Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung im Fall II 5 aufgehoben, Gesamtstrafe entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 419/88
Datum
20.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs ein. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall II 5 und damit die auf dieser Grundlage gebildete Gesamtstrafe auf und verweist die Sache insoweit an das Schöffengericht Oldenburg zurück; die übrige Revision wird verworfen. Entscheidungsrelevant war, dass die Urteilsgründe die Entstehung der dem Tatrichter zugrunde gelegten Gesamtschadenshöhe (10.020,53 DM) nicht mit hinreichender Deutlichkeit – insbesondere hinsichtlich Zeitpunkten und Art der einzelnen Bestellungen – darlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen die Entstehung der dem Angeklagten zugerechneten Gesamtschadenshöhe mit hinreichender Deutlichkeit darlegen.

2

Fehlen Angaben zu Zeitpunkten und zur Art der einzelnen tatbegründenden Bestellungen, kann eine auf einer Gesamtschadenssumme beruhende Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehen.

3

Wird eine einzelne Verurteilung aufgehoben, die zur Grundlage einer Gesamtstrafe geworden ist, fällt die Gesamtstrafe insoweit und ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Entscheidung über weitergehende Beanstandungen kann entbehrlich werden, wenn die Aufhebung der zugrundeliegenden Verurteilung die Entscheidungsgrundlage dieser Beanstandungen beseitigt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 10. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus █████, dort geboren am █████ 1941, wegen Betruges

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 10. März 1988,

a) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe (Fall ███) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch der Gesamtstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Während die verfahrenstechnischen und die sachlichrechtlichen Beanstandungen hinsichtlich der Fälle II 1 bis 4 unbegründet sind, kann die Verurteilung im Falle II 5 der Urteilsgründe (Fall ███) nicht bestehen bleiben.

Die Urteilsgründe ergeben nicht mit genügender Deutlichkeit, wie der vom Tatrichter zugrunde gelegte Gesamtschaden von 10.020,53 DM entstanden ist. Es fehlen Angaben über die Zeitpunkte und die Art der einzelnen Bestellungen, die zu einem solchen Schaden geführt haben.

Da hiernach der Schuldspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe keinen Bestand hat, kommt es nicht mehr auf die zutreffende Beanstandung des Generalbundesanwalts an, dass der Tatrichter für diesen Fall keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Mit der Aufhebung der Verurteilung im Falle II 5 der Urteilsgründe muss auch die Gesamtstrafe entfallen.

FührmannHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki