Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung als unbegründet verworfen (§349 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 417/97
- Datum
- 21.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden Rechtsfehler oder durchgreifenden Mängel der Beweiswürdigung vorliegen.
Der Unterlegene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Eine ausdrückliche Erörterung einer Wahrunterstellung durch das Tatgericht ist nicht erforderlich, wenn die Urteilsfeststellungen ersichtlich nicht im Widerspruch zu dieser stehen.
Das Revisionsgericht beurteilt, ob zwischen den Urteilsfeststellungen und den zugrunde gelegten Annahmen Widersprüche bestehen; fehlen solche erkennbaren Widersprüche, begründet dies keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 11. April 1997
Rubrum
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. April 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Urteilsfeststellungen zur Tatbegehung im Fall 1 stehen ersichtlich nicht im Widerspruch zu der Wahrunterstellung, deren ausdrückliche Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung auch nicht unerlässlich war.
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