Revision aufgehoben: Verurteilung wegen versuchter Verführung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 418/62
- Datum
- 09.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 265 StPO rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht über eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes belehrt bzw. gehört worden ist, die zu einer anderen strafrechtlichen Würdigung führt.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten auf einem Verfahrensverstoß beruht.
Bei Versuchsstrafbarkeiten hat das Gericht Feststellungen darüber zu treffen, ob und aus welchen Gründen der Täter freiwillig vom weiteren Versuchshandeln zurückgetreten ist.
Wenn ein Versuch aus mehreren selbständigen Teilakten besteht, ist zu prüfen und festzustellen, ob der Täter vom gesamten Versuch oder lediglich von einem Teilakt zurückgetreten ist.
Das Revisionsgericht kann die Sache zur erneuten Prüfung und auch hinsichtlich einer abweichenden strafrechtlichen Qualifikation (z. B. andere Tatbestandsalternative) an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 1. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Norbert ███ aus ██ ████, geboren am ███████ 1935 in █████, wegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 1. Juni 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrüge, § 265 StPO sei verletzt worden, dringt durch. Das Hauptverfahren gegen den Angeklagten ist in den beiden Fällen, in denen er verurteilt worden ist, wegen vollendeter Verführung männlicher Jugendlicher zur Unzucht eröffnet worden. Der Angeklagte ist wegen versuchter Verführung verurteilt worden, ohne dass er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt.
Es lässt sich auch nicht sagen, dass das Urteil keinesfalls zum Nachteil des Angeklagten auf dem Verfahrensverstoß beruhen könne.
II. Im Fall Tantzen liegt auch ein sachlich-rechtlicher Fehler, der ebenfalls zur Aufhebung des Urteils zwingt, darin, dass sich die Strafkammer mit der Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht auseinandergesetzt hat. Das Urteil enthält weder Darlegungen darüber, aus welchem Grunde der Angeklagte den Jungen gleich losgelassen hat, nachdem er dessen Hand über der Hose an sein Glied geführt hatte, noch darüber, ob der Angeklagte den Jungen zunächst nur durch die mündliche Aufforderung zur Unzucht bringen wollte, oder ob ihm von vornherein auch andere Verführungsmittel recht waren. Darlegungen zu diesen Punkten wären erforderlich gewesen, um festzustellen, ob etwa der Angeklagte von dem gesamten Versuch oder wenigstens von dem als selbständige Handlung zu wertenden zweiten Teilakt zurückgetreten ist (vgl. BGHSt 10, 129).
III. Die neue Verhandlung gibt der Strafkammer auch Gelegenheit, den Fall ██ ███████ unter dem Gesichtspunkt des § 174 Nr. 1 StGB zu prüfen. Auf die Entscheidung des Senats BGHSt 17, 191 ff. wird verwiesen.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Schmitt |