Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid: Pflicht zur erbbiologischen Aufklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 420/57
Datum
07.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht ein in einem Zivilverfahren vorliegendes erbbiologisches Gutachten nicht beachtet und keine weitere Untersuchung des Mitangeklagten veranlasst hat. Das Unterlassen der erforderlichen Aufklärung verletzt § 244 Abs. 2 StPO. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt ein in einem anderen Verfahren beachtliches erbbiologisches Gutachten Anhaltspunkte, die die Täterschaft oder Unschuld Beteiligter wesentlich betreffen, trifft das Strafgericht die Pflicht zur weiteren Aufklärung; hierzu kann die Anordnung einer erbbiologischen Untersuchung des betreffenden Mitbeteiligten gehören (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

Unterlässt das Gericht eine erforderliche, tatbestandsrelevante Untersuchung, ist eine darauf gestützte Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da sonst die Entscheidungserheblichkeit der Beweismittel nicht gewährleistet ist.

3

Bei der Verwertung früherer Zeugenaussagen darf das Gericht entlastende in denselben Niederschriften enthaltene Erklärungen nicht unbeachtet lassen; es muss Widersprüche offenlegen und sich mit ihnen auseinandersetzen, bevor es eine einseitige Glaubwürdigkeitsentscheidung trifft.

4

Das Vorliegen eines Motivs zur Falschaussage (z. B. Vermeidung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche) ist bei der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und kann die Notwendigkeit objektiver Nachprüfungen erhöhen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 7. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Günther ███ aus ███████████, geboren am ████████████ 1929 in ███████████ (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: ██████████, wegen Anstiftung zum Meineid,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███████████████████,

██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7. Mai 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

An ██████████ brachte die ledige ███████ aus ██████ ein Kind zur Welt. Als Erzeuger dieses Kindes wurde der Angeklagte ███████████████ angesehen, weil er in der Empfängniszeit der Kindesmutter beigewohnt hatte. ███ brachte im Zivilverfahren vor, die Kindesmutter habe auch noch mit anderen Männern während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt. Hierfür benannte er unter anderem den Mitangeklagten ██████. Der daraufhin als Zeuge gehörte ███████ erklärte vor Gericht, er habe allerdings in der fraglichen Zeit einmal mit ███████ verkehrt. Diese Aussage wurde von ███████ beschworen.

In einem Strafverfahren gegen die Kindesmutter erklärte er später, seine frühere Aussage sei nicht richtig gewesen. Er habe nicht mit der Kindesmutter verkehrt.

In einer Vernehmung durch das Amtsgericht in Winsen sagte ██████ über eine etwaige Beeinflussung durch ████ folgendes aus:

"Ich habe mit Günther ██████████ diese Sache gesprochen. Es kann möglich sein, daß mich Günther █████ in dieser Sache beeinflußt hat. Wie es damals dazu gekommen ist, daß ich Einzelheiten des Verkehrs mit der Kindesmutter geschildert habe, weiß ich nicht. Ich nehme an, daß vielleicht Günther ██████ mich beeinflußt hat, so auszusagen, wie es geschehen ist. ..."

"... es könnte sein, daß ich aus Großmannssucht und Prahlerei gegenüber ██████ etwas gesagt habe, das ich etwas mit der Kindesmutter gehabt hatte."

Nach den Feststellungen des Urteils "entspricht diese Aussage im wesentlichen dem, was er auch in der Hauptverhandlung vorgetragen hat". "Geringfügige Abweichungen" finden "ihre Erklärung in der ungewöhnlichen Unbeholfenheit des Ausdrucks ██████". Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß "diese Darstellung" ██████ wahr ist. An anderer Stelle des angefochtenen Urteils wird festgestellt, daß ██████ nur durch "die fortgesetzten Bitten ████ veranlaßt" worden sei, "dem ██ ███ der falschen Aussage zu helfen". Das Landgericht "hat keinen Zweifel daran, daß spätestens in dem Augenblick, in dem es um die Frage ging, ob der Angeklagte ████████ bereit sei, für ██ die Hand zu heben, ... ██████ ihn darüber unterrichtet hat, daß er in Wahrheit geschlechtliche Beziehungen zur ████████ nicht gehabt habe".

Auf Grund der Einlassung des ██████ in der Hauptverhandlung und der Bekundungen der ███████ als Zeugin sowie unter Berufung auf Grundsätze der Lebenserfahrung sieht die Strafkammer einen Meineid des ██████ und eine Anstiftung zu diesem Meineid durch ███ als erwiesen an; es sei "kein vernünftiger Grund" ersichtlich, aus dem █████ sich wahrheitswidrig eines Meineids hätte beschuldigen sollen.

█████████ mit neun Monaten Gefängnis und ███ mit einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus bestraft worden.

Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte ██████ Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.

