Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 420/56 (alts 5 StR 352/55)
Datum
29.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Notzuchtsversuchs in Tateinheit mit Körperverletzung ein; sie richtete sich hauptsächlich gegen die Verneinung eines freiwilligen Rücktritts und die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; beanstandete Formulierungen des Urteils wertet er als missverständlich, nicht als Rechtsfehler. Die Kammer habe rechtsfehlerfrei die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit bei alkoholbedingter Störung geprüft und ausreichende Umstände dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurechnungsfähigkeit bei alkoholbedingter Bewusstseinsstörung ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Einsichtsfähigkeit fehlt, sondern auch dann, wenn trotz vorhandener Einsicht die Hemmungsfähigkeit ausgefallen ist.

2

Die Überprüfung der tatrichterlichen freien Beweiswürdigung in der Revision beschränkt sich auf Rechtsfehler; bloße Angriffe auf die Wertung sind unzulässig.

3

Der Tatrichter darf aus Umständen, die primär Anhaltspunkte für Einsichtsfähigkeit liefern, auch auf die Hemmungsfähigkeit schließen, sofern er den Unterschied zwischen beiden Merkmalen berücksichtigt.

4

Detaillierte Ausführungen zur Hemmungsfähigkeit sind nicht immer erforderlich, insbesondere wenn die Tat dem Täter aufgrund seiner Vorstrafen nicht völlig wesensfremd ist und der Tatrichter dies berücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Verden an der Aller, 17. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann C_________) aus ██, Kreis ██, dort geboren am █ 1920, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 17. Juli 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung durch hinterlistigen Überfall und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge nur die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung durch hinterlistigen Überfall an. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Einzelausführungen der Revision richten sich nur dagegen, dass die Strafkammer die Freiwilligkeit des Rücktritts des Angeklagten vom Notzuchtsversuch verneint hat. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Rechtsfehler sind in den Ausführungen des Urteils zu diesem Punkt nicht enthalten.

II.

Auch im Übrigen bestehen gegen die angegriffene Verurteilung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf nur die Frage der Zurechnungsfähigkeit. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte den Notzuchtsversuch im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe, dass aber seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei.

Einige Wendungen des Urteils könnten dabei den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer verkannt, dass die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten, dessen Bewusstsein durch Alkoholeinfluss gestört ist, nicht nur dann ausgeschlossen sein kann, wenn ihm infolge dieser Bewusstseinsstörung die Einsichtsfähigkeit fehlt, sondern auch dann, wenn ihm trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit die Hemmungsfähigkeit fehlt. Die Ausführungen des Urteils zur verminderten Zurechnungsfähigkeit ergeben aber eindeutig, dass die Strafkammer diese rechtlichen Gesichtspunkte nicht verkannt hat.

Einige Stellen des Urteils könnten auch darauf hindeuten, als sei die Strafkammer der Auffassung, dass Alkoholgenuss die Zurechnungsfähigkeit nur dann ausschließen könne, wenn der Berauschte nur noch rein automatisch, gewissermaßen wie ein Nachtwandler handeln kann. Das wäre unrichtig.

Indessen ergibt der Zusammenhang des Urteils eindeutig, dass es sich insoweit nur um eine missverständliche Ausdrucksweise handelt.

Das Urteil führt eine Reihe von Umständen an, die offensichtlich in ihrer Gesamtheit, nicht jeder für sich allein, die Strafkammer davon überzeugt haben, dass der Angeklagte zur Tatzeit eine wenn auch verminderte Einsichts- und Hemmungsfähigkeit besaß. Als solche Umstände führt die Strafkammer an: Der Angeklagte konnte trotz des Alkoholgenusses zweimal längere Wege mit seinem Fahrrad zurücklegen, davon einen in der Dunkelheit. Er erkannte sofort, dass ihm in der Dunkelheit eine Radfahrerin entgegenkam. Er reagierte auf dieses unvorhergesehene Ereignis, indem er sein Rad wendete, um die Radfahrerin zu verfolgen, und er erinnerte sich nach der Tat an eine Reihe wichtiger Einzelheiten des Geschehens.

Diese Darlegungen des Urteils sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter ist nicht gehindert, aus Umständen, die in erster Linie Anhaltspunkte für die Einsichtsfähigkeit eines Täters geben, auch auf dessen Hemmungsfähigkeit zu schließen, sofern er sich nur des Unterschiedes der beiden Merkmale bewusst ist. Dass dies hier der Fall war, ergeben, wie bereits dargelegt, die Ausführungen des Urteils zu § 51 Abs. 2 StGB.

Weitergehender Ausführungen zur Frage der Hemmungsfähigkeit bedurfte es deshalb nicht, weil die Tat diesem Angeklagten, der außer wegen Eigentumsdelikten auch zweimal wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs bestraft worden ist, nicht völlig wesensfremd ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer