die Nichtvereidigung und ist der Wechsel der Prozessrolle den Beteiligten nicht klargemacht, liegt ein Revisionsgrund vor, der das Urteil tragen kann.

3

Erhebliche Unklarheiten über Altersangaben von Beteiligten, die für die Strafzumessung oder die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts von Bedeutung sind, sind vor erneuter Entscheidung festzustellen.

4

Wenn ein Verfahrensfehler die Verurteilung betrifft und die Rechtsfolgen den Strafrahmen der Vorinstanz (hier Jugendgericht) berühren, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Instanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 24. März 1964

Rubrum

5 StR 420/64 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Manfred C. aus B.█, geboren am ██████ 1942 in ██ (Ostpreußen), Sachbezeichnung: ████████ – wegen schweren Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 24. März 1964 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es diesen Angeklagten verurteilt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht Braunschweig zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensrüge, die die Zeugenvernehmung der Frau ███████ betrifft, dringt durch.

Zur Verhandlung war Frau Helene ██ als gesetzliche Vertreterin des Mitangeklagten ███████ erschienen. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist Frau K.███████ „zur Sache gehört“ worden. Das Urteil (UA S. 13) setzt sich mit ihren Angaben auseinander und benutzt sie zur Beweiswürdigung gegen den Beschwerdeführer. Daraus ergibt sich, dass Frau ███████ Zeugin war.

Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist Frau K.███████ weder gemäß § 57 StPO belehrt worden, noch sind Gründe für ihre Nichtvereidigung angegeben worden. Daraus ist bei der Sachlage zu schließen, dass den Beteiligten der Wechsel in der Prozessrolle der Frau K.███████ nicht klargemacht worden ist. Das ist ein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen kann.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Das Urteil führt (UA S. 14) aus, die beiden Mittäter des Angeklagten seien weit jünger als er gewesen. Es legt ferner dar, dass von den Verurteilten nur der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre gewesen sei.

Das ist hinsichtlich des Mittäters M. C. nicht recht verständlich, da er nach seinem im Urteilstenor angegebenen Geburtsdatum lediglich ein Jahr jünger ist als der Beschwerdeführer und zur Tatzeit 19 ¾ Jahre alt war. Ob es sich bei der Altersangabe des Mittäters █████████ nur um einen Schreibfehler handelt, wird festzustellen sein, wenn auch nach der neuen Hauptverhandlung das Gericht auf die Frage der Altersunterschiede Wert legt.

Der Senat hat die Sache an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen, da der Angeklagte nicht höher bestraft werden kann als mit fünf Monaten Gefängnis.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSchmitt