Treffer
BGH Urteil / Beschluss

Revision wegen Unterlassener Vernehmung ausländischer Zeugin aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 419/66
Datum
06.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich in der Revision gegen Verurteilungen wegen mehrfachen Mordes. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Schwurgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachkam und eine ausländische Zeugin nicht erneut vernommen oder durch Rechtshilfe/den deutschen Konsul vernommen wurde. Allein das Verlesen einer konsularischen Niederschrift genügt bei erkennbaren Widersprüchen nicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nach § 244 Abs. 2 StPO zur umfassenden Aufklärung verpflichtet und muss bei erkennbaren Widersprüchen zwischen Zeugenaussagen weitere Vernehmungen veranlassen.

2

Das bloße Verlesen einer früheren konsularischen Vernehmungsniederschrift genügt nicht, wenn dem Gericht deren Inhalt bekannt ist und begründete Anlass besteht, die Aussageabweichung durch nochmalige Vernehmung zu klären.

3

Ist eine ausländische Zeugin aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung erschienen, sind Möglichkeiten der Rechtshilfe oder eine erneute Vernehmung durch den deutschen Konsul in Betracht zu ziehen (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO bzw. internationale Rechtshilfe).

4

Unterbleibt unter den gegebenen Umständen die erforderliche Beweiserhebung, ist ein wegen dieser Unterlassung ergangenes Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 15. Februar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Kurt J ███ aus GC, geboren am ██ 1908 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als ███████████ Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Co Daus ███ als Verteidigerin, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Kurt ███ aus GC, geboren ████████ 1908 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1966

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 15. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Der entscheidende Teil des Urteils vom 22. November 1966 wird im Wege der Berichtigung dahin gefasst:

Auf die Revision des Angeklagten J ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 15. Februar 1966, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in vier Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht hat, entsprechend dem Beweisantrag der Verteidigung, angeordnet, die Putzmacherin Helene ███ aus Toronto/Kanada, die bereits im Jahre 1961 im Ermittlungsverfahren konsularisch vernommen worden war, als Zeugin zu hören, und zwar vor dem erkennenden Gericht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es nach Eingang des Telegramms der Zeugin, das sie wegen schwacher Gesundheit nicht vor dem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland erscheinen könne, ihre nochmalige Vernehmung wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels ablehnen durfte (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Jedenfalls war der Tatrichter hier auf Grund der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten, ihre nochmalige Vernehmung herbeizuführen.

Die Vernehmung des Zeugen Zeev ███ hatte ergeben, dass dieser in der Hauptverhandlung etwas anderes aussagte als bei früheren Vernehmungen. Soweit ersichtlich, hatte er bislang zwar auch bekundet, dass nach der Räumung des Großen Ghettos in Częstochau der Angeklagte die in einem Hause des ehemaligen Großen Ghettos versteckte Frau Z ██ mit ihren beiden Kindern auf die Straße brachte; er erwähnte aber nichts davon, dass nicht er, sondern sein Bruder Dov ████ die Erschießung dieser drei Personen gesehen habe, und dass er (Zeev ███) selbst in dieser Zeit gerade in eine in dem Hause befindliche Fahrradwerkstatt habe gehen müssen.

Er hatte früher nicht einmal zum Ausdruck gebracht, dass sein Bruder Dov bei dem Vorfall überhaupt anwesend war (Niederschrift über seine Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter vom 6. Dezember 1962; Schaderbani Jericho Bl. 88 ff d. A.). Erstmalig vor dem Schwurgericht am 19. Januar 1966 bekundete er, nicht er, sondern sein Bruder Dov sei Augenzeuge der Erschießung von Frau ██ und ihren beiden Kindern gewesen (UA S. 36). Das bestätigte allerdings bald darauf Dov ███ der Polizei in Tel Aviv (Sonderband Jericho, Bl. 127 ff d. A.). Bei der Länge der Zeit, seit den Verfolgungsmaßnahmen gegen die jüdische Bevölkerung in Częstochau in den Jahren 1942/1943 verflossen war, musste sich unter diesen Umständen jedoch dem Tatrichter die Erwägung aufdrängen, dass es sich bei der von der Zeugin ███ in ihrer konsularischen Vernehmung angeführten Erschießung einer Frau Z ██ mit einem Kinde trotz einzelner Abweichungen um den gleichen Vorfall, wie die Brüder ihn schilderten, gehandelt haben könnte. Angesichts des Wechsels in der Aussage eines der beiden Tatzeugen in einem nicht unwesentlichen Punkte durfte das Schwurgericht sich, noch dazu in Widerspruch zu dem zuvor gefassten Beschluss, die Zeugin ███ noch einmal zu vernehmen, nicht mit dem bloßen Verlesen der Niederschrift über deren konsularische Vernehmung aus dem Jahre 1961 begnügen, zumal ihm deren Inhalt von vornherein bekannt war. Vielmehr gebot es die Aufklärungspflicht, die Zeugin ███ erneut zu vernehmen, um ihr die Aussagen der Brüder █████ vorzuhalten. Es war nicht ausgeschlossen, dass auch sie dabei etwas anderes gesagt hatte als bei ihrer früheren konsularischen Vernehmung.

Wenn die Zeugin wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes nicht willens war, zur Vernehmung nach Lüneburg zu kommen (vgl. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO), bestand die Möglichkeit, sie im Wege der Rechtshilfe durch ein kanadisches Gericht oder (etwa aus Beschleunigungsgründen) abermals durch den deutschen Konsul in Toronto vernehmen und gegebenenfalls auch vereidigen zu lassen (vgl. dazu Grützner, Internationaler Verkehr in Strafsachen, Bd. II Abschn. II K 1). Da sich unter den gegebenen Umständen das Außerachtlassen dieser Möglichkeit nicht mit der Aufklärungspflicht des Tatrichters vereinbaren ließ, ist das Urteil aufzuheben, soweit es sich um die Tötung der Frau Zimmermann und ihrer beiden Kinder handelt, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge bedarf.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tötungen das Schwurgericht auch bei Bildung seiner Überzeugung im Falle der Tötung einer weiteren jüdischen Frau zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Daher erscheint es erforderlich, das Urteil auch in diesem Falle aufzuheben.

SarstedtBörkerSarstedtSiemerKersting
SchmidtKerstingKoffka,Börker