Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung verworfen trotz fehlerhafter Schuldfähigkeitsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 419/92
Datum
14.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam wegen Vergewaltigung ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und auferlegt dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Der Senat stellt fest, dass die Erwägungen des Tatrichters zur Schuldfähigkeit bei Alkoholeinfluss den BGH‑Grundsätzen zu § 21 StGB widersprechen, die verhängte Strafe jedoch nicht auf diesen fehlerhaften Ausführungen beruht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine aufgreifbaren rechtlichen Fehler aufzeigt, die das Urteil in Frage stellen.

2

Erwägungen des Tatrichters zur Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, die den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH widersprechen, begründen für sich genommen die Aufhebung eines Urteils nur, wenn das Strafmaß oder die Schuldumstände erkennbar auf diesen fehlerhaften Erwägungen beruhen.

3

Kann der Tatrichter darlegen, dass das Strafmaß auch bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit unverändert geblieben wäre, schadet eine fehlerhafte Würdigung der Schuldfähigkeit dem Urteilserfolg nicht.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen, sofern keine abweichende Kostenentscheidung geboten ist.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 26. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 14. September 1992 in der Strafsache gegen Horst Kurt geboren am [REDACTED]

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1992

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 26. Februar 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Ausführungen des Tatrichters zur Frage der Schuldfähigkeit des bei der Tat unter Alkoholeinfluss stehenden Angeklagten widersprechen zwar den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 21 StGB (vgl. BGHSt 37, 231; BGH StV 1990, 100).

Jedoch kann die verhängte Strafe nicht darauf beruhen. Der Tatrichter hat ausgeführt, dass der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB mit Rücksicht auf die früheren, ebenfalls unter Alkoholeinfluss begangenen gewaltsamen Sexualstraftaten des Angeklagten auch dann nicht gemildert werden könnte, wenn die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sein sollte.

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