Revision verworfen: Anvertrautsein nach § 174 Nr.1 StGB durch familiäres Betreuungsverhältnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 418/59
- Datum
- 03.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann sich nicht nur aus ausdrücklicher Übertragung durch Erziehungsberechtigte, sondern auch aus gesetzlichen Verhältnissen oder den tatsächlichen Lebensumständen ergeben.
Ob ein Jugendarbeitsverhältnis ein Betreuungsverhältnis begründet, bestimmt sich nach der tatsächlichen Stellung des Jugendlichen im Haushalt oder Geschäft des Arbeitgebers und nicht allein nach formellen Vereinbarungen.
Indizien wie häusliche Aufnahme in die Familie, familiäre Ansprache, Verwaltung des Lohns durch den Arbeitgeber sowie Beaufsichtigung der Freizeit können zur Annahme eines Betreuungsverhältnisses führen.
Für die Bejahung des Anvertrautseins ist es unerheblich, ob dem Betreuer ein rechtliches Züchtigungsrecht zukommt oder ob er seine Anordnungen zwangsweise durchsetzen könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Horst S. ██████ aus ███, geboren am ██████████████ in ████████████████████████, wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Mai 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in zwei Fällen verurteilt.
Die nur die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügende Revision des Angeklagten macht geltend, der mitgeteilte Sachverhalt rechtfertige nicht die Annahme, dass die zur Tatzeit 16 Jahre alte Hausangestellte Ingeborg ██████ dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen sei.
Die Rüge dringt nicht durch.
Es trifft zu, dass nicht schlechthin jedes Jugendarbeitsverhältnis ein Betreuungsverhältnis begründet. Die Strafkammer geht aber auch nicht von einem derartigen allgemeinen Satz aus, sondern gründet ihre Auffassung auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Zu Unrecht meint die Revision, zum Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB gehöre eine Person, die den Jugendlichen dem Betreuer anvertraut habe. Im Einzelfall kann der Jugendliche durch ausdrückliche Absprache mit dem Erziehungsberechtigten anvertraut sein; das Anvertrautsein kann aber ebenso auf dem Gesetz (Vormund, Pfleger) oder auf den natürlichen Lebensverhältnissen beruhen; bei dem engsten Betreuungsverhältnis, dem zwischen Eltern und Kindern, ist beides der Fall.
Ob ein Jugendarbeitsverhältnis ein Betreuungsverhältnis ist, hängt deshalb nicht nur von etwaigen mit dem Erziehungsberechtigten getroffenen Vereinbarungen ab, sondern ebenso von der Stellung, die der Jugendliche auf Grund der tatsächlichen Entwicklung im Haushalt oder Geschäft des Arbeitgebers einnimmt. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben einwandfrei ein solches Betreuungsverhältnis. Ingeborg wurde ganz in die Familie des Angeklagten und seiner Ehefrau aufgenommen und wie eine Tochter gehalten; sie duzte den Angeklagten und seine Ehefrau und redete sie mit „Onkel“ und „Tante“ an; der Angeklagte selbst redete das Mädchen mit „Inge“ oder „Ingelein“ an. Ingeborg lieferte ihren Lohn an die Ehefrau des Angeklagten ab, die ihn für sie verwaltete und ihr Wäsche und Kleidung einkaufte (UA S. 4/5). Der Angeklagte achtete darauf, dass Ingeborg in der Gastwirtschaft keine Männerbekanntschaften anknüpfte, die sie sittlich gefährden konnten; er untersagte ihr einmal die Einhaltung einer Verabredung mit einem jungen Mann zu einer Paddeltour; Ingeborg fügte sich seinen Anweisungen; der Angeklagte hat selbst erklärt, dass er sich dafür verantwortlich gefühlt habe, Ingeborg „auf den rechten Weg zu bringen“ (UA S. 5). Ingeborg ging nur mit Erlaubnis des Angeklagten abends ins Kino und fügte sich seiner Anordnung, dass sie sofort nach der Vorstellung in die Familie zurückzukehren habe (UA S. 6).
Das alles sind Umstände, die eindeutig ergeben, dass der Angeklagte mit Zustimmung Ingeborgs deren Lebensführung überwacht hat. Das genügt zur Annahme eines Betreuungsverhältnisses. Es ist deshalb unerheblich, ob die Anleitung Ingeborgs zu körperlicher Sauberkeit und zu pünktlichem Besuch der Berufsschule für sich allein ein Betreuungsverhältnis hätten begründen können.
Darauf, ob der Angeklagte ein Züchtigungsrecht gegen Ingeborg hatte und ob er, wenn Ingeborg seinen Anweisungen bezüglich ihrer Lebensführung nicht nachgekommen wäre, diese zwangsweise hätte durchsetzen können, kommt es nicht an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Seibert | |||
| Koffka | Schmitt |