Revision wegen unstatthaft geführter Verhandlung in Abwesenheit eines Mitangeklagten – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 417/73
- Datum
- 11.09.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorübergehende Aussetzung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten ist nur zulässig, wenn währenddessen ausschließlich über Fälle verhandelt wird, die den abwesenden Mitangeklagten nicht betreffen und nicht mit dessen Tat in Zusammenhang stehen.
Wird in Abwesenheit eines Mitangeklagten über einen auch ihn betreffenden Fall verhandelt, liegt hierin ein Verfahrensfehler, der eine Aufhebung des Urteils nach den einschlägigen Revisionsnormen rechtfertigen kann.
Die Revision kann das Sitzungsprotokoll mit dessen formeller Beweiskraft (§ 274 StPO) zur Substantiierung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger Verfahrensvorschriften heranziehen.
Eine gesetzwidrige Verhandlung, die wesentliche Teile der Hauptverhandlung betrifft, führt zur Aufhebung des Verfahrens und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Gerhard ███ aus █ (HD) dort geboren am ███ 1926 - Sachbezeichnung: ██ ██████ wegen Beihilfe zum Betrug u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. September 1973 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten V█ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die angefochtene Entscheidung durch Beschluss aufzuheben, wie folgt begründet:
„Die Rüge einer Verletzung der §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO greift durch. Die Revision legt ausreichend dar und weist mit Hilfe des Sitzungsprotokolls – teilweise mit dessen formeller Beweiskraft (§ 274 StPO) – nach, dass das Landgericht in Abwesenheit des ███████████ zeitweilig über den auch ihn betreffenden Fall ██████████████ verhandelt hat. Dies war unstatthaft. Die vorübergehende ███████ ██████████ des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten ist nur zulässig, wenn währenddessen ausschließlich über Fälle verhandelt wird, die ihn nicht betreffen und mit seiner Tat auch nicht ███████████████ zusammenhängen. An diesen Voraussetzungen fehlte es hier.
Der Fall █████ war Gegenstand der Verurteilung des ███████████ wegen ████████ zum ███████. Außerdem hing im Fall █████████ die Tat des Mitangeklagten █████ als Vortat mit der ████████ zusammen, deretwegen der ██████████ █████ angeklagt war und auch verurteilt wurde.
Die mit der Revision nachgewiesene gesetzwidrige Verhandlung zum Fall ████ betraf auch wesentliche Teile der Hauptverhandlung, nämlich ███ ███████████████.
Dem ist außer dem Hinweis auf BGHSt 24, 257 nichts hinzuzufügen.
Die jetzt mit der Sache befasste Strafkammer wird selbst darüber zu befinden haben, ██ ██ ████. Es empfiehlt sich, die Geschäfte des früheren Mitangeklagten ██████ mit der Firma ███ OHG, deren ████████████ und Abwicklung ███ ███, Beteiligung ███ ███████████ daran mit ähnlicher Ausführlichkeit zu schildern, wie das ███ ██████████ die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung getan hat. Dagegen dürfte es im Falle einer erneuten Verurteilung wegen ████████ angezeigt sein, deutlicher herauszustellen, inwiefern an den beiden Schuhsendungen durch vollendeten Betrug █████████████████ erlangt und diese dem Angeklagten V█ übertragen hat.“
| Schmidt | Herrmann | Fleischmann | |||
| Schmitt | Schuster |