Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Prüfung von Gesamtvorsatz und Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 41/88
Datum
08.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen wegen Betrugs vor. Der BGH hob insoweit auf, als das Landgericht bei mehreren Taten (II 3–9) nicht geprüft hatte, ob ein Gesamtvorsatz bzw. Fortsetzungszusammenhang vorliegt. Der Senat stellt die Anforderungen an Gesamtvorsatz dar und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines Gesamtvorsatzes bedarf es mehr als des allgemeinen Entschlusses, mehrere gleichartige Taten zu begehen; erforderlich ist, dass der Täter spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts den Entschluss fasst, sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen (Ort, Zeit, ungefähre Ausführungsart) zu erfassen.

2

Bei der Strafzumessung kann eine fortgesetzte Handlung milder zu bewerten sein als eine Reihe selbständiger Taten; dies ist jedoch nicht automatisch der Fall, sondern von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.

3

Das Tatgericht hat bei zeitlich nahe beieinanderliegenden Taten zu prüfen, ob ein Fortsetzungszusammenhang i.S.d. Gesamtvorsatzes besteht; unterlässt es diese Prüfung, führt dies zur Aufhebung des einschlägigen Strafausspruchs und zur Rückverweisung.

4

Eine weitergehende Revision ist nach § 342 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie keine aufzeigbaren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 4. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████, geboren am ███████████ 1948 in ███████, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. März 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht den Angeklagten in den a) Fällen II 3 bis 9 der Urteilsgründe verurteilt hat, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. b) Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 2. nach § 342 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Mit Recht beanstandet der Generalbundesanwalt, 1. dass das Landgericht sich in den Fällen II 3 bis 9 der Urteilsgründe nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte dabei mit einem Gesamtvorsatz gehandelt hat. Diese Fälle können, wie das Landgericht bei der Strafzumessung hervorhebt, „unter dem Blickpunkt der Gründung einer neuen Existenz“ gesehen werden (UA S. 10) und beruhten auf dem „Plan“, in einem Bürohaus in der ███████████ eine Lederboutique und eine Versicherungsagentur zu betreiben (UA S. 10). Da das Landgericht auch den „kurzen Zeitraum“ der Taten und ferner die „einheitliche Lebenssituation“ betont, in der sie begangen worden sind (UA S. 22), hätte es prüfen müssen, ob die angeführten Betrugsfälle im Verhältnis des Fortsetzungszusammenhangs zueinander stehen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht schon der allgemeine Entschluss ausreicht, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen (BGHSt 12, 148, 155; BGH NStZ 1986, [REDACTED]). Vielmehr handelt der Täter nur dann mit einem solchen Vorsatz, wenn sein spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefasster Entschluss sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfasst (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 – 5 StR 518/87).

Da das Landgericht zutreffend auf die „überst straffe Gesamtstrafenbildung“ hinweist (UA S. 22), bemerkt der Senat, dass eine fortgesetzte Handlung milder beurteilt werden kann als eine Reihe selbständiger Taten. Das versteht sich aber keineswegs von selbst und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

2. Die weitergehende Revision deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch zu ändern und das angefochtene Urteil in den betroffenen Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

[Unterschriften]

HermannSchusterRebitzki
FleischmannFuhrmann