Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Wohngeld‑Verurteilung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 418/89
- Datum
- 03.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Erlangens von Wohngeld setzt tatrichterliche Feststellungen darüber voraus, ob das für den Leistungsbezug maßgebliche Familieneinkommen die gesetzlichen Höchstbeträge überschreitet.
Das bloße Vorliegen von Grundvermögen schließt einen Wohngeldanspruch nicht automatisch aus; maßgeblich ist konkret festzustellen, ob hieraus steuerliche Belastungen entstehen, die nach § 18 Abs. 3 WoGG den Ausschluss bewirken.
Zur Feststellung des dem Geschädigten entstandenen Vermögensschadens bedarf es konkreter und nachvollziehbarer Feststellungen des Tatrichters zur Höhe der zuerlangten Leistung; spekulative oder unzureichend belegte Annahmen genügen nicht.
Bei der Strafzumessung ist zu vermeiden, dass spätere, unabhängige Delikte die Höhe der Strafe für ein früheres Tatgeschehen beeinflussen; kann ein solcher Einfluss nicht ausgeschlossen werden, ist die Strafe aufzuheben und neu zu bemessen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen P.C. den Ingenieur Thomas P.C. aus ██████ (Kreis C.C.), geboren am ███████ 1936 in ████████ (Niederlande), wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
1. der Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 22. Juni 1989
a) soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe (Wohngeld) verurteilt worden ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Verfahrensrügen und die Angriffe auf den Schuldspuch wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute ████ (II 1 der Urteilsgründe) fehlgehen, musste die Verurteilung wegen betrügerischer Erlangung von Wohngeld (II 2 der Urteilsgründe) aufgehoben werden. Dazu kann der Senat den Urteilsgründen keine Feststellungen entnehmen, die den vom Tatrichter angenommenen, dem ausgezahlten Wohngeld entsprechenden Schaden von 18.000,– DM (UA S. 14) belegen. Ob der Angeklagte das beantragte und für die Zeit von Mitte 1986 bis zum 30. April 1988 ausgezahlte Wohngeld zu Unrecht erlangt hat, hängt davon ab, ob das Familieneinkommen (§§ 9 bis 17 WoGG) zu dieser Zeit den in den Anlagen zum Wohngeldgesetz bezeichneten Höchstbetrag überschritten hat (§ 2 Abs. 2 WoGG). Hierüber geben die Urteilsgründe keine Auskunft. Sie besagen nicht, wie hoch die Einkünfte gewesen sind, die der Angeklagte aus dem Verkauf von Grundstücken (UA S. 9) und aus der Veräußerung von Eigentumswohnungen (UA S. 9, 10) erzielt hat. Der Umstand, dass der Angeklagte und seine Ehefrau Grundvermögen hatten (UA S. 9, 10), schloss einen Anspruch auf Wohngeld nicht ohne weiteres aus. Für sich allein steht das Vorhandensein von Vermögen der Gewährung von Wohngeld nur entgegen, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied Vermögenssteuern zu entrichten hat (§ 18 Abs. 3 WoGG). Dass es sich hier so verhielt, versteht sich schon wegen der Freibeträge für die große Familie des Angeklagten (UA S. 2) nicht von selbst (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VSLG).
Der Senat hat außer der Gesamtstrafe auch die im Fall II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Eheleute P.C.) verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren aufgehoben. Er kann nicht ausschließen, dass die Höhe dieser Strafe, die einen Vorgang aus dem Jahre 1982 betrifft, von Erwägungen über das Gewicht des späteren Wohngeldbetruges mitbestimmt worden ist. Der Tatrichter wird bei der erneuten Strafzumessung Gelegenheit haben, den langen zeitlichen Abstand zwischen dem Betrug zum Nachteil der Eheleute █████ und der Aburteilung in seine Erwägungen einzubeziehen.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Wäger |