Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Schuldspruch zu vorsätzlicher Tötung nach polnischem Recht abgeändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 418/64
Datum
10.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Schwurgerichts wegen Mordes. Der BGH verwirft die Revision, ändert den Schuldspruch jedoch in vorsätzliche Tötung nach Art.225 §1 poln. StGB (lex mitior) und rechnet weitere Untersuchungshaft an. Verfahrensrechtliche Einwände (u.a. §4 StGB, Verordnung v.23.5.1947) werden zurückgewiesen; das Gericht prüft das Ausbleiben der Verfolgung in der NS‑Zeit im freien Beweis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafantrag eines ausländischen Staates ist für die Einleitung oder Zulässigkeit der Strafverfolgung in der Bundesrepublik nicht erforderlich.

2

Verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach dem gegenwärtigen Recht zu beurteilen; das Rückwirkungsverbot des Art.103 Abs.2 GG bezieht sich ausschließlich auf das materielle Strafrecht, nicht auf das Strafverfahrensrecht.

3

Ob eine Tat "aus politischen Gründen nicht bestraft worden" ist (Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege, Art. I §1), ist eine Verfahrensvoraussetzung, deren Vorliegen der Tatrichter im freien Beweis zu prüfen hat; das Fehlen ausdrücklicher Feststellungen der ersten Instanz schließt die Prüfung durch das Revisionsgericht nicht aus.

4

Ist auf eine Tat ausländisches Strafrecht milder als das inländische, ist dieses mildere Recht in seiner Gesamtheit anzuwenden (lex mitior), einschließlich der Tatbestandsqualifikation und der Strafzumessung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stade, 16. April 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Rentner Max ██████ aus ████████, Kreis ██████████, geboren am █████ in ██████ (Westpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 16. April 1964 wird verworfen. Das Urteil wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht des Mordes, sondern der vorsätzlichen Tötung eines Menschen nach Artikel 225 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches schuldig ist. Die nach dem 16. April 1964 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die von der Revision geltend gemachten Verfahrenshindernisse bestehen nicht.

1. Ein Strafantrag des polnischen Staates ist zur Strafverfolgung nicht erforderlich. Insoweit stellte die alte Fassung des § 4 StGB, wie das Schwurgericht in zutreffender Weise ausführt, nur eine Verfahrensvoraussetzung auf. Diese ist in dem jetzt geltenden § 4 StGB nicht mehr enthalten. Die Zulässigkeit des Verfahrens richtet sich nicht nach dem Recht der Tatzeit, sondern nach dem gegenwärtigen Recht. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG betrifft nur das sachliche Strafrecht und gilt nicht, wie die Revision ausführt, auch für das Strafverfahrensrecht. Es kann auch keine Rede davon sein, dass § 4 nF StGB einer typisch nationalsozialistischen Rechtsauffassung entspreche und daher gegen das Grundgesetz verstoße.

2. Die Revision bekämpft ferner erfolglos die Anwendung des Art. I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBlBrZ S. 65). Das Urteil enthält zwar, wie der Revision zugegeben ist, keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, dass die Tat des Angeklagten in der Zeit bis zum 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden ist, wie die genannte Bestimmung es erfordert. Das ist aber nur eine Verfahrensvoraussetzung. Ob sie vorliegt, hat der Senat im Wege des Freibeweises selbst zu beurteilen. Außerdem weist das Schwurgericht auf die Entscheidung „BGH bei Lindenmaier/Möhring Nr. 3 der genannten Verordnung“ hin (UA S. 38) und drückt damit seine Auffassung aus, dass die Tat, wie es in dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs heißt, „infolge mittelbarer rechtswidriger Einflüsse des Nationalsozialismus“ nicht verfolgt wurde, weil diese schon dazu führten, dass es zu keiner Strafanzeige kam. Dieser Beurteilung tritt der Senat bei.

Die vom Angeklagten in der zweiten Hälfte des Monats September 1939 getötete Jüdin Meta E. wurde in der kleinen polnischen Stadt Wąbrzeźno, die nur etwa 3500 Einwohner hatte (UA S. 12), bald vermisst. Man sprach darüber und brachte den Angeklagten mit ihrem Verschwinden in Verbindung. Trotzdem wurde er nicht verfolgt (UA S. 18). Es gab damals zwar in Wąbrzeźno zunächst nur einen vorläufigen deutschen Bürgermeister und einen deutschen Selbstschutz, eine bürgerwehrähnliche Hilfspolizeitruppe, die anfangs dem Bürgermeister und später einem SS-Standartenführer in der Kreisstadt unterstand (UA S. 13). Aus dem Urteil geht aber weiter hervor, dass „sich im Oktober/November 1939 die Verhältnisse in Wąbrzeźno wieder normalisierten und deutsche Polizei für Ordnung sorgte“ (UA S. 15). Seitdem bestand also die Möglichkeit einer ordnungsmäßigen Strafverfolgung. Nach der Überzeugung des Senats unterblieb sie, weil unter der nun in Wąbrzeźno einsetzenden nationalsozialistischen Herrschaft weder eine Privatperson ein Interesse und den Mut hatte, eine Strafanzeige wegen der Tötung einer Jüdin zu erstatten, noch die örtliche Polizei, wenn sie von dem Verdacht eines solchen Verbrechens Kenntnis erhalten haben sollte, einen Grund sah, ihm von Amts wegen nachzugehen. Die Tat ist daher im Sinne des Art. I § 1 der Verordnung vom 23. Mai 1947 „aus politischen Gründen nicht bestraft worden“.

3. Auf den „Gnadenerlass des Führers und Reichskanzlers vom 4. Oktober 1939“ beruft sich die Revision schon deshalb zu Unrecht, weil nach Art. I § 2 der Verordnung vom 23. Mai 1947 dies Strafverfolgung nicht dadurch gehindert wird, „dass die Tat in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine andere Maßnahme für straffrei oder für rechtens erklärt worden ist“.

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Die Angriffe der Revision dagegen, dass das Schwurgericht die Merkmale der „Überlegung“ im Sinne des § 211 aF StGB und des heimtückischen Handelns nach § 211 nF StGB bejaht, sind offensichtlich unbegründet. Die Annahme niedriger Beweggründe entspricht der Entscheidung BGHSt 18, 37. Von dieser abzugehen, bietet der Fall dem Senat keinen Anlass.

Der Schuldspruch muss jedoch dahin geändert werden, dass der Angeklagte nicht des Mordes, sondern der vorsätzlichen Tötung eines Menschen nach Artikel 225 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches schuldig ist. Denn dieses Gesetz ist für den vorliegenden Fall milder als § 211 StGB. Es ist daher im ganzen anzuwenden, d. h. auch dem Schuldspruch zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. September 1964, 1 StR 292/64, zur Veröffentlichung bestimmt).

Da das Schwurgericht nach dem polnischen Strafrecht eine zeitige Zuchthausstrafe verhängt hat, bleibt die Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluss auf den Strafausspruch. Der Senat rechnet dem Angeklagten jedoch die weitere Untersuchungshaft in voller Höhe an.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtDr. Borker

Zitiert (1)