Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung als unbegründet verworfen (§349 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 417/97
Datum
21.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen schwerer Brandstiftung ein. Streitgegenstand war die Überprüfung der Urteilsfeststellungen und die Frage, ob eine Wahrunterstellung gesondert zu erörtern war. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, weil die Feststellungen ersichtlich nicht im Widerspruch zur Wahrunterstellung stehen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden Rechtsfehler oder durchgreifenden Mängel der Beweiswürdigung vorliegen.

2

Der Unterlegene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

3

Eine ausdrückliche Erörterung einer Wahrunterstellung durch das Tatgericht ist nicht erforderlich, wenn die Urteilsfeststellungen ersichtlich nicht im Widerspruch zu dieser stehen.

4

Das Revisionsgericht beurteilt, ob zwischen den Urteilsfeststellungen und den zugrunde gelegten Annahmen Widersprüche bestehen; fehlen solche erkennbaren Widersprüche, begründet dies keinen Revisionsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 11. April 1997

Rubrum

--

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. April 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Urteilsfeststellungen zur Tatbegehung im Fall 1 stehen ersichtlich nicht im Widerspruch zu der Wahrunterstellung, deren ausdrückliche Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung auch nicht unerlässlich war.

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