Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung bei Körperverletzung mit Todesfolge wegen unklarer Fahrlässigkeitsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 417/53
Datum
10.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Schwurgericht hatte den kausalen Zusammenhang aus den vorliegenden Umständen hergeleitet; dies verletzte kein Verfahrensrecht. Wegen nachträglich in Kraft getretenener, zu Gunsten des Angeklagten geltender Strafrechtsänderungen fehlten jedoch hinreichende Feststellungen zur Fahrlässigkeit des Tötungserfolgs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf aus den in der Hauptverhandlung erörterten Umständen auf den dazwischenliegenden Geschehensablauf schließen; eine solche Schlussfolgerung stellt keine unzulässige nachträgliche Vermutung im Sinne des § 261 StPO dar.

2

Die Heranziehung von Erfahrungssätzen durch das Gericht ist nur dann rechtswidrig, wenn es einen als allgemein geltend behaupteten Erfahrungssatz zugrunde legt, der tatsächlich nicht besteht; die bloße Würdigung, dass eine bestimmte Geschehensfolge unter den konkreten Umständen besonders wahrscheinlich ist, ist nicht zu beanstanden.

3

Ist während des Verfahrens eine strafrechtliche Normänderung zu Gunsten des Angeklagten in Kraft getreten, ist diese auch in der Revisionsinstanz zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

4

Bei der Prüfung, ob der Tod als Folge einer Körperverletzung strafbar geworden ist, hat das Gericht darzulegen, ob der Todeserfolg vorsätzlich oder zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde; unklare Feststellungen zur Frage der Fahrlässigkeit erfordern eine Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 21. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Andreas, geboren am ██ 1908 in ██ ██████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Schmidt, Bundesrichter Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Borker, Bundesrichter Dr. ██ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 21. April 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

I.

Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte wohnte mit seiner Familie etwa 30 m vom Hause seiner Schwiegereltern entfernt. Sein Schwiegervater war häufig betrunken. Am Sonnabend, den 21.6.1952, hatte der Schwiegervater wiederum stark dem Alkohol zugesprochen und setzte dies am Tage darauf fort. Am Sonntagmittag trafen der Angeklagte und sein Schwiegervater in einer Gastwirtschaft zusammen, wobei sie tranken. Sie gingen dann getrennt nach Hause. Auf dem Heimweg sackte der Schwiegervater in der Nähe seiner Wohnung zusammen, da er sich infolge seiner Trunkenheit nicht mehr recht auf den Beinen halten konnte – auf einem Bein war er zudem noch etwas gehbehindert. Er zog sich an einem Zaun wieder hoch und schleppte sich nach Hause. Der Angeklagte wollte sich, nachdem er kurze Zeit zu Hause gewesen war, zum Bahnhof begeben, ging aber zunächst noch einmal in die Wohnung seines Schwiegervaters, um nach diesem zu sehen. Der Schwiegervater war allein zu Hause. Der Angeklagte fand ihn in der Küche am Tisch sitzend, den Kopf auf die Hände gestützt – auf dem Tisch liegend. Als der Angeklagte seinen Schwiegervater aufforderte, sich zu Bett zu legen, beschimpfte ihn dieser. Darauf geriet der Angeklagte in Wut und versetzte seinem Schwiegervater mit der Faust einen kräftigen Schlag an die Unterlippe, die leicht blutete, und anschließend mit der flachen Hand drei Schläge in das Gesicht. Der Schwiegervater verlor das Gleichgewicht, wankte zurück, fand dann an dem Küchenbüfett einen Halt, stieß sich dort ab und ließ die Bewegungsrichtung auf den Angeklagten erkennen. Dieser verließ das Haus. Etwa 10 Minuten später fand ein Besucher den Schwiegervater bewusstlos mit Rücken und Gesicht auf zwei Stühlen liegend, während sein Kopf und seine Beine herunterhingen; der Besucher hielt ihn für sinnlos betrunken und verließ das Haus. Bald darauf fand die Ehefrau des Angeklagten ihren Vater im selben Zustand. Er wurde in ein Krankenhaus gebracht. Dort wurde ein Bluterguß im Gehirn festgestellt, der durch harte Schläge oder durch einen Sturz und dadurch bedingten Aufschlag des Körpers auf einen harten Gegenstand wie Wand, Steinfußboden oder Möbelstücke verursacht sein müsse. Der Schwiegervater des Angeklagten ist einige Tage später an den Folgen dieses Blutergusses gestorben.

