Revision verworfen: Keine Beiordnung Pflichtverteidigers; §51 Abs.2 StGB nicht erfüllt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 419/60
- Datum
- 02.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Beiordnungspflicht nach § 140 Abs.1 StPO liegt nicht vor, wenn dem Angeklagten die Anklageschrift mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, binnen einer Woche die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen, ordnungsgemäß zugestellt wurde und kein Antrag gestellt wurde.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs.2 StPO ist nicht bereits wegen der Schwere der zu erwartenden Strafe geboten, wenn diese Schwere im Wesentlichen auf früheren Rückfällen beruht; maßgeblich sind vielmehr die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage und die Erforderlichkeit sachgerechter Verteidigung.
§ 51 Abs.2 StGB (verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol) kommt bei nur geringen vor der Tat eingenommenen Alkoholmengen nicht zur Anwendung; die strafzumessende Nichtberücksichtigung eines geringfügigen Alkoholgenusses ist kein Rechtsfehler.
Die tatrichterliche Würdigung möglicher mildernder Umstände liegt im Ermessen des Gerichts; eine unterschiedliche Behandlung eines Mitangeklagten hinsichtlich Strafaussetzung oder Strafzumessung ist nicht revisionsrechtlich zu beanstanden, sofern die Erwägungen des Gerichts tragfähig dargelegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 2. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Willy ███████ aus ███, dort geboren am ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2. Juni 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 2. Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, mit einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestraft.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Verfahrensrechtlich rügt die Revision, dass dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zu, dass der Angeklagte keinen Pflichtverteidiger gehabt hat. Dem Angeklagten ist aber, wie er auch selbst zugegeben hat, die Anklageschrift mit einem Formblatt zugestellt worden, in dem u. a. vermerkt war, er könne binnen einer Woche die Beiordnung eines Verteidigers beantragen. Der Angeklagte hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Eine Verletzung des § 140 Abs. 1 StPO scheidet daher aus.
Selbst wenn man die Revision dahin versteht, dem Angeklagten hätte mit Rücksicht auf die Schwere der Tat (Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage scheidet ohne weiteres aus) nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger bestellt werden müssen, wäre sie unbegründet. Die Tat des Angeklagten ist nur deshalb schwer und führte zu einer Bestrafung mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus, weil es sich bereits um seinen vierten Rückfalldiebstahl handelt. Deshalb war die zu erwartende Zuchthausstrafe, die, da es sich um einen schweren Diebstahl handelte, mindestens zwei Jahre betragen musste, für sich allein kein Grund, dem Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Der Angeklagte war geständig, außerdem war für ihn ein gerichtliches Strafverfahren nichts Neues.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat mit zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneint. Bei den geringen Alkoholmengen, die der Angeklagte vor der Tat zu sich genommen hatte, kam eine Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Dass die Strafkammer dem Alkoholgenuss bei der Erwägung über etwaige Zubilligung mildernder Umstände kein Gewicht beigemessen hat, ist kein Rechtsfehler. Es trifft auch nicht zu, dass sie dem Mitangeklagten Sorge, der etwa ebensoviel Alkohol getrunken hatte wie der Angeklagte ████, deshalb mildernde Umstände zugebilligt hätte. Nur bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung für Sorge heißt es, dass der vorangegangene Alkoholgenuss auf ihn etwas enthemmend mitgewirkt haben möge.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalanwalts. | Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Siemer | Faller |