Revision: Schuldspruchänderung wegen unvollständiger Qualifikationsfeststellungen (§30a BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 417/98
- Datum
- 30.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der konkrete Gegenstand objektiv nach Art und Beschaffenheit zur Verletzung von Personen bestimmt ist und dies feststellbar ist.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur Bestimmung eines Gegenstands zur Verletzung von Personen, ist der Schuldspruch insoweit zu ändern.
Die Ablehnung einer Verschiebung des Strafrahmens nach § 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bedarf einer ausreichenden Begründung; eine unzureichende Begründung macht den Strafausspruch anfechtbar.
Ergibt die Revision, dass entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen oder fehlerhaft sind, kann der Bundesgerichtshof den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin abgewandelt, a) dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beiführung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerfrei. Nicht vollständig belegt sind indes die Voraussetzungen der Qualifikation des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, die nach BGHSt 43, 266 (= BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 3) bei einem Messer der hier vorliegenden Art für die Frage der Bestimmung eines Gegenstandes zur Verletzung von Personen festzustellen sind. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; bei den hier gegebenen Begleitumständen der Tat schließt er aus, dass die insoweit gebotenen weiteren Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung zu treffen sein werden.
Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, zumal die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB nicht ausreichend begründet ist, wie die Revision ebenfalls zutreffend beanstandet. Die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wird allerdings nach den bisherigen Feststellungen eher fernliegen.
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