Das Schwurgericht stellt fest, dass die Schläge des Angeklagten nicht unmittelbar den tödlichen Bluterguß herbeigeführt haben können. Es ist aber zu der Überzeugung gekommen, dass der Schwiegervater durch die Schläge des Angeklagten das Gleichgewicht verloren und nicht wiedererlangt habe und infolgedessen gestürzt und mit dem Kopf hart aufgeschlagen sei, und dass dieser Aufschlag den Bluterguß herbeigeführt habe.

Hierzu führt das Urteil folgendes aus:

„Dieser (der Schwiegervater) kann sich die schweren Verletzungen auch nicht bereits zugezogen haben, als er vor Betreten seiner Wohnung infolge seiner Trunkenheit zu Boden fiel und sich am Gartenzaun wieder hochziehen musste. Der Zeuge Hahne hat auch diesen Vorfall genau beobachtet. Nach seiner glaubhaften Bekundung ist der Verstorbene hierbei nicht hingeschlagen, sondern lediglich zusammengesackt, ohne mit dem Kopf hart aufzuschlagen. Als der Angeklagte seinen Schwiegervater aufsuchte, war dieser, abgesehen von seiner Trunkenheit, auch noch durchaus wohlauf. Die tödlichen Kopfverletzungen kann der Verstorbene daher nur in seiner Küche nach dem Eintritt des Angeklagten erlitten haben, und zwar entweder durch einen Sturz und harten Aufschlag, der infolge der Schläge des Angeklagten und des dadurch verursachten Verlustes des Gleichgewichts herbeigeführt wurde, oder durch einen Sturz, der unabhängig von den Schlägen des Angeklagten und eine Folge der Trunkenheit des Verstorbenen war. Diese letztere Möglichkeit hat das Schwurgericht ausgeschlossen. Es ist zwar durchaus nicht ungewöhnlich, dass stark Betrunkene das Gleichgewicht verlieren und dabei zu Fall kommen. Auch der Verstorbene ist wiederholt im trunkenen Zustand zu Fall gekommen, zumal er von klein auf an einer Behinderung des einen Beines litt. Niemals aber ist er in solchen Fällen hart aufgeschlagen, sondern stets nur mehr oder weniger sanft zusammengesackt infolge der Schwere seiner Glieder im alkoholisierten Zustand und hat sich dabei niemals Verletzungen zugezogen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sein trunkener Zustand ihn diesmal hart hat aufschlagen und schwere Verletzungen hat erleiden lassen. Dagegen hat der Verstorbene nach den eigenen Angaben des Angeklagten infolge der Schläge durch diesen das Gleichgewicht verloren. Er ist zurückgetaumelt, hat mit dem Rücken an dem Küchenbüfett Widerstand gefunden und hat die Bewegungsrichtung wieder nach vorn erlangt in Richtung auf den Angeklagten. Daraus ergibt sich aber keineswegs, dass der Verstorbene sich schon wieder gefangen, also das Gleichgewicht bereits wiedererlangt hatte. Zu berücksichtigen ist hier vielmehr einmal der trunkene Zustand des Verstorbenen und ferner dessen Beinbehinderung. Beides machte ihm die Wiedergewinnung des verlorenen Gleichgewichts viel schwerer als gesunden, nicht trunkenen Menschen. Die Bewegungsrichtung des Verstorbenen nach vorn war daher nicht gewollt und ließ nicht erkennen, dass dieser das Gleichgewicht bereits wiedererlangt hatte. Sie war, wie das Schwurgericht feststellt, nur eine Reaktionsbewegung auf das Zurücktaumeln gegen das Küchenbüfett und hätte möglicherweise erst zur Wiedergewinnung des Gleichgewichts verhelfen können. ... Das Schwurgericht stellt daher fest, dass der Verstorbene unmittelbar nach dem Weggang des Angeklagten als Folge des verlorenen Gleichgewichts zu Boden gestürzt und mit dem Kopf auf einen harten Einrichtungsgegenstand, gegen die Wand oder auf den Steinfußboden der Küche aufgeschlagen ist und hierdurch die tödlich wirkende Kopfverletzung erlitten hat.“

Anschließend führt das Schwurgericht aus, der Gesamtvorgang liege im Rahmen eines natürlichen Geschehensablaufs. Der Angeklagte habe die Tat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit unter dem Einfluss von Alkohol und gereizt durch den Schwiegervater ausgeführt.

