Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung im Fall II 5 aufgehoben, Gesamtstrafe entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 419/88
- Datum
- 20.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die Entstehung der dem Angeklagten zugerechneten Gesamtschadenshöhe mit hinreichender Deutlichkeit darlegen.
Fehlen Angaben zu Zeitpunkten und zur Art der einzelnen tatbegründenden Bestellungen, kann eine auf einer Gesamtschadenssumme beruhende Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehen.
Wird eine einzelne Verurteilung aufgehoben, die zur Grundlage einer Gesamtstrafe geworden ist, fällt die Gesamtstrafe insoweit und ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über weitergehende Beanstandungen kann entbehrlich werden, wenn die Aufhebung der zugrundeliegenden Verurteilung die Entscheidungsgrundlage dieser Beanstandungen beseitigt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 10. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus █████, dort geboren am █████ 1941, wegen Betruges
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 10. März 1988,
a) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe (Fall ███) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch der Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die verfahrenstechnischen und die sachlichrechtlichen Beanstandungen hinsichtlich der Fälle II 1 bis 4 unbegründet sind, kann die Verurteilung im Falle II 5 der Urteilsgründe (Fall ███) nicht bestehen bleiben.
Die Urteilsgründe ergeben nicht mit genügender Deutlichkeit, wie der vom Tatrichter zugrunde gelegte Gesamtschaden von 10.020,53 DM entstanden ist. Es fehlen Angaben über die Zeitpunkte und die Art der einzelnen Bestellungen, die zu einem solchen Schaden geführt haben.
Da hiernach der Schuldspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe keinen Bestand hat, kommt es nicht mehr auf die zutreffende Beanstandung des Generalbundesanwalts an, dass der Tatrichter für diesen Fall keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Mit der Aufhebung der Verurteilung im Falle II 5 der Urteilsgründe muss auch die Gesamtstrafe entfallen.
| Führmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |