Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit bei Urkundenfälschung und Scheckkartenmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 418/90
Datum
16.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des LG Berlin Revision eingelegt, u. a. wegen Urkundenfälschung, Unterschlagung und Missbrauchs von Scheckkarten. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Taten Tateinheit oder Tatmehrheit bilden. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass Urkundenfälschung in Tateinheit mit Scheckkartenmissbrauch steht, hob die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zurück. Zur Begründung führte der Senat u. a. den Zweifelssatz (in dubio pro reo) und die unzureichende Ausführung der Aufklärungsrüge an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Rüge nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit dargelegt wird, welches Ergebnis von der vermissten Zeugenaussage zu erwarten gewesen wäre.

2

Bei unklarer Tatsachenfeststellung, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, gilt der Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten (in dubio pro reo), sodass Tateinheit anzunehmen ist.

3

Wer durch Verfälschung eines Ausweises Bankinstitute täuscht und in diesem Zusammenhang Scheckkarten erlangt und nutzt, kann durch die Täuschung und die spätere Nutzung in einer Handlungseinheit handeln; in diesem Fall fallen Urkundenfälschung und Scheckkartenmissbrauch miteinander zusammen.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht steht dem nicht entgegen, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Hinweis ergangen ist (Änderungsmöglichkeit bei rechtzeitigem Hinweis).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. April 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ Rudi aus ██████, geboren am █████████ 1926 in ███ ████ (Tschechoslowakei), zur Zeit in Haft, wegen Missbrauchs von Scheckkarten u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Rebitzki, Harms, Hager als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 1990 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Scheckkarten und wegen Unterschlagung verurteilt ist, b) in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, Unterschlagung und (fortgesetzten) Missbrauchs von Scheckkarten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, wobei eine anderweit rechtskräftig erkannte Strafe einbezogen worden ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte ein im Oktober 1986 gemietetes Kraftfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückgegeben, sondern für sich behalten. Dieser Fall (II. 2 der Urteilsgründe) ist als Unterschlagung nach § 246 StGB gewertet worden.

Außerdem hat der Angeklagte, der bei dem Auskunftsinstitut „Schufa“ verzeichnet war, in seinem Personalausweis seinen Familiennamen verändert, um zwei Bankinstitute über seine Identität und damit über seine Kreditwürdigkeit täuschen zu können. Entsprechend dieser Absicht hat er den veränderten Ausweis am 26. November 1986 bei der Deutschen Bank und am 9. Februar 1987 bei der Berliner Volksbank vorgelegt und so die antragsgemäße Eröffnung jeweils eines Girokontos erreicht. Dieser Fall (II. 1 der Urteilsgründe) ist als Urkundenfälschung nach § 267 StGB gewertet worden.

Weiterhin hat der Angeklagte am 6. und 7. Oktober 1987 bei verschiedenen Geldinstituten zwanzig auf die Deutsche Bank gezogene Schecks über je 400,– DM unter Vorlage einer Scheckkarte eingelöst. Dabei hat er gewusst, dass die ihm von der Bank gesetzte Grenze für eine Kontoüberziehung überschritten war. Die Scheckkarte hatte er aufgrund seines Antrags vom 2. Juli 1987 erhalten, die Scheckformulare waren ihm am 6. und 27. August 1987 ausgehändigt worden. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen (fortgesetzten) Missbrauchs einer Scheckkarte nach § 266b StGB verurteilt (Fall II. 3 der Urteilsgründe).

Schließlich hat der Angeklagte zwischen dem 9. und 16. Oktober 1987 in gleicher Weise dreißig auf die Berliner Volksbank gezogene Schecks eingelöst. Scheckkarte und Schecks hatte der Angeklagte am 13. August und 15. September 1987 erhalten. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit ebenfalls wegen (fortgesetzten) Missbrauchs einer Scheckkarte nach § 266b StGB verurteilt.

I. Die Aufklärungsrüge (zum Fall II. 2 der Urteilsgründe) ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Mit ihr wird lediglich geltend gemacht, es sei nicht ausgeschlossen, dass die vermisste Zeugenaussage Anhaltspunkte zugunsten des Angeklagten ergeben hätte. Damit ist das Ergebnis, das von der Aussage zu erwarten gewesen wäre, nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet (vgl. BGHR StPO § 344 II 2 Aufklärungsrüge 1).

II. Die Sachrüge führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung im Schuldspruch und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

1. Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Unterschlagung nach § 246 StGB bejaht.

2. Mit Recht hat das Landgericht auch fortgesetzten Missbrauch von Scheckkarten nach § 266b StGB beim Einlösen der zwanzig Schecks der Deutschen Bank und der dreißig Schecks der Berliner Volksbank angenommen.

Die Sachrüge hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht zwischen dem Missbrauch der Scheckkarten und dem zutreffend als Urkundenfälschung bewerteten Verhalten des Angeklagten Tatmehrheit und nicht Tateinheit angenommen hat. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt auch dann, wenn ungeklärt ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 4). Die Feststellungen des Landgerichts lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte die Scheckkarten durch Täuschung der Kreditinstitute über seine Vermögensverhältnisse erlangt und damit den Tatbestand des Betruges erfüllt hat (vgl. BGHSt 33, 244, 248). Der jeweilige Betrug kann damit begonnen haben, dass der Angeklagte unter Vorlage seines verfälschten Personalausweises bei den Banken die Eröffnung der Konten beantragt hat, und fiele dann nicht nur mit dem Missbrauch der Scheckkarten, sondern auch mit der Urkundenfälschung zusammen. Da das Landgericht zutreffend das Verfälschen des Ausweises und die beiden Fälle des Gebrauchmachens zu einer Handlung im Rechtssinne zusammengefasst hat, werden auch die beiden Handlungsketten miteinander verbunden. Dann stehen auf Grund des Zweifelssatzes sämtliche abgeurteilten Straftaten, die Unterschlagung ausgenommen, in Tateinheit zueinander.

Weitere Feststellungen, die gleichwohl die Annahme von Tatmehrheit begründen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat ändert daher den Schuldspruch. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da bereits in der Hauptverhandlung ein entsprechender Hinweis ergangen ist.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge. Auf die weiteren von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Strafzumessung kommt es daher nicht an.

LaufhütteRebitzkiHager
HorstkotteHarms