Revision wegen fehlerhafter Schöffenauslosung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 417/83
- Datum
- 20.09.1983
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist begründet, wenn die Auslosung der Schöffen nicht unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 GVG durchgeführt wurde.
Die Öffentlichkeit einer Schöffenauslosung verlangt nicht, dass jedermann automatisch Kenntnis erlangt; erforderlich ist aber, dass jedermann ohne besondere Schwierigkeiten die Möglichkeit hat, vom Zeitpunkt und Ort der Auslosung Kenntnis zu erlangen.
Bei der Schöffenauslosung sind mindestens die Anforderungen an Bekanntmachung und Zugänglichkeit zu erfüllen, wie sie für öffentliche Sitzungen nach §§ 169 ff. GVG gelten, weil es hier um die Bildung des gesetzlichen Richters geht.
Erhebliche Mängel der Schöffenauslosung, die die Kontrollmöglichkeiten wesentlich beeinträchtigen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung der Sache an eine andere zuständige Kammer.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 3. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Günter geboren am ██████ 1956 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. September 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der zulässig erhobenen Besetzungsrüge Erfolg.
Das Gericht war mit den Schöffen G. und K. nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 Halbsatz 1 StPO). Diese Schöffen sind durch den Präsidenten des Landgerichts in einem Zimmer ausgelost worden, in dem sonst keine öffentlichen Sitzungen stattfinden. Zwar wurde der Auslosungstermin zu Beginn der Sitzung auf dem vor dem Zimmer gelegenen Flur ausgerufen. Eine Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung durch Aushang war jedoch zu keiner Zeit und an keiner Stelle erfolgt. Die Wachtmeister in der Pförtnerloge des Landgerichtsgebäudes waren über diese Sitzung nicht in Kenntnis gesetzt.
Damit war das Gebot der Öffentlichkeit der Sitzung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GVG verletzt. Die Anforderungen an die Herstellung von Öffentlichkeit bei der Schöffenauslosung, bei der es um den gesetzlichen Richter geht, können nicht geringer sein als die Voraussetzungen der Öffentlichkeit nach §§ 169 ff. GVG. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet allerdings nicht, dass jedermann aus dem Publikum weiß, wann und wo eine öffentliche gerichtliche Sitzung stattfindet. Es reicht aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen. Daran fehlte es hier. Denn die Sitzung war nicht mit einer schriftlichen Bekanntmachung angekündigt worden und auch nicht in der Pförtnerloge des Gebäudes zu erfragen; außerdem fand sie in einem sonst nicht für öffentliche Sitzungen genutzten Raum statt.
Dass es sich hierbei um einen schwerwiegenden Mangel handelte, der die Kontrollmöglichkeiten bei der Schöffenauslosung wesentlich beeinträchtigte, hat der Präsident des Landgerichts richtig erkannt und dementsprechend bereits vor geraumer Zeit eine neue Auslosung der Haupt- und Hilfsschöffen vorgenommen.
| Horstkotte | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Herrmann | Niepel |