Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Verführung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 419/56
- Datum
- 11.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Verführung setzt voraus, dass der Täter auf den Willen des Opfers einwirkt und zumindest damit rechnet, dass das Opfer von sich aus nicht zur Ausführung bereit ist.
Urteilsgründe müssen die inneren Tatbestandsmerkmale widerspruchsfrei und tragfähig darlegen; widersprüchliche Feststellungen sind nicht tragfähig und führen zur Aufhebung.
Bei Tatbeständen, die auf Kenntnis oder Erkennen eines bestimmten Alters abstellen, müssen die Urteilsgründe ausdrücklich die Erkenntnis des Täters über das Alter des Opfers feststellen.
Die Anordnung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines volljährigen Verletzten nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine eigene verlässliche Würdigung durch das Gericht ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 16. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Hans-Heinrich ███ aus ████, geboren am ███████ 1915 in ██████ █████, wegen Verbrechens nach § 175a StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16. Juli 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 175a StGB zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde
I. Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht habe es pflichtwidrig und unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO versäumt, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Verletzten zu hören. Dieser war zur Zeit der Hauptverhandlung bereits 18 Jahre alt. Den Wert seiner Aussage konnte die Strafkammer selbst beurteilen. Die von der Revision angeführten Tatsachen über die Person und das Verhalten des Verletzten brauchten der Strafkammer keinen Anlass zu geben, ihn durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Im Übrigen haben selbst der Angeklagte und sein Verteidiger keinen dahingehenden Antrag gestellt. Auch deckte sich die Einlassung des Angeklagten zum überwiegenden Teil mit der Darstellung des als Zeugen ███████████ vernommenen Verletzten.
Die Sachbeschwerde
II. Die Revision vermisst zunächst die Feststellung, der Angeklagte habe erkannt, dass der Verletzte ████ noch keine 21 Jahre alt war. Es ist richtig, dass die Strafkammer das nicht ausdrücklich festgestellt hat. Es mag dahinstehen, ob sich diese Lücke der Urteilsgründe aus deren ████████████ schließen lässt. Jedenfalls muss das Urteil aus den nun folgenden Gründen aufgehoben werden.
Die Strafkammer sagt (S. 4 UA), der Angeklagte habe ███ auch verführt, sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Denn „Verführen“ bedeute „ein Einwirken auf den Willen des zu Verführenden und das Geneigtmachen für die Durchführung des Beabsichtigten“. Der Begriff des „Verführens“ werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ███ den Angeklagten „überführen wollte, weil er ahnte, dass irgendetwas Strafbares passieren werde, und er aus einer gewissen Neugier und der Zeuge Abenteuerlust sich auf dieses Unternehmen“ eingelassen habe.
Hiermit ist jedoch der innere Tatbestand der Verführung nicht ausreichend festgestellt. Der Angeklagte konnte nur dann den Willen haben, ██████████ zu verführen, wenn er zumindest damit gerechnet hat, der Jugendliche sei von sich aus nicht zur Unzucht bereit, er wolle sie an sich nicht (vgl. RGSt 70, 199). Dagegen sprechen die Ausführungen in den Strafzumessungsgründen, █████████ habe dem Angeklagten die Tat sehr leicht gemacht, indem er „scheinbar“ – das heißt gerade zur Täuschung des Angeklagten über die fehlende Bereitschaft – sehr willig auf die Vorschläge des Angeklagten eingegangen sei (S. 5 UA).
Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.
Auf die weiteren Angriffe der Revision, die sich gegen die Ausführungen des Landgerichts zu § 23 ████ richten, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Borker |