Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Schuldfähigkeit (§20 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 41/91
Datum
13.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen schweren räuberischen Diebstahls auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die Frage der Schuldunfähigkeit nicht hinreichend geprüft hat. Es besteht Anhalt für eine chronische Psychose und für Alkoholkrankheit; der Angeklagte hatte zur Tatzeit 2,51 ‰ BAK. Die Wechselwirkung psychischer Störung und Alkoholisierung sowie das Verhalten nach der Festnahme wurden nicht ausreichend erörtert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB ist zu erörtern, ob eine psychische Störung im Zusammenwirken mit einer Alkoholkrankheit und akuter Alkoholisierung Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschließen kann.

2

Allein zielgerichtetes oder geschicktes Tatverhalten schließt Schuldunfähigkeit nicht aus.

3

Hält der Tatrichter konkrete Anhaltspunkte für eine chronische psychische Erkrankung oder Alkoholkrankheit, hat er die möglichen Wechselwirkungen mit der akuten Alkoholisierung substantiiert darzulegen; unterbleibt dies, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Verhalten des Beschuldigten nach der Tat (z. B. nach vorläufiger Festnahme) ist in die Gesamtwürdigung der Schuldfähigkeit einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maler Ryszard Benedikt ██████████ geboren ████████████ 1950 in ████, zur Zeit in Haft, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit drei Fällen der Körperverletzung sowie mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat angenommen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen Alkoholeinflusses (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 2,51 Promille) erheblich vermindert gewesen ist (UA S. 4). Nach den Urteilsausführungen haben sich „Hinweise für eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ... weder für den Sachverständigen noch für das Gericht ergeben“ (UA S. 12).

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat kann den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass der Tatrichter im Hinblick auf die Frage der Schuldunfähigkeit von einem zutreffenden Verständnis des § 20 StGB ausgegangen ist:

„Der Angeklagte leidet mit großer Wahrscheinlichkeit seit seiner Haftzeit an einer chronisch verlaufenden Psychose“ (UA S. 3); die in Polen verbrachte Haftzeit hatte bis 1982 angedauert. Auch besteht der „Verdacht“, dass der Angeklagte „bereits alkoholkrank ist“ (UA S. 3). Bei der Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war, führt der Tatrichter lediglich folgende Gesichtspunkte an: Stimmen, die der Angeklagte sonst zu hören vermeint, hätten am Tattag nicht auf ihn eingewirkt; „somit“ spiele die „möglicherweise vorhandene geistige Erkrankung ... keine Rolle“ (UA S. 11 f.). Der Einfluss des Alkohols sei nicht so groß gewesen, dass er „für sich allein genommen“ für eine Schuldunfähigkeit spreche (UA S. 12).

Soweit diese Ausführungen, die die Psychose betreffen, in sich stimmig sind, kann dahinstehen. Es mangelt jedenfalls an einer Erörterung der Frage, ob die langjährige „geistige Erkrankung“ (UA S. 11) im Zusammenwirken mit der Alkoholkrankheit (UA S. 3) und der alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit die Schuldfähigkeit ausschließen konnte. Der Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Tat „zielgerichtet“ und geschickt vorgegangen ist (UA S. 12), schließt das nicht von vornherein aus; sein Verhalten nach der vorläufigen Festnahme (UA S. 7 unten) hätte in diesem Zusammenhang in die Beurteilung einbezogen werden müssen.

HorstkotteFuhrmannHager
LaufhütteRebitzki