II.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

1.) Zur Begründung der Verfahrensrüge führt sie aus, das Schwurgericht habe die Feststellung, dass der Verstorbene im Anschluss an den Fortgang des Angeklagten als Folge von dessen Schlägen hingestürzt sei und sich dabei die tödliche Verletzung zugezogen habe, „nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, sondern auf Grund einer von ihm selbst nachträglich vorgenommenen Vermutung getroffen“. Hierin sieht sie eine Verletzung des § 261 StPO.

Die Rüge greift nicht durch. Es liegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung, wenn dieser aus dem Zustand, in dem sich der Verstorbene befand, als der Angeklagte ihn verließ, und dem, in welchem er kurz danach angetroffen wurde, einen Schluss darauf gezogen hat, was sich in der Zwischenzeit ereignet habe. Um eine solche Schlussfolgerung aus Umständen, die in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, handelt es sich bei der angegriffenen Urteilsfeststellung; es kann keine Rede davon sein, dass, wie die Revision behauptet, der Inhalt des Urteils das Gegenteil ergebe.

2.) Sachlichrechtlich rügt die Revision Verletzung von Erfahrungssätzen und innere Widersprüche des Urteils.

a) Eine Verletzung von Erfahrungssätzen käme nur dann in Betracht, wenn das Schwurgericht seine Überzeugung mit einem nach seiner Ansicht allgemein und ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz begründet hätte, der in Wahrheit nicht besteht, mindestens nicht ausnahmslos. Das ist aber nicht der Fall. Das Schwurgericht hat vielmehr nur ausgeführt, bei der konkreten Sachlage sei es äußerst unwahrscheinlich, dass der Vorgang sich anders, als festgestellt, abgespielt haben könne; deshalb sei das Gericht zu der Überzeugung von der Richtigkeit seiner Feststellungen gekommen. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht angreifbar.

b) Einen inneren Widerspruch sieht die Revision darin, dass das Urteil einerseits feststelle, der Verunglückte werde, wenn er auf Grund seiner Trunkenheit das Gleichgewicht verloren habe, nicht hart aufgeschlagen, sondern nur langsam zusammengesackt sein, andererseits aber meine, dass der Verunglückte gerade wegen seiner Trunkenheit und seiner Gehbehinderung hart aufgeschlagen sei. Diese Ausführungen der Revision zeigen, dass sie das Urteil missverstanden hat. Das Schwurgericht stellt nicht fest, dass der Verstorbene wegen seiner Trunkenheit hart aufgeschlagen sei – das wäre in der Tat ein eindeutiger Widerspruch zu den vorangegangenen Feststellungen –, sondern nur, dass er infolge der Trunkenheit und der Gehbehinderung nach den Schlägen des Angeklagten sein Gleichgewicht nicht so rasch wiedererlangt habe, wie es ohne diese Umstände wahrscheinlich der Fall gewesen wäre. Das ist kein unlöslicher Widerspruch.

3.) Das Urteil muss aber aus einem anderen Grund aufgehoben werden. Nach § 56 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes ist eine Bestrafung aus § 226 StGB nur möglich, wenn der Täter den Tod fahrlässig herbeigeführt hat. Das 3. Strafrechtsänderungsgesetz ist zwar erst nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten. Wie aber der Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind seine sachlichrechtlichen Vorschriften zu Gunsten des Angeklagten auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Dass der Angeklagte den Tod seines Schwiegervaters fahrlässig herbeigeführt hatte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Umstand, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht tateinheitlich auch aus § 222 StGB verurteilt hat, was nach den früheren Vorschriften rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. OGH NJW 1950, 115), spricht dagegen, dass das Schwurgericht dieser Auffassung gewesen wäre. Nach den bisherigen Feststellungen war der Angeklagte auch zur Zeit der Tat angetrunken und infolge der vorangegangenen Beschimpfungen erregt. Das Schwurgericht wird bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, diese Umstände besonders zu berücksichtigen haben, falls es zu denselben Feststellungen gelangt wie bisher.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KoffkaDr. GeierSiemer
Dr. SchmidtBorker