1.) Schon die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten.

a) Nach der Sitzungsniederschrift ist das Unterhaltsurteil des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 6. Januar 1956 in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dieses Urteil weist die Klage des Kindes ab, weil █████ unmöglich der Vater des unehelichen Kindes sein könne; es müsse als "erwiesen" angesehen werden, "daß die Kindesmutter in der Empfängniszeit auch mit dem Zeugen █████ Geschlechtsverkehr gehabt hat". Das Zivilgericht bezieht sich hierfür auf ein in den Unterhaltsakten befindliches erbbiologisches Gutachten des Professors Keiter/Hamburg vom 25. Januar 1955, der zu folgendem Ergebnis kommt:

"Günther ████ als Vater des Kindes Hans Werner ██████████ kommt einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 99,73 % offenbar nicht in Betracht. Ewald ███ ist gleichzeitig als Vater dieses Kindes sehr unwahrscheinlich. Es ist daher per exclusionem anzunehmen, daß weder ██ ████ noch ███, sondern der nicht untersuchbare ██████ der tatsächliche Erzeuger des Kindes ist."

████ ███ befand sich zu der Zeit, als der Sachverständige seine Untersuchungen machte, in Kanada. In den Gründen des angefochtenen Urteils werden das Sachverständigengutachten und diejenigen Teile des Zivilurteils, die sich mit diesem Gutachten befassen, nicht berücksichtigt. Eine erbbiologische Untersuchung des ██████, die nun möglich gewesen wäre, hat das Landgericht nicht durchführen lassen. Wie die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils zeigen, geht es davon aus, ██████ sei der Erzeuger des Kindes ("... ██ hat auch Unrecht gegenüber dem Kinde ███, das durch die Aussage ██████ um seine Ansprüche gebracht werden sollte. UA 8.22").

b) Bei dieser Sachlage wirft die Revision dem Landgericht mit Recht vor, es habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO), indem es keine erbbiologische Untersuchung des ██████ veranlaßt habe.

Die Notwendigkeit einer erbbiologischen Untersuchung des Mitangeklagten █████████████ durch Professor Keiter (oder einen anderen Sachverständigen) mußte sich der Strafkammer allerdings aufdrängen, nachdem ein so gewichtiges, vom Zivilgericht auch beachtetes Gutachten dafür sprach, daß weder ████ noch ██████ als Erzeuger des unehelichen Kindes in Betracht kommen könnten. Von der Pflicht, die Aussagen der Belastungszeugin und des Mitangeklagten ██████ durch ein allgemein anerkanntes und daher beachtliches Beweismittel überprüfen zu müssen, wurde die Strafkammer nicht durch die bloße Annahme entbunden, der Mitangeklagte ███████████ habe "keinen vernünftigen Grund" gehabt, sich durch eine wahrheitswidrige Aussage selbst zu belasten. Im übrigen macht der Beschwerdeführer dieser Erwägung gegenüber nicht zu Unrecht geltend, ██████ könne mit seiner falschen Aussage den Zweck verfolgt haben, von einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme für die Unterhaltszahlung freizukommen. Zur Zeit der Hauptverhandlung legten die Gründe des Zivilurteils es allerdings nahe, daß nunmehr ██████ auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen werden würde. ████████ kann es daher für das kleinere Übel gehalten haben, sich der Gefahr einer Bestrafung wegen Meineides auszusetzen, als sechzehn Jahre lang Unterhalt für das Kind zahlen zu müssen.

Die angefochtene Entscheidung kann auf dem dargelegten Verstoß auch beruhen. Hätte die erbbiologische Untersuchung nämlich ergeben, daß ██████ Vater des Kindes ist, so hätte er keinen Meineid geleistet und der Beschwerdeführer könnte allenfalls wegen versuchter Anstiftung zum Meineid bestraft werden. Hiervon abgesehen, könnte ein solcher Ausgang der erbbiologischen Untersuchung auch die allgemeine Glaubwürdigkeit des ██████████ der Kindesmutter in Frage stellen, deren beider Bekundungen das Landgericht – wie erwähnt – den Vorzug gegenüber der Einlassung des Angeklagten █████ gegeben hat.

2.) Auf die anderen Verfahrensangriffe und auf die sachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an. Soweit sich die Verteidigung in unzulässiger Weise auf Aktenwidrigkeit beruft, wird sie in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, durch entsprechende Vorhalte und Fragen an ███████ und an ██████ etwaige Widersprüche zu früheren Bekundungen aufzuklären oder darzulegen.

Für die neue Verhandlung sei nur auf folgendes vorsorglich hingewiesen:

Die frühere Aussage des ████ vor dem Amtsgericht in Winsen kann nicht nahezu uneingeschränkt als wahrheitsgemäß angesehen und dann ohne nähere Darlegungen lediglich zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden. Um den Verdacht der Widersprüchlichkeit zu vermeiden, bedarf es bei solcher Beweiswürdigung zumindest einer Auseinandersetzung mit den ebenfalls in der Niederschrift dieser Aussage ██████ enthaltenen, den Angeklagten entlastenden Erklärungen.

Der Senat hielt es für zweckmäßig, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer