Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes: Strafzumessung und Gutachtenbewertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 420/60
Datum
11.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu 14 Jahren Zuchthaus. Streitpunkte betrafen die Strafzumessung, die Begründung des Urteils und die Behandlung des sachverständigen Gutachtens. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Strafkammer habe die Strafzumessung hinreichend begründet; ein nicht bestrittenes Gutachten bedurfte keiner weiteren schriftlichen Auseinandersetzung, und wertende Formulierungen stellten keinen Rechtsfehler dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Richter ist nicht verpflichtet, darzulegen, warum er eine höhere Strafe für angemessen hält als der Staatsanwalt.

2

Bei Vorliegen eines vom Verteidiger nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens, das die volle Zurechnungsfähigkeit bestätigt, besteht keine Pflicht zur gesonderten schriftlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten in den Urteilsgründen.

3

Der Tatrichter muss nicht jeden einzelnen Umstand, in dem sich ein Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgrund sehen ließe, ausdrücklich hervorheben.

4

Die Planung eines Fluchtweges kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, weil sie auf eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens hinweist.

5

Die Bezeichnung der Tat als ‚brutal‘ begründet keinen Rechtsfehler, wenn das Tatgeschehen Umstände aufweist, die eine derartige wertende Einordnung (z. B. Gefährdung von Menschenleben) rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. April 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Egon ███ aus ███, dort geboren ████████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. April 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 20. April 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung zu 14 Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Revision beantragt zwar Aufhebung des angefochtenen Urteils „in seinem Hauptschuldspruch“, führt in der Begründung aber selbst aus, dass die Strafkammer den Tatbestand des vollendeten Raubes „wohl zutreffend“ angenommen habe. Auch der Senat hat keinen Rechtsfehler gefunden.

Ebensowenig leidet die von der Revisionsbegründung ausführlich angefochtene Strafzumessung an Rechtsirrtümern. Der Richter braucht nicht anzugeben, warum er eine höhere Strafe für angemessen hält als der Staatsanwalt. In der Abschreckung anderer hat die Strafkammer nicht den entscheidenden, sondern nur einen unter mehreren Strafzwecken gesehen. Dagegen ist rechtlich nichts zu sagen. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer gehe auf die Person des Angeklagten nur in einer „formelhaften Wendung“ ein, verschweigt dabei die Tatsache, dass das angefochtene Urteil auf mehr als neun Seiten der Entwicklungsgeschichte des Angeklagten eine sehr eingehende Darstellung widmet. Von einer „Verquickung von Feststellungen über das grundsätzliche Schuldmaß mit solchen über Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe“ im Urteil kann keine Rede sein, abgesehen davon, dass das kein Rechtsfehler wäre. Zu einer schriftlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen bestand kein Anlass. Der Sachverständige hatte nach eingehender Untersuchung erklärt, der Angeklagte sei geistig völlig gesund. Die Richtigkeit dieses Gutachtens ist, soweit für das Revisionsgericht ersichtlich, auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt worden. Mit diesem Ergebnis aber war die Aufgabe des Sachverständigen beendet. Bei der Strafzumessung für einen geistig gesunden Angeklagten hat das Gericht sich nicht der Hilfe von ärztlichen Sachverständigen zu bedienen, muss sich vielmehr der allein von ihm selbst zu tragenden Verantwortlichkeit bewusst sein. Die Planung des Fluchtweges vor der Tat durfte strafschärfend berücksichtigt werden, weil sie eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens bedeutet. Die Angriffe der Revision dagegen, dass die Strafkammer die Ausführung der Tat als brutal bezeichnet, sind ebenfalls haltlos. Der Angeklagte hat bei der Tat acht Schüsse in einer Weise abgegeben, die Menschenleben gefährdete. Das hat er nach den Feststellungen des Urteils auch erkannt. Unter diesen Umständen lässt die Verwendung des Wortes „brutal“ nicht auf einen Rechtsfehler bei der Strafzumessung schließen.

Das angefochtene Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit nur noch 80 Pfennige besaß. Wenngleich das Landgericht diese Feststellung bei den Strafzumessungsgründen nicht noch einmal wiederholt, heißt das nicht, dass es sie dabei übersehen habe. Der Tatrichter ist nicht genötigt, jeden einzelnen Umstand, in dem sich ein Strafschärfungs- oder Milderungsgrund sehen ließe, ausdrücklich hervorzuheben. Übrigens hatte der Angeklagte sich in wesentlich besserer Vermögenslage befunden, wenn er die zur Tat verwendete Pistole nicht gekauft hätte.

Die Revisionsbegründung läuft darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Ermessen an die Stelle des richterlichen Ermessens setzen will. Solchen Versuchen ist der Erfolg zu versagen.

SarstedtSiemerFaller
KoffkaSchmitt