Aufhebung der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes mangels tragender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 416/86
- Datum
- 12.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt der Wegnahmeentschluss erst zu einem Zeitpunkt zustande, in dem die zuvor verübte Gewalt nicht mehr andauert, ist der Raubstatbestand nur dann erfüllt, wenn die frühere Gewalt als gegenwärtige Drohung erneuter Gewalt auf das Opfer wirkt und der Täter diese Lage bewusst zum Zweck der Wegnahme ausnutzt.
Die Annahme, dass frühere Gewalt noch als aktuelle Drohung wirkt, setzt voraus, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Wegnahme noch bei Bewusstsein ist und der Täter dies erkannt hat.
Unzureichende Feststellungen zur zeitlichen Verbindung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahmeentschluss sowie zur Erkenntnis- und Wirkungslage tragen eine Verurteilung wegen Raubes nicht; solche Feststellungsmängel sind revisionsrechtlich erheblich.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO ein Urteil mit den Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverweisen, wenn die Feststellungen die Verurteilung nicht tragen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 21. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kellner Hans-Jürgen █ aus ███, dort geboren am 17. Juli 1947, zur Zeit in Haft,
2. den Arbeiter Detlef ██ aus ███, dort geboren am 1962, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. August 1986 einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ██ wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 21. Mai 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes nicht. Beide Angeklagten fassten den Entschluss, dem Opfer sein Bargeld „unter Ausnutzung der fortwirkenden Gewalteinwirkung wegzunehmen“ erst, nachdem der Angeklagte █ das Opfer in der Küche – schließlich auch mit stillschweigender Billigung des Angeklagten ██ – zusammengeschlagen hatte und dieses „zumindest stark benommen, vielleicht sogar bewusstlos“ dort liegen geblieben war (UA S. 7/8). Fasst der Täter den Wegnahmeentschluss erst zu einem Zeitpunkt, in dem die aus anderen Gründen verübte Gewaltanwendung nicht mehr andauert, kommt eine Bestrafung wegen Raubes dann in Betracht, wenn die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und es dazu veranlasst, die Wegnahmehandlung zu dulden. Diese Situation muss der Täter erkennen und bewusst zum Zweck der Wegnahme ausnutzen (BGH NStZ 1982, 380 = b. Holtz MDR 1982, 810). Das setzt voraus, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch bei Bewusstsein war und die Angeklagten dies erkannt hatten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
1000 Berlin 19, den 21. August 1986
BUNDESGERICHTSHOF 5. (Berliner) Strafsenat Witzlebenstraße 4-5 Fernruf: 3202-1 Durchwahl: 3202-
Geschäftsstelle 5 StR 416/86 -
Betrifft: Strafsache gegen
1. den Kellner Hans-Jürgen █ aus ███, dort geboren am 17. Juli 1947, zur Zeit in Haft,
2. den Arbeiter Detlef ██ aus ███, dort geboren am 1962, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes.
Berichtigung eines Schreibversehens in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 12. August 1986 – 5 StR 416/86 -:
Die Gründe des Beschlusses vom 12. August 1986 werden auf Seite 2, letzte Zeile von unten, dahin berichtigt, dass an die Stelle des Wortes „kaum“ das Wort „dann“ tritt.
Der Teilsatz (Seite 2, letzte Zeile von unten) lautet richtig: „… wegen Raubes dann in Betracht, wenn …“
| Fleischmann | Herrmann | Fuhrmann | Oberamtsrat | ||||
| Schuster | Niepel | Wielop |